Habe mir mal die Mühe gemacht einen Artikel zu kopieren um hier einzustellen.
Anmerkungen zum Thema Catch & Release
Thijlbert Strubelt
Verband Deutscher Fischereiverwaltungsbeamter und Fischereiwissenschaftler. e. V.
Vorbemerkung:
Das Thema Catch & Release (C&R) bewegt nicht nur die Anglerschaft und Tierschützer in Deutschland seit Jahrzehnten, es beschäftigt auch ebenso lange die Fischereiverwaltung und die Fischereiwissenschaft. Denn am C&R-Angeln machen Tierschützer in Deutschland schon lange allgemeine Kritik an der Angelfischerei fest. Anlässlich einer Podiumsdiskus-sion auf einer Aqua-Fisch-Messe in den 80er-Jahren in Friedrichshafen sagte ein Teilnehmer "Angeln ist eine Barbarei, die nur mit dem Stierkampf vergleichbar ist".
Die nachfolgenden Ausführungen gehen auf diese langjährigen Erfahrungen mit der Thematik, zahlreiche öffentliche Debatten sowie ausführliche Diskussionen in verschiedenen Gremien und im Vorstand und Beirat des VDFF zurück. Sie geben die dabei gesammelten Eindrücke des Vorstands wieder.
1. Begriffsbestimmung:
Zunächst ist eine Klarstellung der Begrifflichkeit notwendig. Denn als vor gut 20 Jahren die Diskussion um Catch & Release in Deutschland einen ersten Höhepunkt erreichte, war unumstritten, was damit gemeint ist: nämlich eine Angelfischerei, bei der es ganz vorrangig um das Fangerlebnis geht und die Fische in der Regel nicht entnommen, sondern mehr oder weniger umgehend nach dem Fang zurückgesetzt werden. Seinerzeit kam man im wesentlichen zu dem Konsens, dass diese Angelpraxis aus Gründen des Tierschutzes abzulehnen ist. So hält es auch ein Positionspapier des VDSF aus dem Jahr 1983 fest. Entgegen dieser klaren Positionierung des größten Anglerverbands hat sich C&R-Angeln in Deutschland seitdem erheblich ausgeweitet, und damit verschärfte sich zunehmend auch die Kritik.
Wohl in Folge dieser Kritik kamen in den letzten Jahren Bestrebungen auf, das bis dahin eindeutige Verständnis von C&R in Frage zu stellen. Nunmehr sollte darunter jede Form des Fangens und Zurücksetzens verstanden werden, ohne Berücksichtigung des Anlasses. Also beispielsweise auch das Zurücksetzen ungewollt gefangener geschonter Fische oder ebenso das Zurücksetzen eines wertvollen Laichfischs einer seltenen Art, der von seiner Größe und dem Fangzeitpunkt her keiner gesetzlichen Schonung unterliegt. Dies
riecht doch sehr nach dem Versuch der Schönfärberei durch Neudefinition eines bis dahin in seiner Bedeutung unumstrittenen Begriffs.
Der Verdacht, dass hier mittels Semantik ein wenig getrickst werden soll, lässt sich auch kaum unterdrücken, wenn man die Definition von C&R in Wikipedia aufmerksam liest:
„Unter Fangen und Freilassen (eng. Catch and Release, nachfolgend auch C & R genannt) versteht man das schonende Zurücksetzen eines zuvor gefangenen Fisches.“ (
http://de.wikipedia.org/wiki/Fangen_und_Freilassen)
Man staunt, wenn man das etwas genauer betrachtet. Denn der Verfasser dieser Definition schreckt nicht davor zurück, in ein und demselben Satz den Gesamtvorgang „Fangen und Freilassen“ auf „schonendes Freilassen“ zu reduzieren, jedenfalls so zu tun, als käme dem Fangvorgang dabei nur eine unbedeutende Nebenrolle zu. Das ist schon fast vergleichbar damit, einen Baum als ein Gebilde ohne Wurzelwerk und Stamm darstellen zu wollen. So-zusagen "nur Blätter, Blüten, Früchte und kein Kontakt mit der unreinen Erde". Anschei-nend kennt nicht nur die Politik spezifische Wahrheiten.
