Naturschutzgesetze -  Zelt ohne Boden = Zelt oder Wetterschutz ?

Habe etwas herausgefunden

War nun auf der Stadtbehörde und habe dort mal vorgesprochen und zu meinem Erstaunen ist die Verwarnung zurückgenommen worden. :) Es ist mir zwar nicht Recht zugesprochen worden, sber ist auch etwas. Mir ist dann noch erklärt worden:

Zum Thema Wetterschutz . Es dürfen keine Übernachtungsmöglichkeiten zb. Liegen, Matratzen usw. im Wetterschutz vorhanden sein .

Ein Kocher sollte ebenfalls nicht vorhanden da es dann Campingcharackter hätte und es darf nicht geschlossen sein, dh. ein Zelt ohne Boden das komplett geschlossen ist kein Wetterschutz.

Allerdings ein Zelt ohne Boden wie von Cliff schon gesagt hat mit 180° Grad Umhang und vorne offen ist als Wetterschutz zudeklarieren und somit erlaubt in BW .

So das wars . Ich Danke Euch vielmals für Eure Hilfe :respekt :respekt :respekt :respekt :respekt
 
Der Fischflüsterer schrieb:
Zum Thema Wetterschutz . Es dürfen keine Übernachtungsmöglichkeiten zb. Liegen, Matratzen usw. im Wetterschutz vorhanden sein .

Ein Kocher sollte ebenfalls nicht vorhanden da es dann Campingcharackter hätte und es darf nicht geschlossen sein, dh. ein Zelt ohne Boden das komplett geschlossen ist kein Wetterschutz.

Allerdings ein Zelt ohne Boden wie von Cliff schon gesagt hat mit 180° Grad Umhang und vorne offen ist als Wetterschutz zudeklarieren und somit erlaubt in BW .
Da haben wir es in Bayern ja besser. :grins
Bei uns kann man laut Vorstand ein richtiges Zelt ohne festen Boden verwenden, auch Liegen sind bestimmt gestattet, denn manche sind Tage lang am Wasser und übernachten somit draußen.;)
 
Vertreibung beim Karpfenangeln

Zelt ohne Boden!
Danke für die Beiträge, denn als Betroffener auf Rügen MV am See, Platzverweis durch aüsserst ungehaltene Polizeibeamten die unterschiedlicher Meinung waren, Beschwerde eingelegt. Kann von Euch jemand in MV etwas mitteilen oder ähnliche Erahrung gemacht? Gewässerordnung von Brandenburg mit der Vereinbahrung MV, Genehmigung für 10€, wurde nicht anerkannt. Von der großangelegten Vertreibung waren auch im April und Mai andere Angler betroffen.
Axel:confused:
 
Ein Schreiben des Landesfischereiverbandes Bayern:

Ihre Fragen haben mich doch etwas irritiert. In Bayern war das Angeln vom Boot aus noch nie verboten und auch das Nachtangelverbot wurde vor einigen Jahren auf Betreiben des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. aufgehoben.
Landesrechtlich ist alles erlaubt. Jedoch sind die Bezirksfischereiverbände und die Gewässerbewirtschafter rechtlich autark und können in den Bezirksfischereiverordnungen oder den Richtlinien für einzelne Gewässer vergleichbare Verbote festschreiben. Darauf hat der Landesfischereiverband leider keinen Einfluss und die Aufhebung entsprechender Vorschriften und Richtlinien muss vor Ort mit den Gewässerbewirtschaftern geklärt werden.

Zum Zelten ist u.a. ist folgendes anzumerken:

Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- und Campingplätze ist mehr als ein Betreten der freien Natur im Sinne des Art. 22 Abs. 1 und 2 BayNatSchG und wird deshalb nicht von diesem Betretungsrecht gedeckt. Zelten bedeutet - in Abgrenzung zum reinen Wetterschutz - das Schaffen von Wohnqualität durch Liegen, Schlafsäcke, Iso-Matten, Luftmatratzen usw. und stellt auf das Übernachten am Standort ab. Ob dem Zelt der Boden fehlt oder nicht, ist dabei unerheblich.

Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich, soweit nicht die Verbote des Art. 46 Abs. 4 Nr. 3 Bayer. WaldG und des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAVO greifen. In Landschaftsschutzgebieten ist in aller Regel die Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt,
Landratsamt) einzuholen; in Nationalparken, Naturschutzgebieten, geschützten Flächen (Naturdenkmäler), geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten ist das Zelten generell verboten.

