Nochmals zum gezielten Hechtangeln und dem 1m+...
Wo bitte ist der Unterschied zwichen einem releasenden Pikehunter und einem Carphunter????
Ich seh da keinen!!!
Also nach deiner Aussage darf der Hechtangler releasen, der Karpfenangler nicht!!!!
Ganz einfach.
Der releasende Carphunter hat von vorneherein
nicht die Absicht einen Fisch zu verwerten.
Dadurch steht seine Art zu Angeln in einem Konflikt mit § 17 TschG nach dem er keinem Fisch weder Leid antuen darf noch ihn töten darf ohne das dies einen vernünftigen Grund hat.
Der releasende Hechtangler geht mit der Absicht zum Angeln einen Fisch mitzunehmen. (Das mal einfach vorrausgesetzt) Er fängt nun einen Fisch für den ihm die Verwertungsmöglichkeit fehlt. Dein Beispiel, über einen Meter gross. Weder passt ihm dieser in sein Kühlfach, noch mag er diesen zerstückelt braten. Er entscheidet sich einfach diesen nicht Verwerten zu können. Er setzt also diesen Hecht zurück und handelt damit völlig in Übereinstimmung mit § 17 TschG wonach er keinen Fisch ohne vernünftigen Grund töten darf.
Wichtig: Das Gesetz schreibt niemandem einen Verwertungszwang vor. Es kann auch nicht zwingen einen anderen als den gewünschten Fisch zu verwerten.
Was wir essen unterliegt allein unserer freien Entscheidung. Dieses Recht (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) ist durch das Grundgesetz gewährleistet. Hier kann kein weiteres Gesetz eingreifen.
Wer also Angeln geht muss das also mit der Absicht tun einen gefangenen Fisch auch zu verwerten. Das geht aus dem Satz:
§ 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
a)ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Wer aber einen Fisch gefangen hat den er nicht verwerten will muss diesen zurücksetzen (Auch in Bayern).
Dieses geht aus diesem Satz hervor:
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
Das Gesetz im ganzen:
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Deutlich zu sehen, der §17 hat zwei Seiten.
Man könnte sich dann noch fragen ob die Ausübung der Angelei einen Akt der Roheit gegenüber dem Fisch darstellt. Wenn nicht, tja...
Es sei noch erwähnt das das Fangen eines anderen als des zur Verwertung angedachten Fisches keine Fahrlässigkeit darstellt. Aus dem Fang eines unerwünschten Fisches
ist also kein Vorwurf in strafrechtlich relevanter weise konstruierbar.
Nicht einmal den Carphuntern kann man das fehlen einer Verwertungsabsicht nachweisen, so sie dies nicht selber äussern.