Ein Schreiben des Landesfischereiverbandes Bayern:
Ihre Fragen haben mich doch etwas irritiert. In Bayern war das Angeln vom Boot aus noch nie verboten und auch das Nachtangelverbot wurde vor einigen Jahren auf Betreiben des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. aufgehoben.
Landesrechtlich ist alles erlaubt. Jedoch sind die Bezirksfischereiverbände und die Gewässerbewirtschafter rechtlich autark und können in den Bezirksfischereiverordnungen oder den Richtlinien für einzelne Gewässer vergleichbare Verbote festschreiben. Darauf hat der Landesfischereiverband leider keinen Einfluss und die Aufhebung entsprechender Vorschriften und Richtlinien muss vor Ort mit den Gewässerbewirtschaftern geklärt werden.
Zum Zelten ist u.a. ist folgendes anzumerken:
Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- und Campingplätze ist mehr als ein Betreten der freien Natur im Sinne des Art. 22 Abs. 1 und 2 BayNatSchG und wird deshalb nicht von diesem Betretungsrecht gedeckt. Zelten bedeutet - in Abgrenzung zum reinen Wetterschutz - das Schaffen von Wohnqualität durch
Liegen,
Schlafsäcke, Iso-Matten, Luftmatratzen usw. und stellt auf das Übernachten am Standort ab. Ob dem Zelt der Boden fehlt oder nicht, ist dabei unerheblich.
Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich, soweit nicht die Verbote des Art. 46 Abs. 4 Nr. 3 Bayer. WaldG und des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAVO greifen. In Landschaftsschutzgebieten ist in aller Regel die Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt,
Landratsamt) einzuholen; in Nationalparken, Naturschutzgebieten, geschützten Flächen (Naturdenkmäler), geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten ist das Zelten generell verboten.
Zum Betreiben offener Feuer (Kochstelle, Grill oder Lagerfeuer) ist
anzumerken:
1. Landschaftsschutzgebiete: Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde ist
erforderlich;
2. Schutzgebiete (Nationalparke, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler,
geschützte Landschafts-bestandteile, gesetzlich geschützte Biotope, Wildschutzgebiete, Wildbiotope und Wasserschutzgebiete:
grundsätzliche Verbote (vgl. auch entsprechende Schutzgebietsverordnungen);
3. Ergänzende Verbote: § 3 Verordnung zur Verhütung von Bränden; Art.
17 Abs. 1, 2, 3 Bayer. WaldG,
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAVO.
Des Weiteren dürfen anfallende Abfälle weder vergraben noch verbrannt werden (Ordnungswidrigkeit nach §§ 27 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW/-AbfG).
Rechtsquellen:
Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB), zul. geändert durch V vom 17. 11. 2008 (GVBl S. 901)
- Auszug -
§ 3 Feuer im Freien
(1) 1 Geschlossene Feuerstätten im Freien müssen entfernt sein
1. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m, vom
Dachvorsprung ab gemessen,
2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m.
2 Sie dürfen bei starkem Wind nicht benutzt werden.
(2) 1 Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer dürfen im Freien nur entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen können. 2 Die in Absatz 1 für geschlossene Feuerstätten vorgeschriebenen Entfernungen sind mindestens einzuhalten; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer jedoch mindestens 100 m entfernt sein. 3 Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer sind ständig unter Aufsicht zu halten. 4 Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. 5 Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 2 bis 22 zuwiderhandelt.
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) i.d.F. der Bek vom 22.07.2005 (GVBl S. 313)
- Auszug –
Art. 17 Feuergefahr
(1) 1 Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
2. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
4. Bodendecken abbrennen oder
5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
will, bedarf der Erlaubnis[1]. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig
gehandhabt werden,
3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne
ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald
beschäftigt,
2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten
durchführen,
3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und
4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.
Art. 46 Ordnungswidrigkeiten
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.-3. .............
4. ohne Erlaubnis eine der in Art. 17 Abs. 1 bezeichneten Handlungen
vornimmt,
5. Art. 17 Abs. 2 zuwiderhandelt.
..............
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Wald unbefugt
1. – 2. ....................
3. Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
4. entgegen Art. 17 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober
raucht.
Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Betriebsanlagenverordnung, BAVO)
im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd
vom 15. September 1993 (VkBl S. 701)
- Auszug -
§ 1
Die Verordnung gilt für die Bundeswasserstraßen
Main, Main-Donau-Kanal, Regnitz, Altmühl, Donau und Regen mit ihren Nebenstrecken.
§ 2
(1) Es ist verboten,
1. die bundeseigenen Schifffahrts- und Betriebsanlagen, insbesondere
Schleusen-, Wehr-, Pumpwerks- und Pegelanlagen, Schutz-, Sicherheits- und Bauhäfen, Bau- und Schirrhöfe, Fluss- und Kanalseitendämme, Betriebswege,
2. bundeseigene Ufergrundstücke
außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Betreten, Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, durch Zelten, Reiten oder durch Entzünden von Feuer, zu benutzen.
(2) Ausgenommen sind das Betreten der Betriebswege oder der bundeseigenen Ufergrundstücke durch Fußgänger und das Befahren der Betriebswege durch Radfahrer (ohne Motorkraft), jeweils auf eigene Gefahr.
(3) Das Benutzungsverbot kann durch das Schild 1 der Anlage kenntlich gemacht werden.
(4) Wege- oder straßenrechtliche Widmungen der bundeseigenen Betriebswege bleiben unberührt.
(5) Betretungs- und Befahrungsverbote durch andere als strompolizeiliche Regelungen bleiben unberührt.
Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 8 BAVO, § 50 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG dar.
________________________________
[1] Zuständig sind die Ämter für Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden