Tierschutz -  (Richtiges) Handeln mit fatalen Folgen!!

Geht endlich Fischen :grins:grins:grins:grins
WOOOOOOOOO DENN!!!!:heulend:

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;)
MfG Algon
 
Nehmen wir ein Beispiel. In der Hechtschonzeit fängt ein Angler einen Hecht von 1 Meter, der geschluckt hat. Jetzt komme ich als Aufseher und verlange, dass er den Fisch vergräbt. Der Angler muss doch denken ich spinne.

Lasse ich als Aufsicht aber immer wieder zu, dass diese Fische mitgenommen werden, setzt sich fest, dass verangelte Fische Freiwild sind.

Dann kontrolliere ich einen Angler, der bei einem Fanglimit von 5 Äschen 17 durchweg untermaßige Fische neben sich im Gras liegen hat und auf meine Frage, ob er das Maß und das Fanglimit kennt, antwortet, dass er die alle mitnehmen dürfe, die hätten ohnehin geschluckt, dann darf man das.

Also ein Problem ohne einfache Lösung.

winde

So ist es.

Und genau das versuche ich, zu erklären.

In bestimmten Situationen, wenn man sich in einer Grauzone des Gesetzes befindet, ist Fingerspitzengefühl und richtiges Abwägen der Situation unter Berücksichtigung der herrschenden Umstände viel entscheidender und wertvoller als das sturre Beharren auf Paragraphen.
 
Entnahme in Bayern

Hab noch was gefunden bezüglich zurücksetzen nicht mehr lebensfähiger Fische:

Im aktuellen Fragenkatalog des LFV Bayern
"5.Einschlägige Rechtsvorschriften,
insebesondere des Fischerei- und Wasserrechts,
des Tierschutz- und Tierseuchenrechts."

Frage 5.123:


"Was hat mit einem untermassigen oder während
der Schonzeit unbeabsichtigt gefangenen Fisch, der
nicht mehr lebensfähig ist, zu geschehen?"


A: er ist zerkleinert als Fischfutter in das Fischwasser einzubringen.

B: er kann dem Eigenverbrauch zugeführt werden.
C: er ist vorsorglich ins Gewässer zurückzusetzen.

Die Richtige Antwort ist B.


Und diese Fische zählen mit zur Fangstrecke, d.h. sie müssen in die Tageskarte eingetragen werden. (Also nix mit 17 untermassigen Fischen - Ausrede )
Hoffentlich ist es damit geklärt.


Geht jetzt fischen:):):):angler::angler:
ich muß arbeiten:mad::mad::mad:
 
Endlich eine Aussage, die alle Kritiker hier endgültig zum Schweigen bringen sollte! Danke!

Wobei man sagen muss, dass er den Fisch ja nich mal zum Eigengebrauch beabsichtigt hat, sondern er ihn nur so neben sich hingelegt hat. Aber selbst in diesem Fall wäre er also im Recht gewesen.

Ich werde mich beim Verein melden mit Verweis auf diese Prüfungsfrage!!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hab noch was gefunden bezüglich zurücksetzen nicht mehr lebensfähiger Fische:

Im aktuellen Fragenkatalog des LFV Bayern
"5.Einschlägige Rechtsvorschriften,
insebesondere des Fischerei- und Wasserrechts,
des Tierschutz- und Tierseuchenrechts."

Frage 5.123:


"Was hat mit einem untermassigen oder während
der Schonzeit unbeabsichtigt gefangenen Fisch, der
nicht mehr lebensfähig ist, zu geschehen?"


A: er ist zerkleinert als Fischfutter in das Fischwasser einzubringen.

B: er kann dem Eigenverbrauch zugeführt werden.
C: er ist vorsorglich ins Gewässer zurückzusetzen.

Die Richtige Antwort ist B.


Und diese Fische zählen mit zur Fangstrecke, d.h. sie müssen in die Tageskarte eingetragen werden. (Also nix mit 17 untermassigen Fischen - Ausrede )
Hoffentlich ist es damit geklärt.


Geht jetzt fischen:):):):angler::angler:
ich muß arbeiten:mad::mad::mad:


Hallo,

Das war aber auch schon vorher geklärt. (Posting 72).

Und zwar mit dem Gesetz, genauer mit den Ausführungsbestimmungen zum Bayrischen Landesfischereigesetz.

