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Offizielle IGFA-Regeln für Weltrekord-Anmeldungen.
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Offizielle IGFA-Regeln für Weltrekord-Anmeldungen
Es folgt eine vom Team der "Fisch-Hitparade" übersetzte und zusammengefasste Übersicht der offiziellen Regeln zur Anmeldung eines Weltrekords bei der International-Game-Fish-Assocciation (kurz IGFA). Die IGFA formulierte diese Regeln, um ethische und sportliche Angelregeln zu fördern, um einheitliche Regeln zu schaffen, um Weltrekorde im Sportangeln vergleichen zu können und um grundlegende Regeln für das Sportfischen aufzustellen, die bei Angel-Wettbewerben eingehalten werden, aber auch für alle anderen, die gerne sportlich fischen, Geltung finden.
Angelregeln können keinen guten Kampf eines jeden Fisches sicherstellen. Und Weltrekorde können nicht immer die Schwierigkeiten darlegen, die auftreten um einen Rekordfisch zu fangen. Fänge, bei denen der Fisch nicht kämpfte oder keine Chance hatte zu kämpfen, reflektieren nicht auf den Angler und nur der Angler selbst kann den Grad der Anstrengung richtig einordnen, deren es bedurfte, den Rekord aufzustellen.
Nur Fische, die nach den Regeln der IGFA gefangen werden, können als Rekorde anerkannt werden. Im nachfolgenden haben wir eine Zusammenstellung der Regeln für das Süsswasser- und das Salzwasserfischen, sowie die davon abweichenden Regeln für das Fliegenfischen auf Deutsch übersetzt aufgelistet. Für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Angaben übernehmen wir keine Garantie und lehnen jede Haftung ab. Gültigkeit haben ausschließlich nur die Regeln die im offiziellen Worldrecords-Game-Fish-Buch - das den zahlenden Mitgliedern der IGFA vorbehalten ist - aufgeführt sind. Somit gelten folgende Ausführungen rein der Information.
Überblick
1. Anmeldungen für einen Weltrekord können nur als Weltrekord anerkannt werden, wenn sie entsprechend den internationalen Regeln gefangen wurden.
2. Die Anmeldungen verlangen die offizielle Antragsform. Solange alle Punkte enthalten sind, können die Formulare unbegrenzt vervielfältigt werden.
3. Eine Rekord-Anmeldung ist kostenlos.
4. Der Angler muss den Antrag persönlich ausfüllen und zusammen mit dem geforderten Schnurstück oder dem Fliegenvorfach und den Fotos etc. selbst vesenden.
5. Alle eingesandten Unterlagen gehen in das Eigentum der IGFA über.
6. Die Rekordlisten werden für Süsswasserfische, wie auch Salzwasserfische in Schnur- und Vorfach-Klassen sowie einer Gesamt-Klasse (All-Tackle) geführt.
7. Um einen Fang anzumelden, muss der Fang mindestens ein Gewicht von 0,453 kg (1 lb) haben und muss einen bestehenden Rekord um mindestens 0,5% übertreffen (bei Fischgewichten unter 11,33 kg bzw. 25 lb muss die Differenz mindestens 57 Gramm bzw. 2 Unzen betragen) oder muss das Mindestgewicht bei noch offenen Rekorden erreichen.
8. Für die Anmeldung von Fischarten die noch nicht in den Schnur- und Vorfach-Klassen geführt sind, müssen folgende Bedinungen erfüllt sein: Der Fisch muss einer eigenen Art mit anerkanntem wissenschaftlichen Namen entstammen und anhand der eingereichten Fotos und zusätzlichen Unterlagen exakt identifizierbar sein, es muss sich in der Fangregion um einen üblichen Angelfisch handeln und der Fisch muss eine entsprechende Trophäen-Größe haben (Faustregel: mehr als die Hälfte des artspezifischen geschätzten Maximalgewichts).
9. Rekordanmeldungen für Fische, die in Aufzuchtanstalten oder Fischgehegen gefangen wurden, werden nicht angenommen.
10. Es darf nicht gegen bestehende Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen oder sonstigen Einschränkungen verstoßen worden sein.
