Wie steht Ihr zu dem Thema "catch and release"?

  • Ich bin dafür

    Stimmen: 721 41,1%
  • Ich bin dagegen

    Stimmen: 154 8,8%
  • Es kommt auf die Situation drauf an

    Stimmen: 872 49,7%
  • Keine Ahnung

    Stimmen: 6 0,3%

  • Umfrageteilnehmer
    1.753
Der Begriff wird nicht zweckentfremdet, sondern die mit dem Begriff verknüpfte Handlungsweise - vorsätzlich Fische zu fangen...

Q.E.D. Es hat ganz und gar nichts mit vorsätzliches Fängen zu tun, sondern Genau das Gegenteil!!! Das ist was ich versuche hier seit Tagen lauthals klar zu machen. Ich habe 14 Jahre in England geangelt und Englisch ist meine Heimatsprache. Ich glaube ich weiß ziemlich gut was hinter C&R steckt und es ist nicht was die meisten Deutsche verstehen. Dass ihr auch diese Mythos auch vehement am Leben haltet (vgl. diese Thread) ist die Perfekte Vorraussetzung geschaffen für Tierschützer irgendwann das Angeln verbieten zu können. Hört bitte auf mit dem Schwachsinn, wir sind alle Angler. Basta!!!
 
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Q.E.D. Es hat ganz und gar nichts mit vorsätzliches Fängen zu tun, sondern Genau das Gegenteil!!! Das ist was ich versuche hier seit Tagen lauthals klar zu machen. Ich habe 14 Jahre in England geangelt und Englisch ist meine Heimatsprache. Ich glaube ich weiß ziemlich gut was hinter C&R steckt und es ist nicht was die meisten Deutsche verstehen. Dass ihr auch diese Mythos auch vehement am Leben haltet (vgl. diese Thread) ist die Perfekte Vorraussetzung geschaffen für Tierschützer irgendwann das Angeln verbieten zu können. Hört bitte auf mit dem Schwachsinn, wir sind alle Angler. Basta!!!


Zum Teil stimmt es was du schreibst ...aber ..wir brauchen da gar nix machen.

Die Tierschützer brauchen doch nur YouTube anwerfen ...da sind doch die ganzen deutschen Angler, die C&R zu einer Religion erklären,und die Fische aus dem Karpfensack oder Welsleine heraus präsentieren.Eben wie du schon schreibst, die meisten deutschen Angler verstehen C&R nicht.

Und es gibt hier eben geltendes Recht,dazu sollte es auch einen ethisch waidmännischen Umgang mit Tieren geben, auch wenn es "nur" Fische sind.
 
Hallo Rich,

wenn ich dich richtig verstehe, dann bedeutet C&R nach deiner Lesart im ursprünglichen Sinn nichts anderes, als die Praxis, die in Deutschland mit geschonten Fischen vonstatten geht. Sie dürfen nicht gezielt beangelt werden und müssen unmittelbar nach dem Fang schonend zurückgesetzt werden.

Dann gibt es auf den britischen Inseln keine Gewässer, in denen man zwar Fische gezielt beangelt, aber nicht entnehmen darf oder aber, wo alle Fische zwar gezielt beangelt werden aber nicht entnommen werden dürfen? Wie sieht es da z.B. an Commercial Fisheries aus?
 
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Das ist ne einfache Sache, da gesetzlich geregelt.

Wenn du für einen Fisch keine Verwertungsmöglichkeit hast fehlt dir der Grund ihn zu töten.
Das Tierschutzgesetz schreibt aber einen vernünftigen Grund, in erster linie die verwendung als Nahrungsmittel, zwingend vor.
Fehlt also dieser Grund darf der Fisch nicht getötet werden.

Jein! Es würde bei einer Anzeige immer der jeweilige Richter entscheiden. Das mag mal gut aber eben auch schlecht ausgehen können.
Bei ganz großen Fischen jenseits der zig Kilo Klasse mag diese Argumentation hilfreich sein. Einem Richter im Zeitalter von Kühlschrank mit Frostfach zu erklären... nicht zu verwerten?

Ich argumentiere ja schon seit Jahren: der vernünftige Grund ist alleine das,,angeln'' an sich!
,,Wir'' entspannen und erholen uns bei dieser Beschäftigung vom Arbeitsalltag. Es macht uns froh unglaubliche Summen in Angelgeräte zu investieren um einfach nur zu angeln.

Hier möchte ich für die Karpfenangler mal eine Lanze brechen. Wo genau liegt denn das Problem, Karpfen zu fangen... sie zu fotografieren und zurückzusetzen?
Gerade der Uraltkarpfen ,,Mary'' hatte ja damit wirklich kein Problem.