Zum Betreiben offener Feuer (Kochstelle, Grill oder Lagerfeuer) ist
anzumerken:

1. Landschaftsschutzgebiete: Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde ist
erforderlich;
2. Schutzgebiete (Nationalparke, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler,
geschützte Landschafts-bestandteile, gesetzlich geschützte Biotope, Wildschutzgebiete, Wildbiotope und Wasserschutzgebiete:

grundsätzliche Verbote (vgl. auch entsprechende Schutzgebietsverordnungen);

3. Ergänzende Verbote: § 3 Verordnung zur Verhütung von Bränden; Art.
17 Abs. 1, 2, 3 Bayer. WaldG,

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAVO.

Des Weiteren dürfen anfallende Abfälle weder vergraben noch verbrannt werden (Ordnungswidrigkeit nach §§ 27 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW/-AbfG).

Rechtsquellen:

Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB), zul. geändert durch V vom 17. 11. 2008 (GVBl S. 901)
- Auszug -

§ 3 Feuer im Freien
(1) 1 Geschlossene Feuerstätten im Freien müssen entfernt sein
1. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m, vom
Dachvorsprung ab gemessen,
2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m.
2 Sie dürfen bei starkem Wind nicht benutzt werden.

(2) 1 Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer dürfen im Freien nur entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen können. 2 Die in Absatz 1 für geschlossene Feuerstätten vorgeschriebenen Entfernungen sind mindestens einzuhalten; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer jedoch mindestens 100 m entfernt sein. 3 Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer sind ständig unter Aufsicht zu halten. 4 Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. 5 Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 2 bis 22 zuwiderhandelt.

Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) i.d.F. der Bek vom 22.07.2005 (GVBl S. 313)
- Auszug –
Art. 17 Feuergefahr
(1) 1 Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
2. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
4. Bodendecken abbrennen oder
5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
will, bedarf der Erlaubnis[1]. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.

(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig
gehandhabt werden,
3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne
ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.

(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.

(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht

1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald
beschäftigt,

2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten
durchführen,

3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und

4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.

(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.

Art. 46 Ordnungswidrigkeiten
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.-3. .............
4. ohne Erlaubnis eine der in Art. 17 Abs. 1 bezeichneten Handlungen
vornimmt,
5. Art. 17 Abs. 2 zuwiderhandelt.
..............
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Wald unbefugt
1. – 2. ....................
3. Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
4. entgegen Art. 17 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober
raucht.

Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Betriebsanlagenverordnung, BAVO)
im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd
vom 15. September 1993 (VkBl S. 701)

- Auszug -
§ 1
Die Verordnung gilt für die Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal, Regnitz, Altmühl, Donau und Regen mit ihren Nebenstrecken.

§ 2
(1) Es ist verboten,
1. die bundeseigenen Schifffahrts- und Betriebsanlagen, insbesondere
Schleusen-, Wehr-, Pumpwerks- und Pegelanlagen, Schutz-, Sicherheits- und Bauhäfen, Bau- und Schirrhöfe, Fluss- und Kanalseitendämme, Betriebswege,
2. bundeseigene Ufergrundstücke
außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Betreten, Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, durch Zelten, Reiten oder durch Entzünden von Feuer, zu benutzen.
(2) Ausgenommen sind das Betreten der Betriebswege oder der bundeseigenen Ufergrundstücke durch Fußgänger und das Befahren der Betriebswege durch Radfahrer (ohne Motorkraft), jeweils auf eigene Gefahr.
(3) Das Benutzungsverbot kann durch das Schild 1 der Anlage kenntlich gemacht werden.
(4) Wege- oder straßenrechtliche Widmungen der bundeseigenen Betriebswege bleiben unberührt.
(5) Betretungs- und Befahrungsverbote durch andere als strompolizeiliche Regelungen bleiben unberührt.
Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 8 BAVO, § 50 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG dar.

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[1] Zuständig sind die Ämter für Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden
 
Ich habe auch eine frage zu denn Themen kann ich an DAV Gewässer ein MK Angelsport gerechtes zelt ohne Boden aufstellen woh meine Angelliege drin steht in Brandenburg
 