11. Sollten neue Fischarten in die Rekordlisten aufgenommen werden, wird das Aufnahmedatum bekannt gegeben. Fische die ab diesem Datum gefangen werden, können als Rekord anerkannt werden. Veröffentlichungen im Worldrecords-Game-Fish-Buch oder in anderen IGFA-Veröffentlichungen gelten als ausreichende Bekanntgabe.
12. Zur Arten-Identifikation müssen der Rekord-Anmeldung Fotos beigelegt werden, durch die eine genaue Artenidentifikation möglich ist. Anmeldungen ohne Foto werden nicht angenommen.
13. Sollten die geringsten Bedenken bestehen, dass der Fisch nicht durch die Fotos oder die sonstigen Unterlagen korrekt bestimmt werden kann, muss vor der Rekord-Anmeldung ein Ichtyologe oder ein sonstiger qualifizierter Fischbiologe den Fisch begutachten. Ist kein Spezialist verfügbar, sollte der Fisch solange eingefroren aufbewahrt werden bis ein Spezialist die Art bestimmen kann und die IGFA mitteilt, dass der Fisch nicht mehr länger aufgehoben werden muss.
14. Kann die Artenbestimmung durch die Fotos nicht durchgeführt werden und der Angler kann keine weiteren Hinweise zur Identifikation des Fisches erbringen, wird die Rekord-Anmeldung abgelehnt.
15. Bei allen Rekord-Anmeldungen sollten - wenn überhaupt möglich - Zeugen des Fanges genannt werden. Unbezeugte Fänge können nicht angenommen werden, wenn die Echtheit in Zweifel gezogen werden kann. Auch ist es wichtig, dass der Zeuge die Einhaltung der interantionalen IGFA-Regeln betreffs des Angelns und der Ausrüstung bezeugen kann.
16. Es muss ein 15,24 Meter (50 feet) langes Stück Schnur (einschließlich Doppelleine, falls verwendet) eingeschickt werden, damit die tatsächliche Tragkraft der Schnur überprüft werden kann. Vorfächer, Haken
und Kunstköder müssen nicht eingesandt werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand von einem Zeugen bestätigt wird. Die Schnurprobe muss an einem Stück sein und ist so auf einen Karton o.ä. zu wickeln, dass sie nicht
beschädigt wird. Auf dem Karton muss die vom Hersteller angegebene Tragkraft der Schnur vermerkt werden sowie den Namen des Fängers.
17. Bei unvollständigen Anmeldungen müssen die Gründe und Beweise dafür in einer zusätzlichen Erklärung bis spätestens zum Ende des nachgenannten Zeitraums nachgereicht werden.
18. Rekord-Meldungen für Gesamt-Rekorde (All-Tackle) müssen bis spätestens einem Jahr nach dem Fangdatum komplett bei der IGFA eingegangen sein. Schnurklassenrekorde aus USA-Gewässern müssen innerhalb von 60 Tagen nach dem Fangdatum bei der IGFA eingehen. Es zählt der Posteingang bei der IGFA.
19. Der Antragssteller muss persönlich erscheinen um seinen Antrag beglaubigen zu lassen. In Gegenden wo dies nicht möglich oder üblich ist, kann die Unterschrift eines Regierungskommisars, eines Gesandten, eines Botschaftsmitgliedes, eines Regierungs- oder Konsularmitarbeiters, eines IGFA-Offiziellens oder eines Mitgliedes des internationalen Kommittees der IGFA die notarielle Beglaubigung ersetzen.
20. Jede vorsätzliche Verfälschung eines Antrages disqualifiziert den Antragssteller für alle zukünftigen Weltrekorde und jeder bestehende Rekord wird ihm aberkannt.