Bei solchem Verwirrspiel lohnt es sich, in Anglerzeitschriften und einschlägigen Internetsei-ten nachzuschauen, wie „die Basis“, also das aktive „Anglervolk“, "der praktizierende C&R-Angler" den Begriff verstehen. Einschlägige Fundstellen sind nahezu unüberschaubar in der Zahl, aber insgesamt doch sehr eindeutig in ihrer Aussage. Hierzu nachstehend nur zwei Beispiele:
„In eigener Sache vorab: Alle von mir oder auf den Touren in meinem Beisein gefangenen Fische werden zu 95% wieder zurückgesetzt. Alle unversehrten Fische ab 90 cm kommen ausnahmslos ins Wasser zurück.“
(
http://www.mein-fang.de/berichte/Catch_and_Release_-_meine_Meinung.html)
„Karpfen unser im Gewässer! Mein täglich Füttern geschehe. Dein Biss komme. Dein Run und Drill geschehe. Wie auf meinen Boilie, so auch auf Partikel. Und vergib mir meine Karpfensäcke, wie auch ich vergebe dir das Blanken. Führe uns nicht zu den Stippern, sondern erlöse uns von den Verboten. Denn Dein ist das Tackle und die Abhakmatte und das CATCH & RELEASE in Ewigkeit!!!“
(
http://www.karpfenpapst.de/)
Man muss wohl als Fazit festhalten: C&R hat in der Praxis seine frühere Bedeutung unver-ändert beibehalten. Es geht eben nicht um ein gelegentliches Zurücksetzen versehentlich gefangener Fische, sondern um ein generelles Zurücksetzen praktisch aller Fänge, mit dem Ziel, allein der Fangerlebnisse wegen einen hohen Bestand an kapitalen Fischen im Wasser zu erhalten. Somit wird auch im Folgenden unter C&R eine Angelfischerei verstanden, bei der das Zurücksetzen der gefangenen Fische von vornherein als Normalfall vorgesehen ist. Das C&R-Angeln dient also ganz vorrangig dem Freizeitvergnügen und der Erholung des Anglers, der Erwerb von Fischen als Nahrungsmittel für Mensch oder Tier und die bestandsregulierende Hege treten dabei völlig in den Hintergrund.
2. Die tierschutzrechtliche Problematik:
Das deutsche Tierschutzrecht verbietet unter hoher Strafandrohung, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, also es zu quälen. Im Zusammenhang mit C&R ist das Tötungsverbot nebensächlich, relevant ist das Verbot des Quälens. Die einschlägige Bestimmung findet sich in § 17 des Tierschutzgesetzes, sie lautet:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt."
In der Wissenschaft ist zwar umstritten, ob Fische Schmerz oder Leiden empfinden können, was sachliche Voraussetzung dafür ist, dass durch den Fischfang (und das anschließende Handling) der Tatbestand der Quälerei erfüllt sein kann. Dagegen stehen insbesondere Erkenntnisse aus der modernen Hirnforschung. Andererseits sprechen sich viele Veterinäre und Verhaltensforscher für die Schmerz- und Leidensfähigkeit der Fische aus. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass auch in einigen EU-Vorschriften von der Schmerz- und Leidensfähigkeit der Fische ausgegangen wird, in anderen wiederum bleibt diese Frage offen. Eindeutig jedoch folgte bisher die Mehrheit der einschlägigen Gerichts-urteile aus Deutschland der Auffassung der Befürworter der Schmerz- und Leidensfähigkeit, wenngleich in jüngerer Zeit auch einige gegenteilige Entscheidungen ergangen sind. In der Konsequenz wird überwiegend davon ausgegangen, dass der Fangvorgang den tierschutzrechtlichen Tatbestand nach § 17 Nr. 2b erfüllt.
