Untermaßige Fische abschlagen aufgrund derer Verletzung(en)- Wie geht Ihr damit um?

Du lehnst dich aber weit aus dem Fenster....
Da sag ich einfach mal...wenn man keine Ahnung hat, einfach mal still sein!!
dann erklär mir mal wie du das machst dass der verletzte, angeschlagene Fisch (der dann ja noch leben muss)dem Fischereiaufseher gezeigt werden muss:confused:
hast du immer einen aufseher in deiner nähe,rufst du den an das er kommt,oder wie muss ich mir das vorstellen:confused:
 
Hallo,
Wie geht Ihr vor, wenn ein untermaßiger Fisch beißt und durch die Haken etc. zu schwere Verletzungen erleidet? Mir ist dies glücklicherweise erst einmal passiert und in dieser Situation habe ich den Fisch abgeschlagen und ...ZENSIERT... :hauen . Ich muss gestehen, dass ich mir nun nicht mehr so sicher bin, ob mein Handeln rechtlich in Ordnung war. Könnte ich bei einem weiteren Fall mit einem Fischereiaufseher Probleme bekommen? :confused:

Moinsen in die Runde,

wenn der Fall den Du beschreibst in Bayern war (davon gehe ich anhand Deiner PLZ aus), hast Du meiner Meinung nach rechtskonform gehandelt...vorausgesetzt, Du hast den Fisch in Dein Fangbuch / Erlaubnisschein eingetragen. Ups ich seh grad...88212 ist RV...ok, dann ist es BaWü, die Vorschriften dort kenne ich nicht....

Nachdem einem sowas trotz früh anschlagen etc. immer passieren kann, halte ich es so, dass wenn ein (mit Schonmass deklarierter) Fisch zu tief geschluckt hat und ich bereits erkennen kann, dass es eine filigrane Chirurgenarbeit werden würde, den Haken zu lösen, dass Vorfach möglichst nah beim Haken kappe und den Fisch zurücksetze.

Möglichst nah beim Haken, sprich ohne Vorfachüberstand aus dem Maul deshalb, damit der Fisch nicht obendrein noch ne "Vorfachfahne" mit sich rumschleppt und damit allerhöchstwahrscheinlich verludert.

Sobald ich jedoch beim anlanden schon einen Tropfen Blut aus den Kiemen sehe, töte und verwerte ich den Fisch.

Mit "verwerten" meine ich jetzt sowohl die Entnahme als Speisefisch, als auch ggf. den Fisch dem Gewässer wieder zuführen -> dann "verwerten" diesen eben Räuber, Aal und andere Aasfresser.

Man kann ja zu bay. "Gepflogenheiten" stehen wie mal will, für mich macht die Regelung jedenfalls erheblich mehr Sinn, als einen untermassigen, nicht überlebensfähigen und daher getöteten Fisch irgendwo in der landscape zu verbuddeln...ganz ehrlich, dann verbringe ich den lieber an den Waldrand o.Ä., dann hat wenigstens der Fuchs noch was davon.

Grüsse & Petri
Stefan

P.S. ..erst vor zwei Wochen hab ich nen "Satzkarpfen" gefangen, welcher zwei Goldhaken (wer fischt noch mit sowas ??? ;) ) im Rachen hatte und welcher sich des Lebens mehr als erfreute bzw immer noch erfreut ;) Einen der "Goldis" konnte ich neben meinem mit ner Arterienklemme lösen, den zweiten habe ich ihm gelassen :)
 
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dann erklär mir mal wie du das machst dass der verletzte, angeschlagene Fisch (der dann ja noch leben muss)dem Fischereiaufseher gezeigt werden muss:confused:
hast du immer einen aufseher in deiner nähe,rufst du den an das er kommt,oder wie muss ich mir das vorstellen:confused:
Das soll nicht angeschlagen heißen sondern abgeschlagen. Ist ein T9 Tippfehler, trotzdem kann man im Zusammenhang im Text erkennen, dass es sich um einen toten Fisch handelt.
 
Also Wundheilmittel? Wenn ein Fisch deinen Haken tief geschluckt hat, setze ich nicht noch ein Wundheilmittel ein um diese Stelle zu verarzten.

Bitte nochmals mein Beitrag GANZ lesen!!! Steht falls Nötig/Möglich!!!!



Wie denn auch wenn diese Stelle noch 10cm tief im Schlund liegt?