1. Komplett ausgefüllter IGFA-Antrag (auch Kopien des original IGFA-Antrages dürfen genutzt werden)
2. Mindestens die ersten 15,24 Meter (50 feet) der Hauptschnur (Ausnahme s. Punkt 10) und falls genutzt, das gesamte Vorfach und die Doppelleine (z.B. verwicklungsfrei auf ein eingeschnittenes Stück Pappe wickeln)
3. Annehmbare Zeichnungen und Fotos des Köder sowie der Montage
4. Fotos des Fisches, einmal hängend und einmal auf einer glatten Oberfläche auf der Seite liegend, im rechten Winkel zur Kamera (bei schwer identifizierbaren Fischarten auch Fotos von der Kopfunterseite, Maul, Zähne und Ansatz der Brustflossen) - möglichst ein Maßband daneben legen
5. Fotos des Anglers mit dem Fisch
6. Fotos des Anglers mit dem Fisch und der verwendeten Rute und Rolle
7. Fotos der Waage, auf dem der Fisch gewogen wurde (Fotos mit dem Fisch auf der Waage beschleunigen den Antrag)
8. Unterschriften aller Zeugen und des Wiegemeisters
9. Eichberichte der Waage
10. Bei Fliegenfischer-Rekorden zusätzlich: Köder, gesamte Spitze, gesamtes Vorfach und zusammenhängendes 2,54 Zentimeter (1 Inch) langes Stück der Fliegenschnur
1.
Von dem Moment an, an dem ein Fisch den Haken bzw. den Köder nimmt, muss der Angler ohne fremde Hilfe den Fisch haken, drillen und landen, ohne
die Hilfe einer weiteren Person.
2.
Wird ein Rutenhalter benutzt, muss der Angler bei einem Biß die Rute so schnell wie möglich aus dem Halter nehmen.
Diese Regel zielt darauf hin, dass der Angler den Haken mit der Rute in der Hand setzen soll (Anschlag).
3.
Beißen mehrere Fische zugleich an verschiedenen Angeln eines Anglers an, darf nur der erste von ihm gefangene Fisch als
Rekord angemeldet werden.
4.
Wird eine Doppelleine benutzt, muss der Fisch die meiste Zeit bis
zur Landung an der einfachen Hauptschnur gedrillt werden.
5.
Ein Harness darf an Rute und Rolle befestigt werden, nicht aber am
Kampfstuhl. Beim Anlegen oder Justieren des Harness darf eine weitere
Person behilflich sein.
6.
Die Nutzung eines
Rutengürtels oder Hüftgurts mit Gimbal ist zulässig.
7.
Wird von einem Boot aus geangelt, darf eine weitere Person nach dem
Vorfach greifen, sobald es in Reichweite dieser Person ist, oder das Ende des Vorfachs an der Rutenspitze angelangt ist.
8.
Zusätzlich zu der Person, die das Vorfach hält, dürfen eine oder mehre Personen beim Gaffen helfen. Beim
Gaffen muss der Gaffstiel in der Hand des Gaffers sein. Das heißt, ein
Gaff darf nicht nach einem Fisch geworfen werden.
9.
Diese Angel-Regeln sowie nachstehende Ausrüstungs-Vorschriften gelten solange bis der Fisch gewogen ist.
A. Schnur
1.
Benutzt werden dürfen monofile, multifile und Bleikern-Multifilschnüre wie etwa
Dacron, Dyneema sowie Schnüre mit Blei-Seele.
2.
Schnüre aus Draht wie z.B. Stahlschnüre sind unzulässig.
B. Schnurunterstützung
1.
Wird eine Schnurunterstützung nicht mit der Hauptschnur verbunden, ist diese ohne Einschränkungen zulässig.
2.
Wird die Angelschnur mit der Schnurunterstützung verbunden, muss der Rekord
unter der schwereren der beiden Schnüre gemeldet werden. Die Schnurunterstützung darf
keine höhere Tragkraft als 130 lb (60 kg) haben und muss den genannten Regeln entsprechen (siehe A, Ziffer 1)
C.
Doppelleine
Die Benutzung einer Doppelleine ist nicht unbedingt erforderlich. Wird eine Doppelleine benutzt, muss sie folgende Bedingungen
erfüllen:
1.
Die Doppelleine muss aus der gleichen Schnur wie die Hauptschnur bestehen.
2.
Die Länge der Doppelleine wird gemessen vom Anfang des Knotens, an dem die
Hauptschnur in die Doppelleine übergeht, bis zum unteren Ende, an dem ein
Wirbel, Karabiner, Geflecht, Knoten oder sonstige Vorrichtung angebracht ist, um ein
Zwischenvorfach (Trace), Vorfach (Leader), künstlichen Köder oder Haken
daran zu befestigen.
