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Nehmen wir ein Beispiel. In der Hechtschonzeit fängt ein Angler einen Hecht von 1 Meter, der geschluckt hat. Jetzt komme ich als Aufseher und verlange, dass er den Fisch vergräbt. Der Angler muss doch denken ich spinne.
Lasse ich als Aufsicht aber immer wieder zu, dass diese Fische mitgenommen werden, setzt sich fest, dass verangelte Fische Freiwild sind.
Dann kontrolliere ich einen Angler, der bei einem Fanglimit von 5 Äschen 17 durchweg untermaßige Fische neben sich im Gras liegen hat und auf meine Frage, ob er das Maß und das Fanglimit kennt, antwortet, dass er die alle mitnehmen dürfe, die hätten ohnehin geschluckt, dann darf man das.
Also ein Problem ohne einfache Lösung.
winde
Hab noch was gefunden bezüglich zurücksetzen nicht mehr lebensfähiger Fische:
Im aktuellen Fragenkatalog des LFV Bayern
"5.Einschlägige Rechtsvorschriften,
insebesondere des Fischerei- und Wasserrechts,
des Tierschutz- und Tierseuchenrechts."
Frage 5.123:
"Was hat mit einem untermassigen oder während
der Schonzeit unbeabsichtigt gefangenen Fisch, der
nicht mehr lebensfähig ist, zu geschehen?"
A: er ist zerkleinert als Fischfutter in das Fischwasser einzubringen.
B: er kann dem Eigenverbrauch zugeführt werden.
C: er ist vorsorglich ins Gewässer zurückzusetzen.
Die Richtige Antwort ist B.
Und diese Fische zählen mit zur Fangstrecke, d.h. sie müssen in die Tageskarte eingetragen werden. (Also nix mit 17 untermassigen Fischen - Ausrede )
Hoffentlich ist es damit geklärt.
Geht jetzt fischen
ich muß arbeiten
Lies mal deine Auszüge gescheit, bevor du behauptest, es sei richtig gewesen vom Aufseher.
Du hast eine gefestigte Meinung, das ist gut!
Du bist nicht bereit diese zu revidieren, für den Fall, dass du dich im Unrecht befindest. Das ist schlecht.
Für dich nochmal zum mitschreiben:
Der unberechtigt erlangte Fisch war sicherzustellen!
Den Fisch zu fangen war fahrlässig.
Gruß VFA
Das mit den Prüfungsfragen ist sicher ein starkes Indiz. Aber letztlich kann ich nur mit dem argumentieren, was im Gesetz steht. Der Richter hat später auch das Gesetz vor sich liegen und nicht die bayrische Prüfungsordnung.
Winde
Nichtsdestotrotz: meines Erachtens öffnet das dem gezielten Fang von Untermaßigen für die Pfanne die Türen! Die Regelung hier in Niedersachsen passt da schon wesentlich besser, denke ich: unverzüglich unschädlich beseitigen durch Vergraben. Allerdings habe ich für Bayern Verständnis: so viele sandige Uferabschnitte gibt es da an den Gewässern nicht.
Wenn dir alle Antworten immer noch nicht reichen, dann frag einen Anwalt...
Hier ist ein Forum und keine Rechtsberatung...
LG
Ich hätte nicht anders gehandelt, doch da ich die Aufseher und ihr verhalten kenne, den Hecht "versteckt".
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