Müggelsee - Blick auf Strandbad Rahnsdorf

Angelverbot im Müggelsee?

Neue Naturschutzgebietsverordnung

Müssen Angler am Berliner Müggelsee mit naturschutzbedingten Einschränkungen bei der Ausübung ihres Hobbys rechnen? Bereits letztes Frühjahr trat eine neue Verordnung über das Naturschutzgebiet „Müggelsee/Fredersdorfer Mühlenfließ“ im Bezirk Treptow-Köpenick in Kraft. Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen für die Angler am Müggelsee?

Die Einschränkungen des Angelns aus Naturschutzgründen sind gerade im Lichte der noch aktuellen Auseinandersetzung zum Angelverbot in der AWZ, welches im letzten Jahr zu einer erheblichen Aufregung unter den Anglern im Bundesgebiet geführt hat, ein aktuelles und brandheißes Thema. Auch am Berliner Müggelsee werden die Angler und andere Wassersportler mit der neuen Schutzverordnung leben müssen.

Im August 2016 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Gebiet um den Müggelsee auf Basis eines Unterschutzstellungsverfahrens gemäß § 27 Berliner Naturschutzgesetz zum Landschafts- und Naturschutzgebiet erklärt werden soll. Interessierte und Nutzer hatten für einen Monat die Möglichkeit die Rechtsverordnung einzusehen und Bedenken und Anregungen einzubringen.

Grundlage für das Unterschutzstellungsverfahren war die bereits in den 90er Jahren durch den Berliner Senat getätigte Anmeldung des Gebiets um den Müggelsee als Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebiet der EU, mit dem Zweck dort vorkommende Lebensräume wie Schilf- und Röhrichtbestände und Tierarten wie Biber, Fischotter Schlammpeitzger, Wespenbussard und Trauerseeschwalbe zu schützen.

Die Anmeldung, für die das Land Berlin finanzielle Mittel aus Brüssel erhielt, sah eine Unterschutzstellung bis spätestens Ende des Jahres 2017 vor.

Durch Versäumnisse der Vorgängerregierungen wurde die Unterschutzstellung erst im Sommer 2016 durch den damaligen Umweltsenator Andreas Geisel angegangen, und zwar erst, nachdem die EU diesbezüglich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hatte. Die Schutzgebietsverordnung beinhaltete die Ausweisung von zwei Dritteln des Müggelsees als Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet sowie einige wesentliche Änderungen zu den bisher gestatteten Nutzungsformen.

So wäre es laut dem damaligen Verordnungsentwurf zu zeitlichen und räumlichen Einschränkungen beim Wassersport, beim Baden und beim Angeln gekommen, vor allem dann, wenn diese Nutzungsarten nicht „schutzzweckverträglich“ erfolgt wären. Auch Badeverbote und der Abriss bestehender Steganlagen wurde nicht ausgeschlossen.

Zudem hätte die Naturschutzbehörde auf Basis dieses Entwurfs das Betreten einzelner Bereiche im Naturschutzgebiet nach eigener Einschätzung gänzlich untersagen können. Untenstehende Abbildung zeigt die ursprüngliche Ausdehnung der Schutzgebiete im ersten Verordnungsentwurf.

Landschaftschutzgebiet MüggelseeWiderstand der Anrainer

Schnell entwickelte sich öffentlichkeitswirksamer Widerstand von hunderten von Anwohnern, Sport- und Angelvereinen aber auch Politikern, die ihre Nutzungsinteressen gefährdet sahen, obwohl der damalige Senator versicherte, dass der Wassersport wie bisher möglich sei. Besonders der Begriff „schutzzweckverträglich“ wurde seitens der Kritiker als nicht ausreichend definiert und als potentielle Vorlage für behördliche Willkür kritisiert. Einige Sportvereine sahen dadurch sogar ihr eigenes Fortbestehen gefährdet. Einen negativen Beigeschmack hinterließen zudem auch in der Verordnung behandelte Befahrungsverbote. Die Proteste nahmen zu und äußerten sich beispielsweise auch in einer Bootsdemo auf dem Müggelsee.