Eine einheitliche Auffassung der Wissenschaft zu dieser Frage dürfte vorerst nicht zu er-warten sein, folglich erst recht keine einheitlich verneinende Auffassung der Gerichte. Der Angler muss deshalb davon ausgehen, dass er nur dann vor einer Strafverfolgung sicher ist, wenn er einen vernünftigen Grund für das Fangen von Fischen vorweisen kann.
Im Übrigen richten sich Gesetze und Verordnungen keineswegs nur nach wissenschaftlichen Erkenntnissen. So gibt es beispielsweise auch keine wissenschaftliche Begründung für das deutsche Erbrecht. Sie beruhen vielmehr oft allein oder vorrangig auf gesellschaftlichen Konventionen und ethischen Vorstellungen darüber, wie der Mensch mit seinesgleichen und der belebten und unbelebten Umwelt umgehen soll. Die eindeutige wissenschaftliche Feststellung, dass Fische Schmerz und Leiden nicht empfinden können, könnte somit auch eine Änderung des Tierschutzrechts mit dem Ziel zur Folge haben, den zulässigen Umgang mit diesen Tieren näher zu regeln. Dann wäre vermutlich eher mit einem klaren Verbot des C&R-Angelns zu rechnen als mit einer Freigabe des Fischefangens allein zum Vergnügen des Anglers. "Blutige Spiele" mit Tieren finden in Deutschland mit Sicherheit nicht die Unterstützung einer so starken gesellschaftlichen Mehrheit, dass sie gegen den Widerstand der Gegner solcher Handlungen durchgesetzt würden. Und wohl kaum ein Jäger käme auf die Idee, die Fangjagd mit Lebendfallen allein des Fangens wegen zu betreiben und die gefangenen Tiere nach Dokumentation seines tollen Erfolgs wieder freizusetzen.
3. Gibt es vernünftige Gründe für C&R?
Als Gründe, die für C&R sprechen, werden vor allem die Schonung wertvoller Laichfische (große Zahl an Nachkommen, Vererbung von hohem Wachstumspotential), das Vermeiden von Überfischung und die Unverwertbarkeit kapitaler Fische genannt. Auch hierzu finden sich in der Literatur und im Internet Stimmen aus der Praxis:
„Auch das Releasen von kapitalen Fischen, die bekanntlich die besten Laichproduzenten mit entsprechendem Genpotenzial sind, ist äußerst wichtig. Sie sollten zum Erhalt der Fischbestände, nur begrenzt oder gar nicht entnommen und stattdessen zurückgesetzt werden.“
"Kapitale und gesunde Fische setzen wir konsequent zurück und dazu stehen wir auch."
„Ein kleines, natürliches Gewässer wird von 10 Anglern aufgesucht. 5 von ihnen fischen auf Räuber, der Rest widmet sich den Friedfischen. Jeder Angler verbringt 20 Tage im Jahr am Wasser und darf, nein er soll, sofern sie denn gefangen werden, bis zu 3 Räuber/Tag entnehmen. Das wären bis zu 300 Raubfische/Jahr, die die kleine Gruppe von Anglern vernichten würde. Das bedeutet den Tod des Raubfischbestandes in diesem Gewässer. Über einen kurzen Zeitraum würden sich die Friedfischangler über eine Explosion der Friedfischbestände freuen, bis die meisten Arten anfangen würden zu verbutten. Die Höchststrafe könnte das Ende des Gewässers sein.“
(aus:
http://www.catch-release.de/)
„Der Ursprung des C & R liegt in der Karpfenfischerei; dort ist es seit längerem Tradition, gefangene Fische zu wiegen, zu vermessen, zu fotografieren und wieder zurückzusetzen, zumal hier die Fischwaid meist auf Großkarpfen erfolgt, die kulinarisch keinen Wert haben und so in der Regel wieder freigelassen werden.“
(
http://de.wikipedia.org/wiki/Fangen_und_Freilassen)
„Ich fische gezielt auf meine Zielfischart, alle anderen setze ich deshalb zurück."