Ich habe auch eine frage zu denn Themen kann ich an DAV Gewässer ein MK Angelsport gerechtes zelt ohne Boden aufstellen woh meine Angelliege drin steht in Brandenburg
Es gibt meines Wissens seit 6 Jahren schon keinen DAV Verband mehr. Verstehe also deine Frage nicht so ganz.
Zudem hat ein Verband nie was mit Vereinsvorschriften zu tun gehabt. Ob ein Bivvy, Brolly, Shelter usw. erlaubt sind, schreibt 1. der Verein vor. Normal steht das auf der Angelkarte. Wenn dies nicht drauf steht, sollte man direkt im Verein nachfragen und sich nie auf das Angelgeschäft verlassen. Sollte man zwecks Urlaub vorher mal den Verein anrufen, rate ich folgendes. Schriftliche Zusage per Mail und diese auch ausdrucken und mitnehmen.
Weitere Vorsicht ist in Naturschutzgebieten zu berücksichtigen.
Wie gesagt, ohne was Schriftliches in der Hand zu haben kann es € kosten, Abmahnung, oder Platzverweis.
Zudem sollte man sich auch Infos einholen ob Nachtangeln erlaubt ist, denn hier und da ist es verboten, und somit auch ein Zelt verboten. Also vorher Info einholen. Zudem deine Frage zu Brandenburg ein ganzes Bundesland betrifft und keinen speziellen Verein.
 
Wolfi,
er meint die Gewässer des LAVB, des Landesverbandes Brandenburg, ehemals DAV Brandenburg. Der Verband hat sich damals nur umbenannt, nicht aufgelöst. Oder aufgelöst und 1,5min später neu gegründet. So genau weiß ich nicht wie das damals abgegangen ist.
Die zum Verband gehörenden Gewässer umfassen ca. 13% der Brandenburger Gewässer oder ca. 14.400ha Wasserfläche. An all diesen Gewässern gilt die Satzung bzw die Gewässerordnung des LAVB Brandenburg. Personen, deren Kreisverbände im LAVB Brandenburg Mitglied sind, angeln an diesen Gewässern nach diesen Bestimmungen.
An all diesen Gewässern ist normalerweise Nachtangeln erlaubt. Ausnahmen existieren nur für Salmonidengewässern.
Und im Pkt 6.3. der Gewässerordnung steht, dass ein Zelt nicht zwingend verboten ist, wenn es nicht zum Zwecke der Übernachtung sondern nur als Wetterschutz genutzt wird und nicht länger als 12h an einer Stelle steht. Plus weitere Ausnahmen.
Das Landesrecht des Landes Brandenburg sieht, soweit mir bekannt, Strafen nur für Wildcampen in geschützten Gebieten vor. Was nicht heißt, dass es nicht irgendwo eine Stadtsatzung oder was auch immer gibt, die es anders regelt.
Grundsätzlich würde ich mich nicht mehr am Wasser mit einem Zelt häuslich einrichten. Man erspärt sich jede Menge blöde Diskussionen bis hin zum Platzverweis, weil man sowieso nie alle Genehmigungen die in DE nötig sind dabei hat. Es sein denn, ich bin mir sicher es kommen nur Kontrolleure, welche das "Problem" Zelt eher entspannt sehen. Oder am besten gar keine Kontrollen.
Aber sich ne Plane nehmen, diese aufspannen und drunter liegen ist nicht verboten. Schließlich ist der Wald zur Erholung da, und was dient mehr der Erholung als der Schlaf? ;-) Man zeltet dann ja auch nicht, sondern campiert nur.

Bleibt nur noch die Diskussion, ob die Angel denn auch die ganze Zeit beaufsichtigt ist, wenn man pennt und der Bissanzeiger vorhanden ist..
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich war 14 Tage in Brandenburg im Urlaub und musste festellen das nicht Angler das Problem sind. Sondern die Touristen!
Da wird das Zelt einfach am See aufgestellt oder das Wohnmobil einfach am Wasser geparkt.

Teilweise direkt neben den Vereinhaus vom ortsansässigen Angelverein! Aber wenn nicht kontrolliert wird,
muss man damit leben.
 
@JaCu, vielleicht waren das alles Privatgrundstücke, die Leute durften zelten und parken und haben somit nichts verkehrt gemacht? :-) Nur einfach ein Urteil fällen weil man ein Wohnmobil oder Zelt sieht reicht leider nicht.
 
Das darf zurück geben!
Es waren keine Privazgrundstücke,laut Angaben unseres Vermieter auch Mitglied im ortsansässigen Angelverein.

Also bitte keine vorschnellen Urteile!
 
Ich war 14 Tage in Brandenburg im Urlaub und musste festellen das nicht Angler das Problem sind. Sondern die Touristen!
Also bitte keine vorschnellen Urteile!
JaCu, dann waren es vielleicht Grundstücke der Gemeinde, die Leute waren vielleicht da und haben vielleicht für die Genehmigung bezahlt. Würde mich nicht wundern, denn die klammen Gemeinden nehmen gerne mal zusätzlich was ein. Alles aber nur vielleicht, hätte, wäre könnte, aber defintiv kein "ich muss feststellen".
 
Ja und im Himmel ist Jahrmarkt!
Nein,das ist wildes Camping ohne Wenn und Aber.
Aber das Problem ist dort bekannt.
 