Dort ist das Mitnehmen von nicht überlebensfähigen, untermaßigen und geschonten Arten erlaubt, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es sich um ungewollten Beifang handelt.

Das mit den Prüfungsfragen ist sicher ein starkes Indiz. Aber letztlich kann ich nur mit dem argumentieren, was im Gesetz steht. Der Richter hat später auch das Gesetz vor sich liegen und nicht die bayrische Prüfungsordnung.


Winde
 
Zitat:

(3)
1 Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 1
genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung
des Polizeiaufgabengesetzes
1. die Identität von Personen feststellen,
eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts
verbieten (Platzverweisung),
3. Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder


aus :[FONT=ArialNarrow,Bold]
Bayer. Fischereigesetz (BayFiG)


[FONT=ArialNarrow,Bold][FONT=ArialNarrow,Bold]1)
[/FONT]​
[FONT=ArialNarrow,Bold]
[/FONT]i.d.F. der Bek vom 10.10.2008 (GVBl S. 840 ber. 2009, S. 6), geändert durch Art. 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66)
1)


Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7).



desweiteren

Zitat:
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6 oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer
vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 8
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,

b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,

aus
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen
Fischereigesetzes
(AVBayFiG)


Keine weiteren Fragen!

So wie die Sache lief, auch wenn es bloed aussieht, hat sich der Aufseher völlig korrekt verhalten.

Gruß VFA

[/FONT]​
[/FONT]
 
Lies mal deine Auszüge gescheit, bevor du behauptest, es sei richtig gewesen vom Aufseher.

Da steht:

Als ordnungswidrig wird es nur angesehen, wenn geschonte oder untermaßige Fische VORSÄTZLICH oder FAHRLÄSSIG entnommen werden.

Was hier NICHT der Fall war, also -> Kontrolleur im Unrecht
 
Bei uns müssen untermaßige oder geschonte Fische die nicht mehr überlebensfähig sind zerstückelt und ins Wasser geworfen werden...
 
Zu Antwort B

Nichtsdestotrotz: meines Erachtens öffnet das dem gezielten Fang von Untermaßigen für die Pfanne die Türen! Die Regelung hier in Niedersachsen passt da schon wesentlich besser, denke ich: unverzüglich unschädlich beseitigen durch Vergraben. Allerdings habe ich für Bayern Verständnis: so viele sandige Uferabschnitte gibt es da an den Gewässern nicht.
 
Lies mal deine Auszüge gescheit, bevor du behauptest, es sei richtig gewesen vom Aufseher.

Du hast eine gefestigte Meinung, das ist gut!

Du bist nicht bereit diese zu revidieren, für den Fall, dass du dich im Unrecht befindest. Das ist schlecht.

Für dich nochmal zum mitschreiben:

Der unberechtigt erlangte Fisch war sicherzustellen!

Den Fisch zu fangen war fahrlässig.

Gruß VFA
 
Du hast eine gefestigte Meinung, das ist gut!

Du bist nicht bereit diese zu revidieren, für den Fall, dass du dich im Unrecht befindest. Das ist schlecht.

Für dich nochmal zum mitschreiben:

Der unberechtigt erlangte Fisch war sicherzustellen!

Den Fisch zu fangen war fahrlässig.

Gruß VFA


1. Ich hab den Hecht nicht gefangen - es betrifft mich gar nicht.

2. Natürlich sehe ich Fehler ein und akzeptiere Vorschriften. Nur, wenn aus dem Gesetzt nicht zu 100% hervorgeht , dass der Angler falsch handelte, ist er im Recht. Man bleibt solange unschuldig, bis eine Straftat zu 100% nachgewiesen werden kann. Und in diesem Falle steht im Gesetz nichts, das sein Verhalten zu 100% gesetzteswidrig macht.

3. Du sagst "Den Fisch zu fangen, war fahrlässig" ??
Ok, es schreibt halt nicht jeder auf seine Köderfische drauf "Bitte nur Hechte beissen, die das Schonmaß erreicht haben" . Sorry, werden wir in Zukunft tun!!
 