Was ist an diesen Argumenten dran?
Die Schonung wertvoller Laichfische ist im Grundsatz vernünftig. Sehr alte/große Fische liefern jedoch weder besonders viel noch besonders guten Laich. Bei Arten wie Karpfen, Zander und Hecht, die immense Eizahlen ablaichen, stellt sich ferner die Frage, ob eine hohe Anzahl großer Fische tatsächlich eine höhere Rekrutierung bedeuten würde. Denn den Engpass bilden hier nur selten die Eizahlen, sondern eher das Nahrungsangebot, die verfügbaren Einstände, Räuber und zahlreiche andere Umweltfaktoren. Vernünftig im Hin-blick auf die Rekrutierung ist somit ein Hegeziel, das auf die Erhaltung eines angemessenen Elterntierbestands abhebt. Ein Mehr daran bringt keinen zusätzlichen Vorteil, sondern eher Nachteile.
Die Beobachtung, dass die selektive Entnahme aller Fische über einem bestimmten Maß nach einigen Generationen zu Kleinwüchsigkeit der Nachkommen führen kann, stammt im Wesentlichen aus Aquarienversuchen. Dort wurden konsequent alle Fische ab einer bestimmten Körperlänge entnommen. In der Praxis dürfte eine derart radikale Entnahme die seltene Ausnahme darstellen, die mit extremer Befischungsintensität verbunden wäre. Es gibt bislang keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass es in „einigermaßen normal“ befischten Gewässern zu einer durch die Entnahme der großen Fische verursachten Depression des Wachstumspotentials gekommen ist. Eine solche Auswirkung konnte selbst für den seit Jahrzehnten sehr intensiv mit Netzen befischten Felchenbestand im Bodensee nicht nachgewiesen werden. Es wurde zwar eine dahingehende Vermutung geäußert, aber die Ergebnisse daraufhin veranlasster, vergleichender genetischer Untersuchungen historischen und jungen Materials sprechen sogar dagegen. Dieses Argument für C&R ist somit zumindest bislang nur spekulativer Natur.
Zweifelsfrei kann das Unterlassen von Entnahmen dazu beitragen, Überfischung eines Fischbestands zu vermeiden. Das könnte also zumindest im ersten Anlauf als eine sachliche Begründung für C&R akzeptiert werden, wenngleich sich natürlich die Frage stellt, weshalb ein übermäßiger Befischungsdruck nicht anders zu vermeiden sein sollte. Was außer dem Wunsch, quasi unbeschränkt angeln zu können, zwingt insbesondere bei intakten oder weitgehend intakten Gewässern zu überzogener Befischung? Bei der nachhaltigen Nutzung von Naturgütern gilt eben nicht der Wirtschaftsgrundsatz "Die Nachfrage regelt das Angebot" sondern die Regel "Die Nutzung hat sich nach dem Angebot zu richten".
Die Argumentation mangelnder Verwertbarkeit vermag schon auf den ersten Blick nicht so recht zu überzeugen. Die Aussage, dass „Großkarpfen“ (und große Exemplare anderer Zielarten der C&R-Angler) kulinarisch keinen Wert hätten, ist schlicht und einfach abwegig, sie zeugt von Unkenntnis oder Schwindelei. Diskussionswürdig wäre allenfalls eine Einschränkung dahingehend, dass Fische aus bestimmten Gewässern auf Grund von Geschmacksbeeinträchtigungen oder Belastungen mit Schadstoffen nicht genießbar sind oder auch, dass ein kleiner Haushalt kaum in der Lage ist, kurzfristig eine große Menge an Fisch zu verwerten. Jedoch auch solche Begründungen erscheinen eher vorgeschoben, wenn bewusst in belasteten Gewässern oder gezielt auf derart große Fische geangelt wird, dass man keine Verwertungsmöglichkeit dafür sieht. Der Angler muss sich doch vor dem Fang Gedanken darüber machen, was mit seiner Beute geschehen soll. Das gilt genauso für die "Zielfischargumentation", die eigentlich keiner weiteren Diskussion wert ist.
