Zwei Fragen nebenbei: Steht im Gesetz irgendwo, dass "Beifänge" zurückgesetzt werden dürfen, wenn ich beispielsweise mit Maden gezielt auf Brassen angel und ich beim Fang einer Schleie, diese schonend zurücksetzen darf? Bzw. wenn ein Boilieangler mit Boilies selektiv auf Großbrassen fischt und beim Fang eines Karpfens, diesen zurücksetzen darf? Lässt es das Gesetz zu? Wird der "Beifang" deklariert im Gesetz?
Beifang ist nicht definiert.
Das TschG ist ja auch nicht speziell für uns Angler geschrieben worden, bei der Definierung hatte also niemand eine solche Frage auf dem Schirm.
Und was ist mit dem Fotografieren von untermaßigen Fischen? Dürfen diese, wenn der Kollege die Kamera bereithält noch schnell fotografiert werden? Oder würde das Gesetz dies als zuzüglichen Schaden anerkennen?
Dazu müsste ja erst ein Differenzschaden festgestellt werden.
"Wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende oder erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt"
Ist dieser kurze Moment dann schon ein "länger anhaltender erheblicher Schmerz", wo sind die Grenzen?
Wie werden solche gesetzlichen Formulierungen in der Praxis deklariert?
Garnicht. Wenn, dann sind es Einzelentscheidungen wie zB bei den wenigen Verfahren die es dazu gegeben hat. Dazu hat es auch Gutachtermeinungen gegeben die aber wohl recht unterschiedlich ausgefallen sind.
Wer kann mir die beiden Fragen beantworten???
Du dir selber, wenn du dich damit ein wenig beschäftigst.
Deswegen befindet sich ein Karpfenangler in einer gefährlichen Ausgangslage mit seiner Haltung zur Fischerei in Kombination mit dem Gesetz.
Jeder Angler, nicht nur die Karpfenangler befindet sich in einer ungünstigen Situation wenn er angibt grundsätzlich alle Fische releasen zu wollen.
Dann nämlich gibt er damit zu gegen das TschG verstossen zu wollen. Die Absicht einer Aneignung des Fanges ist aber Vorraussetzung um nicht gegen das TschG zu Verstossen. Hier mal das TschG in seinen für uns wesentlichen Punkten. Quelle: Wikipedia:
Straftatbestand[Bearbeiten]
Deutschland[Bearbeiten]
Tierquälerei ist in Deutschland strafbar. Näheres regelt das Tierschutzgesetz.
Als Tierquälerei wird dabei die in § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) beschriebene Straftat bezeichnet. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Ich zitiere deshalb aus Wiki weil hier die beiden relevanten Paragraphen gemeinsam genannt werden.
Damit das Angeln, und somit das eventuelle zufügen von Leid überhaupt gesetzeskonform ist muss es in der Absicht geschehen sich Nahrung aneignen zu wollen. Hat man dann aber einen Fisch gefangen darf dieser auch nur mit einem vernünftigen Grund getötet werden. Das sind zwei Paar Schuhe, es wird klar zwischen zufügen von Leid und dem Töten unterschieden!
Der vernünftige Grund für das töten ist widerum die Nahrungsbeschaffung, Heist also das ich das was ich fange und esse auch töten darf.
Was aber mit dem Fisch den ich nicht essen werde?
Das TschG und auch kein Landesfischereigesetz kann einem Angler vorschreiben was er zu essen hat. Das widerspräche dem Grundgesetz. Die freie Wahl der Nahrung, und hier somit auch die Wahl welcher Fisch gegessen wird und welcher nicht obliegt also allein dem Fänger.
Für den Fisch den der Fänger aber nicht essen wird gilt dann aber klar das TschG das dazu bei fehlendem Grund das töten dieses Fischers untersagt.
Somit muss dieser Fang laut Gesetzesvorschrift zurück in das Wasser.