Beim Fischen im Salzwasser ist die Länge
der Doppelleine in den unteren Schnurklassen einschließlich der Klasse 20
lb (10 kg) auf ein Länge von 4,75 Meter (15 feet) beschränkt. Die
gemeinsame Länge von Doppelleine und Vorfach darf 6,10 Meter (20 feet) nicht
überschreiten.
In den Schnurklassen über 20 lb (10 kg)
ist die Länge der Doppelleine auf 9,14 Meter (30 feet) begrenzt. Die
gemeinsame Länge von Doppelleine und Vorfach darf 12,19 Meter (40 feet) nicht
überschreiten.
Beim Fischen im Süsswasser darf die Doppelleine nicht länger als 1,82 Meter (6 feet) sein.
Zusammen dürfen Vorfach und Doppelleine nicht länger als 3,04 Meter (10 feet) sein.
D. Vorfach
Die Benutzung eines Vorfachs ist nicht unbedingt erforderlich. Wird ein Vorfach benutzt, muss es folgende Bedingungen entsprechen:
Die Länge des Vorfachs ist die Länge einschließlich des künstlichen
Köders, dem oder den Haken und allen anhängenden Utensilien. Das Vorfach muss mit der Hauptschnur über
einen Karabiner, Knoten, Spleiß, Wirbel o.ä. verbunden sein.
Sicherungsmaßnahmen wie Haltevorrichtungen sind verboten. Für Material und Stärke des Vorfaches bestehen keine Einschränkungen.
Beim Salzwasserfischen ist die maximale
Vorfachlänge in den unteren Schnurklassen bis 10 kg (20 lb) auf
4,57 Meter (15 feet) beschränkt. Die gemeinsame Länge von Doppelleine und Vorfach darf
6,10 Meter (20 feet) nicht überschreiten.
In den Schnurklassen über 10 kg (20 lb) ist die Vorfachlänge auf maximal 9,14 Meter (30 feet) begrenzt. Die gemeinsame
Länge von Doppelleine und Vorfach darf 12,19 Meter (40 feet) nicht überschreiten.
Beim Süsswasserfischen darf das Vorfach in allen Schnurklassen nicht länger als 1,82 Meter (6 feet) sein.
Die gemeinsame Länge von Doppelleine und Vorfach darf 3,04 Meter (10 feet) nicht überschreiten.
E. Rute
1.
Angelruten müssen der sportlichen Ethik und den allgemeinen Sitten entsprechen. Der Angler ist bei der Wahl seiner Rute frei, solange die
Rute ihm bauartbedingt keinen unfairen Vorteil verschafft. Diese Regel
dient dazu, die Nutzung unkonventioneller Ruten auszuschließen.
2.
Der obere Teil der Rute (gemessen von dem Punkt bei der sich die Mitte der Rolle befindet, bis zum
Spitzenring) muss mindestens 101,6 Zentimeter (40 inches) lang sein. Der
Rutenfuß (gemessen von dem Punkt bei der sich die Mitte der Rolle befindet, bis zum Rutenende) darf nicht
länger als 68,58 Zentimeter (27 inches) lang sein. Die Länge eines gebogenen Rutenfußes
wird in einer direkten Linie gemessen. Ausnahmen, von der vorgenannten Regel, sind Brandungsruten, für die diese Maße nicht gelten.
F.
Rolle
1.
Rollen müssen der sportlichen Ethik und den allgemeinen Sitten
entsprechen.
2.
Rollen mit jedweder Art von Antrieb (motorisch, elektrisch,
hydraulisch). die dem Angler einen unfairen Vorteil verschaffen, sind verboten.
3.
Rollen mit Winsch-Fuktion (Untersetzung), deren Griff wie bei einer "Ratsch" arbeiten, sind verboten.
4.
Rollen, die es erlauben, mit beiden Händen zugleich an den Rollenhebeln zu kurbeln, sind
verboten.
G.
