Hallo,
Bevor die Entrüstung über den bösen Fischereiaufseher hier überbordet, rate ich zur Gelassenheit und einigen ganz dringend zu einem Taschenheftchen mit den Fischereigesetzen. Die schon eines haben,schauen auch bitte einmal da rein.
wir müssen 2 Sachen trennen.
Dass der Fisch geschluckt hat, dafür kann keiner was und das wirft den Anglern auch niemand vor.Auch dass sie den Fisch getötet haben, war richtig und wurde auch nicht beanstandet.
Der einzige Vorwurf ist, das sie zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz von untermaßigen Fischen waren. Für die Aneignung untermaßiger Fische haben sie aber keine Genehmigung. Wenn ich unter Verletzung fremden Fischrechts angele begehe ich eine Fischwilderei.
Dieser Fall liegt hier vor. Ich darf nicht 3 Stunden später einen Junghecht neben dem Angelplatz liegen haben.
Ich muss ihn so schnell als möglich loswerden. Auf welche Art und Weise das zu geschehen hat, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt.
Insofern hat der Fischereiaufseher richtig gehandelt als er eine Fischwilderei feststellte und einschritt,
In dem Fall war der Fisch zu klein zum Verwerten.
Aber auch einen maßigen Hecht in der Schonzeit darf ich nicht mitnehmen falls er geschluckt hat.Da wird in solchen Fällen von der Fischereiaufsicht oft ein Auge zugedrückt um dem Angler die Möglichkeit zu geben den Hecht zu essen anstatt ihn im Boden vermodern lassen. Das hat aber auf der andern Seite dazu geführt, das sehr viele Angler denken, dass man untermaßige Fische mitnehmen darf wenn sie geschluckt haben.
Das ist aber ganz sicher nicht so.
Bevor die Entrüstung über den bösen Fischereiaufseher hier überbordet, rate ich zur Gelassenheit und einigen ganz dringend zu einem Taschenheftchen mit den Fischereigesetzen. Die schon eines haben,schauen auch bitte einmal da rein.
wir müssen 2 Sachen trennen.
Dass der Fisch geschluckt hat, dafür kann keiner was und das wirft den Anglern auch niemand vor.Auch dass sie den Fisch getötet haben, war richtig und wurde auch nicht beanstandet.
Der einzige Vorwurf ist, das sie zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz von untermaßigen Fischen waren. Für die Aneignung untermaßiger Fische haben sie aber keine Genehmigung. Wenn ich unter Verletzung fremden Fischrechts angele begehe ich eine Fischwilderei.
Dieser Fall liegt hier vor. Ich darf nicht 3 Stunden später einen Junghecht neben dem Angelplatz liegen haben.
Ich muss ihn so schnell als möglich loswerden. Auf welche Art und Weise das zu geschehen hat, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt.
Insofern hat der Fischereiaufseher richtig gehandelt als er eine Fischwilderei feststellte und einschritt,
In dem Fall war der Fisch zu klein zum Verwerten.
Aber auch einen maßigen Hecht in der Schonzeit darf ich nicht mitnehmen falls er geschluckt hat.Da wird in solchen Fällen von der Fischereiaufsicht oft ein Auge zugedrückt um dem Angler die Möglichkeit zu geben den Hecht zu essen anstatt ihn im Boden vermodern lassen. Das hat aber auf der andern Seite dazu geführt, das sehr viele Angler denken, dass man untermaßige Fische mitnehmen darf wenn sie geschluckt haben.
Das ist aber ganz sicher nicht so.