Gut, dann stelle ich hiermit fest die Touris sind im Land Brandenburg dran Schuld. Danke für deine Beobachtung. Da haben die Karpfenangler ja noch mal Glück gehabt. Aber das im Himmel Jahrmarkt ist, ist schon wieder so ne Behauptung von dir.. :-)
 
Ich war 14 Tage in Brandenburg im Urlaub und musste festellen das nicht Angler das Problem sind. Sondern die Touristen!
Da wird das Zelt einfach am See aufgestellt oder das Wohnmobil einfach am Wasser geparkt.

Es waren keine Privazgrundstücke,laut Angaben unseres Vermieter auch Mitglied im ortsansässigen Angelverein.
Was so alles behauptet wird, und nun auch noch Hörensagen.
dann waren es vielleicht Grundstücke der Gemeinde, die Leute waren vielleicht da und haben vielleicht für die Genehmigung bezahlt. Würde mich nicht wundern, denn die klammen Gemeinden nehmen gerne mal zusätzlich was ein. Alles aber nur vielleicht, hätte, wäre könnte, aber defintiv kein "ich muss feststellen
Fürst du bist aber auch nicht anders. Wenn, meine, dachte, könnte. Hätte hätte Fahrradkette.

jacu du bist aber nicht anders, als die Fischereiaufseher. Warum geht man nicht hin, fragt freundlich ob ein Recht existiert, und wenn ja ist alles ok. Wenn nein, dann einfach mal die Aufseher informieren? Das in vielen Vereinen in Deutschland zu wenig Kontrolliert wird, das ist bekannt. Nur warum dreht man den Gedanken nicht mal um? Ein Aufseher ist nur so gut, wenn auch die Angler ihn unterstützen. Schon mal daran gedacht, Vorfälle zu melden?
Schön immer meckern, ohne selber mal was zu unternehmen, auch wenn es nur ein Anruf wegen eines Verdachtes wäre. Nöö es sind die bösen Touris:advokat:
 
Fürst du bist aber auch nicht anders. Wenn, meine, dachte, könnte. Hätte hätte Fahrradkette.
Moin Wolfi,
Hätte, wäre, könnte bedeutet in diesem Fall als das ich nichts weiter mache als verschiedene Möglichkeiten aufzeigen was eine Lösung sein könnte. Sie bedeuten defintiv kein "ich habe Recht" oder "die waren es!!"sondern schlichtweg die Erkenntnis, dass ich nicht alles weiß um mir ein abschließendes Urteil bilden zu können. Genau das habe ich JaCu versucht zu vermitteln.
Gruß Dirk
 
Also ich hatte vor etwa zwei Jahren einen Vorfall gemeldet, als eine Karpfenangler-Truppe an einem Brandenburger Gewässer einen Angelplatz Juni-Dezember ununterbrochen belegt hatten. Richtiges Campen, mit Sägebock aus gefällten Bäumen, Feuerstelle auf blankem Boden, schätzungsweise stets 10 Eimer mit Futter neben den Zelten jedes Mal gehabt und keiner hatte sich drum gekümmert. erst nach paar monaten kam jemand vom LAVB und Polizei und haat denen die Fischereierlaubnis entzogen und Platzverweis erteilt. Als ich es damals hier im Forum gepostet hab', dass ich den LAVB informiert habe, wurde ich teilweise zur Sau gemacht ;-)
Mfg
Walter
 
Lieber Duke, wenn ich halb 4 an meinen Spot aufschlage und dann die Wildcamper wecke und sie frage ob sie hier sein dürfen.
Was erwartet mich dann?!?

Aber reden kann jeder, daß ist und bleibt ein Problem des LAV Brandenburg!!

Gruß JaCu
 
...daß ist und bleibt ein Problem des LAV Brandenburg!! Gruß JaCu
... und / oder des Grundstückseigentümers bzw. zuständigen Ämter und Behörden. Der LAVB ist ein Verein, dessen Kontrolleure stehen zwar Amtspersonen gleich, aber ob sie deshalb überall gleich Platzverweise aussprechen dürfen halte ich für fraglich. Das Angeln in den Gewässern des LAVB dürfen sie auf jeden Fall verbieten.

Ich find es schon erstaunlich, wie ein Touri sich nach einem ihn störenden Erlebnis in diesem schönen Bundesland gleich anmaßt zu entscheiden, was dort Recht und Ordnung und wer für die Durchsetzung dessen zuständig ist.
 
Macht was ihr wollt, ich fahre dieses Jahr auch nochmal nach Brandenburg zum Angeln

Und das Camping wird besonders günstig! :banane:
 
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