Was ich nun generell nicht verstehe, ist Folgendes.
Wenn ich als Angler, das Gefühl habe zu Unrecht bestraft worden zu sein, würde ich aber sofort bei den entsprechenden Stellen den Fall melden, Widerspruch einlegen.
Ob der betroffene Angler es gemacht hat, wissen wir jetzt nicht.
Dann muss reagiert werden! Egal ob sich dann rausstellt, dass man eventuell doch daneben lag oder nicht.
Zumindest muss der Fall behandelt werden und ich bekomme eine nachweisbare Erklärung.
Ist das nicht der Fall, wende ich mich an die nächste Instanz.
Ich lasse mir doch nichts auf`s Auge drücken, wenn ich subjektiv das Gefühl habe, alles richtig gemacht zu haben.
Fischereiaufsehern geht es nicht anders wie Anglern.
Man kann auch Mal daneben liegen.
Und ja, auch Fischereiaufseher sind nur Menschen, können auch Fehler machen, etwas falsch deuten und daraufhin falsch handeln.
Geht Anglern sehr häufig nicht anders.
Also im Zweifel immer nachhaken.
Und wenn sich dann rausstellen sollte, dass der Fischereiaufseher doch recht hatte, ist es eben so. Schlimmer wird`s ja nicht.
Aber lag er daneben, kann auch etwas wieder gerade gerückt werden.
 
Hinweise zum Zurücksetzen gefangener Fische Quelle: heintges Rechtskunde Bayern

Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische

Nach § 11 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des Bayrischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) hat der Fischer untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische unverzüglich mit der zur Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Die Verletzung dieser Pflicht ist mit Bußgeld bedroht (§ 32 Nr.1 c AVBayFiG).
Wer einen eindeutig lebensfähigen, untermaßigen oder während der Schonzeit gefangenen Fisch entgegen dem Hegeziel nicht zurücksetzt, sondern tötet, handelt auch bei Verwertungsabsicht ohne vernünftigen Grund und begeht damit eine Straftat nach § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes.
§ 11 Abs. 6 AVBayFiG betrifft nur den nicht beabsichtigen Fang zu schonender Fische. Die Vorschrift soll den objektiven Verstoß gegen das Hegeziel (Fischarten- und Bestandschutz) heilen. Das ist nur möglich, wenn der Fisch lebensfähig ist. Andernfalls würde das Zurücksetzen ohne vernünftigen Grund neue Leiden verursachen und gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Ein "vernünftiger Grund" im Sinne des Tierschutzgesetz wäre nicht gegeben, da das Ziel der Schonbestimmungen wegen der fehlenden Lebensfähigkeit des Fisches nicht erreicht werden könnte.
Untermaßige und während der Schonzeit gefangene, nicht lebensfähige Fische hat der Fischer unmittelbar nach dem Fang tierschutzgerecht zu töten und zu verwerten. Das Vermarkten und sonstige Inverkehrbringen solcher Fische ist verboten, soweit es sich nicht um einen unvermeidbaren Beifang handelt (§ 27 Abs.1 AVBayFiG). Abgesehen davon finden sich im Bayrischen Fischereirecht keine speziellen Vorschriften über die Verwertung der getöteten, noch nicht fangfähigen Fische wie z. B. Ablieferungs- oder Beseitigungspflichten. Ein Missbrauch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine Regelung, die den Fischer zur Ablieferung oder Besetigung solcher Fische (z. B. durch Vergraben) verpflichtet, wäre mit vertretbarem Aufwand jedoch weder kontrollier- noch vollziehbar. Deshalb kann der Fischer den Fang grundsätzlich für sich verwerten. Die Fischereiberechtigten bzw. Fischereipächter, vorallem die Fischereivereine, können aber für ihre Erlaubnisnehmer sachgerechte Verhaltungsregeln aufstellen, um Missbräuchen entgegenzutreten (z. B. die Pflicht zur sofortigen Eintragung des gefangenen Fisches ins Fangbuch). Für die Beurteilung der Lebensfähigkeit des Fisches ist der Fischer selbst verantwortlich. Die bayrischen Fischer sind auch entsprechend ausgebildet. Vorbereitungslehrgang und staatliche Fischrprüfung, die für den zur Fischereiausübung erforderlichen Fischereischein vorgeschrieben sind, beziehen sich ausdrücklich den praktischen Tierschutz und das Tierschutzgesetz, insbesondere auch eine praktische Einweisung in die Behandlung gefangener Fische, mit ein (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bayrisches Fischereigesetz, § 6 AVBayFiG). Als lebensfähig kann ein Fisch betrachtet werden, wenn er selbständig schwimmt und sich äußerlich und innerlich unverletzt darstellt, insbesondere keine blutenden Verletzungen aufweist.



So, hoffe ich konnte damit helfen.
 