Sollten wir das Thema allerdings ,,moralisch'' angehen... empfehle ich allen Gegnern, sich selbst zu hinterfragen! ... zu erkennen, wie sich unsere Art zu leben auf die Umwelt auswirkt.
C&R ist da geradezu Pillepalle.

Gruß Jörg
 
Bei ganz großen Fischen jenseits der zig Kilo Klasse mag diese Argumentation hilfreich sein. Einem Richter im Zeitalter von Kühlschrank mit Frostfach zu erklären... nicht zu verwerten?

Es geht nicht darum ob es theoretisch möglich ist den gefangenen Fisch zu verwerten oder nicht.
Das Grundgesetz garantiert allen, auch uns Anglern, die freie Wahl des Nahrungsmittels. Da kann niemand, auch kein Richter reinreden. Es hat also jeder die Möglichkeit, gemäss seiner Vorlieben zu entscheiden ob er einen Fisch essen wird oder nicht. Angle ich auf Zander und fange einen Hecht kann ich den Hecht mitnehmen wenn ich diesen verwerten möchte, ich muss aber nicht! Fange ich dann einen Zander, der mir aus irgendeinem Grunde nicht appetitlich ist, nur als Beispiel mit einem Geschwür auf der Haut dann kann (und muss! weil ich ihn nicht verwerten werde) auch dieser Fisch wieder ins Wasser.
Ich darf einen Fisch nur dann töten wenn ich ihn wirklich verwerte! Und dafür ist zuallererst die dazugehörige Absicht von nöten, ein Zwang ist hier nie gegeben.

Jein! Es würde bei einer Anzeige immer der jeweilige Richter entscheiden. Das mag mal gut aber eben auch schlecht ausgehen können.

Und wirklich jeder Richter orientiert sich nach unseren, inzwischen bekannten, Gesetzen.
Und wer jetzt wieder denkt es sei Gesetz das man Fische nicht zurücksetzen dürfe solle sich bitte über den Unterschied zwischen Bundes und Landesgesetzen informieren, und mal erkundigen ob es wirklich um eine Gesetz oder um "Hörensagen" geht.
 
Du zitierst und antwortest hier nicht wirklich auf einen Beitrag von 2005 mittlerweile gibt es ein paar tausend antworten mehr :p

Gesendet von meinem HTC Desire HD A9191 mit Tapatalk 2
das ist ja echt der hammer :klatsch .. sowohl von ramper wie du festgestellt hast als auch von dir, weil du dir die muehe gemacht hast das zugrundeliegende zitat herauszusuchen :hahaha:

ich antworte, weil mich das auf die idee bringt, dass vielleicht jedes jahr auf's neue eine umfrage/debatte zu starten gut waere, um es sowohl uebersichtlich zu halten als auch tendenzen ableiten zu koennen. schließlich kann sich ja die eigene meinung im laufe der zeit auch mal aendern.
 
Lassen wir mal die Fotos weg, und ich versuche das Gesetz einmal auf Allrounder im Urlaub anzuwenden, denn C&R betrifft ja nicht nur die Carp-Szene, sondern viele von uns.

Urlaubsangler verstoßen eigentlich jeden Tag im Urlaub gegen das Tierschutzgesetz §1 , wenn sie nicht jeden Tag Fisch essen wollen.
Wie viele wissen sitze ich einmal im Jahr 14 Tage durchgehend am Wasser. Nun verwerte ich ja nicht täglich einen Fisch, dürfte somit eigentlich auch keine Rute auslegen. (ja ich überspanne den Bogen mal etwas) . Habe ich dann einen Zielfisch verwertet und auf dem Grill verspeist, müßte ich mit vollen Magen mein Hobby eigentlich einstellen.
Oder man hat das Glück am Angelort einen Bekannten zu haben, der die Fänge einfriert, doch das wäre selten der Fall.
Setzkescher? Bei 14 Tagen auch ein Verstoß gegen TG §1, § 17 Nr. 2 b und §18, und sogar gegen das bay. Fischereigesetz AVFiG §17.

Darf ich dann aus den genannten Gründen keinen Angelurlaub mehr machen, wenn ich ja eigentlich keine Gründe habe um einen Fisch zu verwerten, und auch kein Nahrungserwerb betreibe.