Haken zum Fischen mit natürlichen Ködern
1. Beim Fischen mit einem lebenden
oder toten Köder sind maximal zwei Einzelhaken erlaubt. Beide Haken müssen
fest im Köder verankert sein. Die Hakenöhre dürfen nicht weniger als die Länge des größten benutzten
Hakens voneinander entfernt sein und nicht mehr als 45,72 Zentimeter (18 inches). Es sei denn, die Hakenspitze eines Hakens
wird durch das Öhr des zweiten Hakens geführt - was die einzige Ausnahme bildet.
2. Lose und frei schwingende Haken sind
verboten; Zwillings- oder Drillingshaken sind verboten.
3.
Ein Paternostersystem zum Grundangeln ist zulässig, wenn es aus zwei
Einzelhaken an zwei separaten Vorfächern besteht, oder aus zwei
Einzelhaken, die an Springern befestigt werden. Beide Haken müssen so
angebracht werden, dass ein gehakter Fisch sich nicht am anderen Haken verfangen bzw. nicht durch
den zweiten Haken von außen angerissen oder gehakt werden kann. Beide
Haken müssen fest im Köder eingebettet werden.
4. Werden Rekordfische an einem System mit zwei Haken gefangen, muss ein Foto oder eine Zeichnung der
Haken-Anordnung der Rekord-Anmeldung beigelegt werden.
H.
Haken an Schleppködern
1.
Beim Fischen mit einem künstlichen Schleppköder (z.B. Fischimitate)
dürfen nicht mehr als zwei Einzelhaken benutzt werden. Die Hakenöhre dürfen nicht weniger als die Länge des größten benutzten
Hakens voneinander entfernt sein und nicht mehr als 30,48 Zentimeter (12 inches). Es sei denn, die Hakenspitze eines Hakens
wird durch das Öhr des zweiten Hakens geführt - was die einzige Ausnahme bildet. Der hintere Haken darf nicht mehr als eine
Hakenlänge hinter die „Schürze“ des Schleppköders hinausragen.
Ein Foto oder eine Zeichnung des Köders und der Haken-Anordnung muss der Rekord-Anmeldung beigelegt werden,
oder sein serienmäßiger Zustand bezeugt werden.
2.
Bis zu maximal drei Einzelhaken, Zwillinge oder Drillinge (auch Kombinationen) sind
an künstlichen Ködern wie
Wobblern, Löffeln oder ähnlichem erlaubt, wenn diese Köder serienmäßig
damit ausgestattet sind. Diese Haken müssen frei beweglich sein und sind
auf maximal drei begrenzt. Ein Foto oder eine Zeichnung des Köders und der
Haken-Anordnung muss der Rekord-Anmeldung beigelegt werden.
I.
Weitere Ausrüstung
1.
Kampfstühle dürfen keine mechanisch angetriebenen Vorrichtungen
haben, die den Angler beim Drill unterstützen.
2.
Die Aufnahme (Gimbal) für den Rutenfuß am Kampfstuhl muss frei
beweglich sein. Gimbals, die sich nur in einer vertikalen Ebene bewegen,
sind zulässig. Jede Art von Gimbals, die es dem Angler erlauben, die Anspannung zu reduzieren
oder während des Drills auszuruhen, sind verboten.
3.
Gaffs und Netze, die zur Landung benutzt werden, dürfen maximal 2,44
Meter (8 feet) lang sein, es sei denn es wird von einer Brücke, einem Pier oder einer hohen Plattform o.ä. gefischt.
An einem fliegenden oder abnehmbaren Gaff darf eine Leine mit einer
Maximallänge von 9,14 Meter (30 feet) befestigt werden. Die Länge der Leine
wird gemessen zwischen dem Befestigungspunkt am Gaffhaken und dem anderen
Befestigungspunkt. Gleiches gilt für feststehende Gaffs. Gaffs sind nur mit einem Einzelhaken erlaubt.
Harpunen oder lanzenartige Zusätze sind verboten.
Schwanzschlingen bzw. Endseile dürfen maximal 9,14 Meter (30 feet) lang sein.
4.
Schwimmer sind nur erlaubt, so lange sie ausschließlich dazu
dienen, einen Köder in einer bestimme Tiefe zu halten und an der Schnur oder am Vorfach angebracht sind. Schwimmer dürfen die
Kampfkraft des Fisches in keiner Weise behindern.