Aufgrund der massiven Widerstände wurde die für November geplante Unterzeichnung der Abschlusserklärung der Natur- und Landschaftschutzverordnung seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt überraschend abgesagt und die Oberste Naturschutzbehörde legte einen abgeänderten Plan zur Verordnung vor, welcher laut der neuen Senatorin Regine Günther “die Belange des Naturschutzes und die Interessen der Erholungssuchenden und der Sporttreibenden integriert“. Der Plan beinhaltete unter anderem eine deutliche Verkleinerung der bis dahin vorgesehenen Schutzgebiete.

Der neue Plan wurde am Abend des 10.02.17 in einem Gespräch der Anwohner und Interessenverbände – auch der Landesanglerverband Berlin war zugegen –mit Umweltsenatorin Günther als Kompromissvorschlag angenommen. Nach wie vor gibt es aber erheblichen Widerstand seitens einiger Wassersportvereinigungen, die die aus ihrer Sicht nach wie vor fehlende Dialogbereitschaft von Senatorin Günther kritisieren und die angebliche Alternativlosigkeit der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes anprangern. Dabei beziehen sie sich auf § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes, laut dem auf die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes verzichtet werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Nichtunterschutzstellung besteht. Trotzdem wurde die Unterschutzstellung von Berlins größtem See und den angrenzenden Bereiche bereits im letzten Frühjahr realisiert.

In der gegenwärtigen Verordnung wurde das Naturschutzgebiet am Westufer des Sees fast auf ein Drittel der ursprünglich gedachten Größe verkleinert und auch die Naturschutzflächen am Süd- und am Ostufer wurden reduziert. Nach wie vor nicht endgültig geklärt ist jedoch die Rechtmäßigkeit diverser Stege im Ostteil des Sees. Nach Erwartungen der Senatsverwaltung wird auch die EU Kommission dieser Kompromisslösung zustimmen. Die folgende Abbildung zeigt die geänderten Ausmaße des Natur- und Landschaftsschutzgebietes am Müggelsee.

Landschafts- und Naturschutz Müggelsee

Auswirkungen auf die Angelfischerei

Auch die Angelfischerei wird in der neuen Schutzverordnung gesondert bedacht. So ist das Angeln vom Boot nach wie vor im Rahmen des § 29 Berliner Naturschutzgesetz und auf Basis des nach wie vor gültigen Gemeingebrauchs der Bundeswasserstraße gestattet. Vom Ufer des Landschafts- und Naturschutzgebietes aus ist das Angeln zwar weiterhin, aber nur außerhalb gesperrter Bereiche, erlaubt. Diese gibt es aktuell nicht und wird es laut Senatsverwaltung im Landschaftsschutzgebiet auch nicht geben.

In den Naturschutzgebieten sind solche Sperrungen ebenfalls nicht existent und gegenwärtig nicht geplant. Hier ist es allerdings nach wie vor verboten, in den gekennzeichneten Bereichen, röhrichtbestandenen Ufern oder Schwimmblattgürteln zu angeln. Grundsätzlich dürfen weder durch das Angeln noch durch anderen Nutzungsformen Röhricht, Schwimmblattzonen, Unterwasservegetation und Wasservögel beeinträchtigt werden.

Nicht ausgeschlossen wird in der Verordnung jedoch, dass in Zukunft Sperrungen in den Naturschutzgebieten geplant werden könnten, nicht zuletzt weil Senatorin Günter ankündigte in den kommenden Jahren kontinuierlich zu prüfen, ob die verordneten Schutzzwecke greifen.

Gegenwärtig können Angler am Müggelsee also nach wie vor ohne zunehmende Einschränkungen ihrem Hobby nachgehen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft im Rahmen des Vollzugs mögliche Sperrungen in den Naturschutzgebieten das Angeln einschränken.

Eine vorbildliche und naturverträgliche Nutzung des Müggelsees seitens der Angler würde einem solchen Vorgehen aber jegliche Grundlage entziehen und wird hiermit allen Petrijüngern nahegelegt, um auch in Zukunft den Berliner Müggelsee weitestgehend ohne Einschränkungen befischen zu können.

AUCH INTERESSANT

Video: Basiswissen für Angler: Das Ruten-Wurfgewicht, Quelle: FHP/Fishpipe
weitere Angelvideos

WEITERE BEITRÄGE AUS DEM FHP MAGAZIN