Aber all dies sind jedoch völlige Nebenschauplätze, denn allen üblichen Argumenten gemeinsam ist ein viel wichtigerer und ausschlaggebender Haken: sie können – sofern über-haupt – allenfalls einen vernünftigen Grund für das Zurücksetzen gefangener Fische abgeben, nicht hingegen für den vorsätzlichen Fang dieser Tiere. Das Zurücksetzen ist bei der tierschutzrechtlichen Betrachtung von C&R aber gar nicht der wesentliche Punkt. Vielmehr geht es schwergewichtig darum, ob für den dem Zurücksetzen zwingend vorangehenden Fang ein vernünftiger Grund vorliegt, denn hinsichtlich einer tierschutzrechtlich relevanten Belastung des Fischs sind vor allem dieser und das nachfolgende Handling von Bedeutung. Der vergleichsweise harmlose Vorgang des eigentlichen Zurücksetzens wird daneben unbedeutend. Trotz der Offensichtlichkeit dieser Tatsache muss man den Eindruck gewinnen, als würde gerade diese zwingend notwendige Gewichtung der Einzelvorgänge des Gesamtvorgangs C&R-Angeln von seinen Befürwortern konsequent übersehen, wenn nicht gar bewusst übergangen. Denn nirgendwo ist eine offene Argumentation zu finden, die klar, schlüssig und überzeugend aufzeigt, worin der vernünftige Grund gesehen wird, Fische gezielt zu fangen, von denen von vornherein feststeht, dass sie – mit oder ohne vernünftigen Grund – im Regelfall zurückgesetzt werden sollen.
C&R-Angler gehen somit offensichtlich generell davon aus, dass Angeln einzig und allein zum Zweck des Angelerlebnisses, des Fieberns bei Biss und Drill, der Freizeitbeschäftigung und Erholung eine Art Grundrecht des Menschen darstellt, wenigstens jedoch eine ausreichende Rechtfertigung für ihr Tun bildet. Vor dem Hintergrund des deutschen Tier-schutzrechts und der gängigen Rechtsprechung dazu erscheint dies zumindest fragwürdig. Erholung und Freizeitvergnügen sind in Deutschland bislang keineswegs allgemein als ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzrechts akzeptiert, auch wenn dies in anderen Staaten anders beurteilt wird. Und derzeit besteht bei uns wohl eher eine Tendenz, den Tierschutz stärker zu gewichten, nachdem er vor wenigen Jahren zum Staatsziel erhoben wurde. Die laufenden Diskussionen um vernünftige Gründe für ein Zurücksetzen gehen daher gründlich am Kern der Sache vorbei, gefragt sind vernünftige Gründe für den Fang der Fische.
Als ein bislang noch wenig angesprochenes Argument pro C&R-Angeln könnte noch dessen wirtschaftliche Bedeutung für die „Angelindustrie“ im weiteren Sinne diskutiert werden, also die Vermarktung von Angelutensilien, mit denen sich C&R-Angler im Regelfall reichlich ausstatten, sowie von Angelreisen und Angelmöglichkeiten, für die sie ebenfalls viel Geld ausgeben. Dieser Ansatz ist im Ausland vielerorts schon lange gewichtig, in Deutsch-land jedoch noch sehr jung. Er wird zukünftig bei den Diskussionen möglicherweise stärker in den Vordergrund treten. Und immerhin betrifft er nicht den Nebenschauplatz des Zu-rücksetzens, sondern den Angelvorgang selbst und somit den hauptsächlich relevanten Tatbestand.