5. Entstrickungshilfen, ob mit oder ohne Haken, sind
in jeglicher Hinsicht
verboten.
6.
Outrigger, Downrigger oder Drachen sind zulässig, wenn die
Angelschnur daran mit einem
Auslösemechanismus gleich welcher Art befestigt wird. Die Doppelleine oder das Vorfach darf nicht direkt oder mit Hilfe einer Verbindungseinrichtung mit dem Auslösemechanismus verbunden sein.
7.
Eine Sicherheitsleine darf an der Angelrute befestigt werden,
solange sie den Angler beim Drill nicht unterstützt.
1.
Gewichtsschätzungen werden nicht akzeptiert. Rekord-Anmeldungen für Fische die nur auf See oder auf anderen Gewässern gewogen wurden, werden nicht akzeptiert. Der Fisch muss durch einen offiziellen Wiegemeister - falls verfügbar - oder einem IGFA-Offiziellen oder durch eine örtlich anerkannte Person, die mit der Waage vertraut ist, gewogen werden. Diese Person
soll mit ihrer Unterschrift das Gewicht bezeugen. Unbeteiligte Zeugen des Wiegevorgangs sollten, wenn immer möglich, hinzugezogen werden.
2.
Das Gewicht der Schlinge, der Plattform oder eines Seiles - wenn solche zur Sicherung des Fisches an der Waage benutzt worden sind - muss bestimmt und vom Gesamtgewicht abgezogen werden.
3.
Während des gesamten Wiegevorgangs muss der aktuelle Köder, den der Angler zum Fang des Fisches benutzt hat, dem Wiegemeister und den Zeugen gezeigt werden.
4.
Es werden nur Gewichtsangaben akzeptiert, die durch die durch die Einteilungen der Waage gemacht werden können. Gewichtsangaben über geschätzte Anteile dieser Einteilungen sind nicht erlaubt. Jedes Gewicht das zwischen zwei Gewichtseinteilungen der Waage fällt, wird zur nächstniedrigeren abgerundet.
5.
Die Waage muss in den 12 Monaten vor dem Wiegevorgang durch Regierungsstellen oder andere qualifizierten und anerkannte Organsisationen untersucht und geeicht worden und eine Eichbescheinigung vorweisbar sein.
Ist das nicht der Fall muss die Waage so schnell wie möglich nachträglich geeicht werden und die
Bestätigung nachgereicht werden. Bei einer evtl. Nachjustierung muss ein offizieller Bericht, der Auskunft über den Zustand der Waage vor der Justierung gibt, der Rekord-Anmeldung beigelegt werden.
6.
Steht keine kommerzielle geeichte Waage zur Verfügung oder ist im Gebiet der Waage kein offizieller Regierungsinspektor oder ein beglaubigter Vertreter verfügbar, muss die
vorhandene Waage mit Gewichten bekannter Größe auf ihre Genauigkeit
überprüft und dies von Zeugen, mit Angabe der Namen und der vollständigen Adressen derjenigen, bestätigt werden.
7.
In besonders abgelegenen Gegenden, wo keine kommerzielle Waage zur Verfügung
steht, kann der Angler eine eigene Qualitätswaage benützen, die vor und nach dem
Trip geeicht wurde. Dieses Eichprotokoll ist vorzulegen.
8.
Die IGFA behält sich das Recht vor, jede Waage nachprüfen zu lassen, wenn irgendwelche Hinweise auf Unkorrektheiten aufkommen sollten.
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1.
Verstoß gegen die o.g. Regeln
2.
Berührt ein anderer als der Angler die Rute, Rolle oder Schnur
(einschließlich der Doppelleine) körperlich oder mit einem Hilfsmittel oder gewährt eine sonstige nichtzuläsige Hilfestellung ab
dem Moment des Anbisses bis zur Landung des Fisches, führt dies zur
Disqualifikation. Sollte ein Hindernis, wie z.B. Gummi fremde Schnur o.ä., die Schnur am Durchlauf durch die Rollenringe hindern, dann mus das Hindernis festgehalten werden.