Gesetze sind schön und gut, man sieht aber es betrifft auch den Angler der auch mal so zur Entspannung 5 oder 10 Tage mit sein Zelt am Gewässer verbringt. So leicht können wir nicht immer unseren Kopf aus der Schlinge ziehen um immer nur zu sagen, es betrifft nur die Fotoangler.
Und nicht jeder Richter ist ein Wunschrichter der auch Wissen besitzt.
Ich könnte Bände über Richter schreiben die oft keine Ahnung hatten über was sie reden.
Und ich gebe es zu, vor solch einen Kasper habe ich Angst. :(
 
Setzkescher? Bei 14 Tagen auch ein Verstoß gegen TG §1, § 17 Nr. 2 b und §18, und sogar gegen das bay. Fischereigesetz AVFiG §17.
:(

...und wie wir aus dem entsprechenden Thread nun genauer wissen, kann es sich sogar um einen Verstoß gegen §293 StGB handeln. :advokat:

Viel mehr beunruhigen mich aber diese Urlaubsangler, die ohne jeglichem notwendigen Equipment wie Hakenlöser, Unterfangkescher, Fischtöter und möglichst mit einem winzigen Messerchen in der Tasche unterwegs sind. :(

In einem Falle hatte ein "Freizeitsportler" aus D in Badehose und mit einer Leihangel bewaffnet hier am Attersee einen achtziger Hecht gefangen und diesen ohne Kescher am steinigen Ufer gelandet, den Drilling unsachgemäß herausgepopelt und nach dem minutenlangen "Urlaubsfoto" wieder "releast". Auf meine Frage hin, weshalb er wie ein Frisör angelt kam die prompte Antwort, dass er nur auf Durchreise sei und keinen Fisch zubereiten oder einfrieren kann.

Er hatte großes Glück, dass keine Kontrolle kam, ich hätte sie ihm gegönnt!

Gruß und Petri!
 
Ayyayyayy... Die ewige C&R-Diskussion.
Der Eröffnungsbeitrag von @Angelspezialist hat die gesamte Problematik schon sehr gut geschildert.

Wie stehe ich zu dem Thema?

Gesetz ist erstmal Gesetz.
Gerade die Carp Hunting Szene hat ein großes Problem, was die ganze Sache betrifft.
Wenn Karpfen schon Namen bekommen wie "Mary" und "Joe" dann wird´s wohl ganz heikel, wenn mit Abhakmatten der bekannte Großfisch das gefühlte 20. Mal gefangen wurde und beim Releasen fotografiert oder noch besser gefilmt wird.

Zwei Fragen nebenbei:
Steht im Gesetz irgendwo, dass "Beifänge" zurückgesetzt werden dürfen, wenn ich beispielsweise mit Maden gezielt auf Brassen angel und ich beim Fang einer Schleie, diese schonend zurücksetzen darf? Bzw. wenn ein Boilieangler mit Boilies selektiv auf Großbrassen fischt und beim Fang eines Karpfens, diesen zurücksetzen darf? Lässt es das Gesetz zu? Wird der "Beifang" deklariert im Gesetz?

Und was ist mit dem Fotografieren von untermaßigen Fischen? Dürfen diese, wenn der Kollege die Kamera bereithält noch schnell fotografiert werden? Oder würde das Gesetz dies als zuzüglichen Schaden anerkennen?
"Wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende oder erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt"
Ist dieser kurze Moment dann schon ein "länger anhaltender erheblicher Schmerz", wo sind die Grenzen?
Wie werden solche gesetzlichen Formulierungen in der Praxis deklariert?

Wer kann mir die beiden Fragen beantworten???

Desweiteren finde ich neben Mindestmaßen und der Schonzeit ein sogenanntes Entnahmefenster sehr sinnvoll, wo eine maximale Größen-Grenze zum Mindestmaß hinzugefügt wird.

Am Beispiel des Hechts in NRW:
Hecht Mindestmaß 45cm, maximale Entnahmegröße z.B, 85cm

So hätte man einen Entnahmeinterval zwischen 45cm und 85cm, welches mir für einen Speisehecht sinnvoll erscheint.
Das Gesetz würde somit veranlassen, dass eine Hechtmutti von beispielsweise 1,20m ihr Erbgutpotenzial an zukünftige Generationen weitergeben kann.
Ein größerer Fisch legt bekanntlich auch mehr Eier und sorgt somit für gute Populationen.