Das mit den Prüfungsfragen ist sicher ein starkes Indiz. Aber letztlich kann ich nur mit dem argumentieren, was im Gesetz steht. Der Richter hat später auch das Gesetz vor sich liegen und nicht die bayrische Prüfungsordnung.


Winde

Wenn dir alle Antworten immer noch nicht reichen, dann frag einen Anwalt...
Hier ist ein Forum und keine Rechtsberatung...

LG

Nichtsdestotrotz: meines Erachtens öffnet das dem gezielten Fang von Untermaßigen für die Pfanne die Türen! Die Regelung hier in Niedersachsen passt da schon wesentlich besser, denke ich: unverzüglich unschädlich beseitigen durch Vergraben. Allerdings habe ich für Bayern Verständnis: so viele sandige Uferabschnitte gibt es da an den Gewässern nicht.

Da ist die Regelung in Niedersachsen kritischer. In Bayern zählt der untermassige Fisch zur Fangstrecke (wenn ich zwei Hecht/Karpfen/Schleie... habe, ist das Fischen auf diese Fischart einzustellen)
In Niedersachsen kann ich den zwanzigsten untermassigen Fisch mit einer unsinnvollen Angelmethode immer noch aufn Kopf kloppen, vergraben und mit zu kleinen Haken weiter Fischbabys töten. Das ist kein Hegeziel...


Aber so sind die gesetzlichen Regelungen und Ansichten alle verschieden...
 
Wenn dir alle Antworten immer noch nicht reichen, dann frag einen Anwalt...
Hier ist ein Forum und keine Rechtsberatung...

LG

Hallo karp07,

ich denke, für eine Rechtsberatung gäbe es schon Bedarf :).

Wenn wir über ein rechtliches Problem diskutieren, ist es unter Umständen ja nützlich auch mal ins Gesetz zu schauen. Das ist zugegebenermaßen Arbeit und nicht jedermanns Sache.

Argumente der Gewichtsklasse

"-..das sagt mein Schwager aber auch" oder " das haben wir schon immer so gemacht". helfen hier wenig weiter.

Letztlich haben wir ja auch rausbekommen, wie es ist und vor allen Dingen wo es steht.

Das ist eben der Unterschied zwischen glauben und wissen.


winde
 
servus
ich hab jetzt nicht alles durchgelesen, aber rein gesetzlich hatte der fischereiaufseher recht, untermassige und fische die während der schonzeit gefangen werden, dürfen sich nicht angeignet werden und auch nicht im umlauf gebracht werden, d.h wenn sowas passiert hecht in die mülltonne oder vor ort vergraben, weil, sonst könnte jeder sagen, ähm sorry den habe ich verangelt, und wegschmeissen ist ja zuschade, moralisch gesehen ist es ok, einen fisch nicht zu vergraben, aber die regeln hat den sinn, das gewisse genossen sich denken, ok, ich darf ihn eh nicht verwerten, also lass ich das mal mit der lüge, vom geschluckten köder und er war nicht mehr lebensfähig
 
Unser Solist hat die rechtlich relevanten Passagen aus der AVBayFiG bereits dargelegt.
Für die praktische Umsetzung bedeutet das Folgendes (so wird es hier im Allgäu jedem Jung- und Jugendfischer erläutert):

Ein untermaßiger oder in der Schonzeit gefangener, vermutlich lebensfähiger Fisch, ist zurückzusetzen.
Ist der Fisch vermutlich nicht mehr lebensfähig, wird er betäubt und getötet. Dann aber unbedingt das Vorfach aushängen/die Schnur abschneiden und im Fisch belassen.
Bei einer Kontrolle kann somit die mangelnde Lebensfähigkeit möglicherweise bestätigt werden.
Selbstverständlich lässt dies auch Rückschlüsse auf einen eventuellen Fehler bei der Zusammenstellung der Ausrüstung zu.

Zu behaupten, der Fisch hat "zu tief geschluckt", der Haken bzw. das Vorfach befinden sich jedoch nicht mehr im Fisch, erweckt Misstrauen beim Kontrolleur.
Eine Unstimmigkeit bei z.B. der Haken- oder Köderwahl wird angesprochen, fallweise eventuell sogar gerügt, aber ein verangelter Fisch ohne "Beweis-Vorfach" ist immer verdächtig.

In jedem Fall sind diese Fische der Fangliste/dem Fangergebnis hinzuzufügen.
 
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