Auf keinen Fall darf die Schnur durch eine andere Person als dem Angler während diesem Vorgang berührt oder gar festgehalten werden.
3.
Das Abstellen der Rute in einem Rutenhalter, einer Bootsvorrichtung oder einem anderen Objekt während dem Drill..
4.
Das Einholen der Schnur Hand über Hand, oder das Befestigen einer Handleine oder eines
Seils an der Hauptschnur,am Vorfach oder am Wirbel um den Fisch zu halten oder anzuheben.
5.
Das Schießen, Harpunieren oder Spießen von Fischen (einschließlich Hai und Heilbutt) in jeder Phase des Drills oder der Landung.
6.
Das Anfüttern und die Benutzung von Ködern aus Fleisch, Blut, Haut oder
sonstigen Teilen von Säugetieren, mit Ausnahme von Rinderhaut oder Haar in
künstlichen Ködern für das Schlepp- oder Spinnfischen.
7.
Die Benutzung eines Bootes oder anderer Hilfsmittel um Fisch in
flaches Wasser zu treiben und um deren Schwimmvermögen einzuschränken.
8.
Das Wechseln von Rute oder Rolle während des Drills.
9.
Das Spleißen, Anknüpfen oder Verlängern der Angelschnur während des
Drills.
10.
Das absichtliche
Reißen von Fischen.
11.
Einen Fisch zu fangen, obwohl die Doppelleine die Rutenspitze nicht verlassen hat.
12.
Benutzung von Köder, die in Größe oder Art ungesetzlich sind.
13.
Das Anbinden der Angelschnur oder
des Vorfachs an das Boot oder andere Objekte, um den Fisch zu halten oder
anzuheben.
14.
Wenn ein Fisch noch vor
dem gaffen oder keschern abkommt und mit andern als den zulässigen
Methoden wieder gehakt wird.
15.
Wenn eine Rute bricht
und das verbleibende Stück kürzer ist als die o.g. Minimallänge oder die Angeleigenschaften durch den Bruch stark eingeschränkt werden.
16.
Verletzungen des Fisches
vor dem Landen (oder Festmachung am Boot), die hervorgerufen wurden durch andere Fische, Säugetiere,
oder Schiffsschrauben die die Haut verletzen bzw. tiefe Fleischwunden verursachen. (Verletzungen wie
etwa Kratzer oder Schnitte hervorgerufen durch Vorfach oder Angelschnur
disqualifizieren den Fang
ebensowenig, wie alte abgeheilte Verletzungen oder Deformationen). Jede
Verletzung an einem Fisch muss mit einem Foto belegt und in einem
separaten Protokoll erklärt werden.
17.
Wenn ein Fisch von mehr als einem Haken an verschiedenen Angeln gehakt wird oder sich in mehr als eine
Angelschnur verwickelt. |
Klassen in kg (~Maximalgewicht)
1 kg (~2,20 lb)
2 kg (~4,40 lb)
3 kg (~6,60 lb)
4 kg (~8,81 lb)
6 kg (~13,22 lb)
8 kg (~17,62 lb)
10 kg (~22,04 lb)
15 kg (~33,06 lb)
24 kg (~52,91 lb)
37 kg (~81,57 lb)
60 kg (~132,27 lb) |
Klassen in lb
2 lb
4 lb
6 lb
8 lb
12 lb
16 lb
20 lb
30 lb
50 lb
80 lb
130 lb |
Für Schnurklassen über 60 kg bzw. 130 lb ist keine Rekordanmeldung mehr möglich! Schnurklassen-Rekorde richten sich nach der Naßtragkraft der für den Rekordfang verwendeten Schnur. Fliegenruten-Weltrekorde werden für die gleichen Fischarten wie in den Schnurklassen-Rekorden entsprechend der Spitzenstärke geführt - jedoch max. bis 8 kg (16 lb). Bei den Schnurklassen-Rekorden gibt es für bestimmte Fischarten Beschränkungen - für Gesamtrekorde (All-tackle) gibt es keine Beschränkungen, außer dass die Schnurklasse nicht über 60 kg (130 lb) sein darf. Die IGFA testet alle eingesendeten Schnur- und Vorfach-Proben auf deren Tragfähigkeit.
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