Hallo Winde,
deine Unterstellung "Es dreht sich alles um die Frage, ob die Angler an dem Fisch ein Eigentumsrecht erworben haben, oder erwerben konnten." halte ich schon für falsch. In der beschriebenen Situation konnte der Angler gar nicht anders handeln, als den Fisch zu töten - andernfalls hätte er sich nach bayrischer Auslegung des TschG sogar strafbar gemacht. Lt. BayFIG geht es um die Regelung, wann ein Fisch zurückgesetzt werden kann/muß - das hat aber mit einem Eigentumsrecht nichts zu tun.
Im BayFIG ist genau definiert, wann ein Fisch zurückgesetzt werden darf. Sobald der Fisch offensichtlich nicht überlebensfähig ist, muss er entnommen werden. Die Begründung lautet: "Wird ein nicht überlebensfähiger Fisch zurückgesetzt, ist zu erwarten, dass er infolge seiner Verletzungen verendet. Bis dahin hat er ohne vernünftigen Grund zu leiden, so dass ein Verstoß gegen das TschG vorliegt." Ausdrücklich ist die Behandlung untermaßiger, verangelter Fische
nicht geregelt. Warum das so ist?
Gruß Thorsten
Hallo,
Worum das so ist weiß ich auch nicht, es hat aber bedeutsame Folgen.
Ich bin nicht sicher, ob du meinen Beitrag vor deiner Antwort gelesen hast. Allem was du schreibst stimme ich zu. Der Angler hat sich nach dem Fang korrekt verhalten.
Es geht nur um die Frage, ob er den Fisch mitnehmen darf.
Machen wir es ganz einfach.
§ 9 LFVo sagt dass der Hecht unter 50 cm geschont ist.
Was heißt das?
Darf ich ihn fangen?
Ja, darf ich
(wie im geschilderten Fall versehentlich geschehen.)
Darf ich ihn mitnehmen? Nein, darf ich nicht.
Ich denke, es wird niemand in Abrede stellen, das ein untermaßiger Fisch nicht mitgenommen werden darf.
Woher nimmst du die Gewissheit, dass das für nicht lebensfähige Tiere aufgehoben ist. Das steht nirgendwo.
Andere Bundesländer schränken an dieser Stelle den § 9 (Mindestmaß) für nicht lebensfähige Fische ein. Diese Einschränkung fehlt in Bayern aber, wie du richtig bemerkt hast.
Das kann man doch nicht einfach ausblenden, weil vielleicht die Praxis eine andere ist.
Die Gesetzgebung sagt also Folgendes:
-nicht lebensfähige Tiere muss ich töten (Tierschutz)
-Tote Fische darf ich nicht ins Wasser werfen.(LFVO)
-Untermaßige Hechte darf ich nicht mitnehmen.(LFVO)
Vielleicht sind Bayern und NRW sich doch ähnlicher als gedacht. In NRW sind nicht lebensfähige Fische zu töten und umgehend zu vergraben.
Das ist es von meiner Seite zu dem Thema. Ich denke alle Argumente liegen auf dem Tisch, Neues ist nicht zu erwarten.Ich denke wir sind uns einig, dass wir uns nicht einig sind.
Sonst sagt nachher noch jemand, ich sähe das verbissen
Winde