Wie ihr seht bin ich weder ein "C&R-Ultra" noch ein "Ich-schlag-alles-ab-was-maßig-ist-Freak", sondern sehe situationsbedingte Pro und Contras.
Früher war ich ein reiner Karpfenangler, doch habe mich unter anderem wegen der rasanten und heiklen C&R-Situation vvon der Szene etwas abgewandt.
Wenn Angler verurteilt werden vor Gericht sind´s zu 95% Karpfenangler. Andere Angler, welche beispielsweise einen Großwels und Barsche zurücksetzten wurden in jüngsten Gerichtsprozessen freigesprochen.
Seit diesem Jahr fische ich fast ausschließlich auf Zander. Fang ich einen guten maßigen Stachelritter, wird er filetiert und lecker in der Pfanne gebraten.
Aus angelsportlicher Sicht ist das Karpfenangeln meeeega interessant und spannend, ich habe es geliebt.
Das Problem ist, dass fast jeder Karpfenangler gerne Großkarpfen fangen will (vorsätzlich) und dass dieser Karpfen nicht schmeckt und in den allermeisten Fällen natürlich nicht abgeschlagen wird, weiß auch jeder.
Deswegen befindet sich ein Karpfenangler in einer gefährlichen Ausgangslage mit seiner Haltung zur Fischerei in Kombination mit dem Gesetz.
Das dieses "fast jeder" vorurteilbehaftet ist stimmt natürlich. Diverse Organisationen hören jedochimmer wieder von Karpfen wie "Mary" oder "Joe", die gezielt beangelt und freigelassen werden. Das wirft natürlich den dunklen Schatten auf diese Angelszene und steht im Gesetzeskonflikt.
Das soll kein Angriff auf die Karpfenszene sein, wenn´s nach mir ginge würde ich auch gerne das Beispiel unserer Nachbarn in den Neiderlanden verfolgen.
Jedoch ist Gesetz nun einmal Gesetz.
Da ich grenznah wohne fische ich nur noch in den Niederlanden auf Karpfen und am deutschen Vatta Rhein auf meinen geliebten Speisefsich, den Zander.

Vielleicht kann mir jemand meine beiden Fragen beantworten.

Gruß
Kaspersio
 
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@Kaspersio

Ich schildere mal so wie ich es handhabe:
Ich poste auch gerne mal einen Fang.
Aber zum großen Unterschied gibt es von wir weder die Aussage das ich released habe noch dass er in der Pfanne gelandet ist. Wer releasen will solls machen. Wo kein Kläger da kein Richter. Wenn man es natürlich bei jedem Post "C&R" entweder im Beitrag oder der Signatur liest ist man meines Erachtens selbst Schuld wenn man irgendwann vorm Richter steht.
In der Grauzone hält man sich nur auf wenn man sich outet.
Dieses C&R-Gelaber ist Hausgemacht. Angler machen sich halt gern selber das Leben schwer.

PS: Und das Kapitale viele Eier legen ist klar. Aber das es auch qualitativ bessere sind lass ich jetzt mal im Raum stehen.
 
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Zwei Fragen nebenbei:
Steht im Gesetz irgendwo, dass "Beifänge" zurückgesetzt werden dürfen, wenn ich beispielsweise mit Maden gezielt auf Brassen angel und ich beim Fang einer Schleie, diese schonend zurücksetzen darf? Bzw. wenn ein Boilieangler mit Boilies selektiv auf Großbrassen fischt und beim Fang eines Karpfens, diesen zurücksetzen darf? Lässt es das Gesetz zu? Wird der "Beifang" deklariert im Gesetz?

Beifang ist nicht definiert.
Das TschG ist ja auch nicht speziell für uns Angler geschrieben worden, bei der Definierung hatte also niemand eine solche Frage auf dem Schirm.


Und was ist mit dem Fotografieren von untermaßigen Fischen? Dürfen diese, wenn der Kollege die Kamera bereithält noch schnell fotografiert werden? Oder würde das Gesetz dies als zuzüglichen Schaden anerkennen?

Dazu müsste ja erst ein Differenzschaden festgestellt werden.


"Wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende oder erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt"
Ist dieser kurze Moment dann schon ein "länger anhaltender erheblicher Schmerz", wo sind die Grenzen?
Wie werden solche gesetzlichen Formulierungen in der Praxis deklariert?

Garnicht. Wenn, dann sind es Einzelentscheidungen wie zB bei den wenigen Verfahren die es dazu gegeben hat. Dazu hat es auch Gutachtermeinungen gegeben die aber wohl recht unterschiedlich ausgefallen sind.


Wer kann mir die beiden Fragen beantworten???

Du dir selber, wenn du dich damit ein wenig beschäftigst.


Deswegen befindet sich ein Karpfenangler in einer gefährlichen Ausgangslage mit seiner Haltung zur Fischerei in Kombination mit dem Gesetz.

Jeder Angler, nicht nur die Karpfenangler befindet sich in einer ungünstigen Situation wenn er angibt grundsätzlich alle Fische releasen zu wollen.
Dann nämlich gibt er damit zu gegen das TschG verstossen zu wollen. Die Absicht einer Aneignung des Fanges ist aber Vorraussetzung um nicht gegen das TschG zu Verstossen. Hier mal das TschG in seinen für uns wesentlichen Punkten. Quelle: Wikipedia:

Straftatbestand[Bearbeiten]
Deutschland[Bearbeiten]

Tierquälerei ist in Deutschland strafbar. Näheres regelt das Tierschutzgesetz.

Als Tierquälerei wird dabei die in § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) beschriebene Straftat bezeichnet. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Ich zitiere deshalb aus Wiki weil hier die beiden relevanten Paragraphen gemeinsam genannt werden.
Damit das Angeln, und somit das eventuelle zufügen von Leid überhaupt gesetzeskonform ist muss es in der Absicht geschehen sich Nahrung aneignen zu wollen. Hat man dann aber einen Fisch gefangen darf dieser auch nur mit einem vernünftigen Grund getötet werden. Das sind zwei Paar Schuhe, es wird klar zwischen zufügen von Leid und dem Töten unterschieden!
Der vernünftige Grund für das töten ist widerum die Nahrungsbeschaffung, Heist also das ich das was ich fange und esse auch töten darf.
Was aber mit dem Fisch den ich nicht essen werde?
Das TschG und auch kein Landesfischereigesetz kann einem Angler vorschreiben was er zu essen hat. Das widerspräche dem Grundgesetz. Die freie Wahl der Nahrung, und hier somit auch die Wahl welcher Fisch gegessen wird und welcher nicht obliegt also allein dem Fänger.
Für den Fisch den der Fänger aber nicht essen wird gilt dann aber klar das TschG das dazu bei fehlendem Grund das töten dieses Fischers untersagt.
Somit muss dieser Fang laut Gesetzesvorschrift zurück in das Wasser.
 
Vielen Danke für die Zeit die du dir genommen hast!
In der Satzung mancher Vereine steht nämlich:

"Untermaßige Fische und Fische, die während der Schonzeit gefangen werden,
sind unverzüglich ins Fanggewässer zurückzusetzen.
Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten
und unverzüglich zu vergraben (§ 4, 1 LFischO).
Alle anderen gefangenen Fische sind sinnvoll zu verwerten.
Das Zurücksetzen maßiger Fische ist nicht gestattet. "

Stellt sich dann diese Satzung mit der Aussage: "Alle anderen gefangenen Fische sind sinnvoll zu verwerten.
Das Zurücksetzen maßiger Fische ist nicht gestattet.", nicht über das Entscheidungsrecht des Anglers?!

Man wird hier ja quasi gezwungen eine sinnvolle Verwertung für jeden maßigen Fisch zu besitzen.
Man wird hier doch Unterschwellig "gezwungen" jeden Fisch zu verzehren.
 
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Also mach es auf die einfache Art:
Schau nach links und rechts, keiner da und zurück damit. Einen 08/15-Passanten interessiert das eh nicht. Wer halt damit prahlt um als Gutmensch darzustehen, pech gehabt.
Und wenn zb beim Hechtoberfläschenangeln ein Rapfen einsteigt wird dich auch keiner verknacken. Magst halt keine Rapfen. Also keine "sinnvolle" Verwertung.[emoji12]
 
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Stellt sich dann diese Satzung mit der Aussage: "Alle anderen gefangenen Fische sind sinnvoll zu verwerten.
Das Zurücksetzen maßiger Fische ist nicht gestattet.", nicht über das Entscheidungsrecht des Anglers?!

Man wird hier ja quasi gezwungen eine sinnvolle Verwertung für jeden maßigen Fisch zu besitzen.
Man wird hier doch Unterschwellig "gezwungen" jeden Fisch zu verzehren.


Völlig richtig.
Wichtig ist aber zu wissen das sich eine Vereinssatzung oder vereinsinterne Vorschrift nicht über das Bundesgesetz, also das TschG stellen kann.
Diese können nur den Raum regulieren den das Bundesgesetz offen lässt.
Heisst, zurücksetzen verboten, wie vorgeschrieben, mitnehmen (töten) aber nur wenn der vom TschG vorgeschriebene vernünftige Grund auch tatsächlich gegeben ist.
Wer ohne diesen tötet, sei es auch nur weil er glaubt damit einem anderen (untergeordneten) Gesetz genüge tun zu müssen oder wollen, macht sich dennoch strafbar.
 
Danke fürs Posten. Vllt. Noch als Hinweis, dass sowohl bei barsch Alarm als auch bei fishing for Men ein einsprechender thread hierzu besteht. In diesen threads antworten die müritzfischer auch persönlich.
 
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