Ist ja auch ewig weit 10cm


10 Minuten das Wundheilmittel suchen,

Das ist dann schlechte Vorbereitung vom Angler, weil wer sucht 10min nach seinem Zeug???


Ich denke das ist trockene Theorie, die den Fisch mehr leiden läßt als nützt.

Wenn man sich vorbereitet ist das keine Theorie sondern Praxis, den wenn du angeln gehst baust du ja auch den Kescher auf und nicht erst wenn man einen Fisch dran hat.




Erkenne ich Blut bei dem Untermaßigen Fisch, wird er abgeschlagen, und verwertet. Auch wenn dies der Gesetzgeber verbietet, stelle ich mir die Frage ob ich Nahrung wegwerfen soll? Ich jedenfalls nicht.

Gesetzgeber verbietet es,richtig.
Nahrung wird nicht weggeworfen denn auch bei Blut heißt es nicht automatisch er stirbt weil dann müsste man ja so gut wie alles Abschlagen

Erkenne ich keine blutige Verletzung im Schlund, ich weiß wie ich drille, so schneide ich im Maul das Vorfach ab, denn oft kommt das besser als wenn man versucht mit der Zange Dr. Fischer zu spielen.

Da gebe ich recht.

Fische vergraben hat für mich irgendwie einen bitteren Beigeschmack.
Wo soll ich Fische vergraben? Im Wald wo der Boden ab 5 cm dicht verwurzelt ist, am Ufer das voller Steine oder durch den Sommer hart wie Beton ist, und die Angelstelle nach verwesenden Fisch stinkt?

Das weitere Problem beim vergraben ist auch das es mindestens 30-40cm tief sein soll ansonsten ist er am nächsten Tag von Fuchs oder Marder wieder ausgegraben.


Bei Lauben, kleinen Barschen usw kein Problem, die holen sich die Möwen. Was aber mit Graskarpfen, wenn der Verein 70cm als Mindestmaß vorgibt und man einen 65cm verangelt hat?

Genau das war ja die Frage.
Ps:Sorry fürs falsche zitieren, war vom smartphone aus erstellt.
 
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In Sachsen muss der augenscheinlich nicht überlebensfähige untermaßige Fisch getötet und dem Gewässer wieder zugeführt werden.

Das ist so nicht richtig .... wirst du dabei erwischt kannst du dich frisch machen.

Verletzte nicht lebensfähige Fische sind abzuschlagen, waidgerecht zu töten und dann zu vergraben .... bei allen anderen ganz besondere bei dem einbringen des Kadavers in das Gewässer wirst du recht schnell bei einer Kontrolle Stress bekommen
 
Das ist so nicht richtig .... wirst du dabei erwischt kannst du dich frisch machen.

Verletzte nicht lebensfähige Fische sind abzuschlagen, waidgerecht zu töten und dann zu vergraben .... bei allen anderen ganz besondere bei dem einbringen des Kadavers in das Gewässer wirst du recht schnell bei einer Kontrolle Stress bekommen

Deine Aussage ist aber auch falsch. Hier wurde doch schon geschrieben das es in jedem Bundesland andere Richtlinien gibt. Das geht von verbuddeln über zerstückelt zurück ins Wasser bis hin zum mitnehmen solange man im Falle vorweisen kann das der Fisch es nicht geschafft hätte.

Das einbringen eines Kadavers ist eh kein Argument. Oder angelst du mit lebenden Köfis. :)

oops, sehe gerade das du Bezug auf Sachsen nimmst. Nur das mit dem Köfi würde trotzdem keinen Sinn machen.
 
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Das einbringen eines Kadavers ist eh kein Argument. Oder angelst du mit lebenden Köfis. :)
Auch dabei scheint es in verschiedenen Bundesländern wieder verschiedene Regelungen zu geben.
In Bayern ist in der Ausführungsverordnung ausdrücklich geregelt, dass tote Fische oder Teile davon nicht in ein Gewässer eingebracht werden dürfen.
Explizit ausgenommen vom Verbot sind (tote) Köderfische.

Wen es interessiert, das steht in der AVBayFiG §21, Satz 2, Nr. 1.
 
Die Antwort bezieht sich auf die Fragestellung und auf die Aussage das das in Sachsen so gehandhabt werden MUSS. Das Gegenteil ist der Fall. Mir ist sehr wohl bekannt und auch bewusst das es was das angeht sogar 16 unterschiedliche Regelungen diesbezüglich geben kann wobei für mich nur 1 zählt ( so lange ich in Sachsen angle - um weiteren vorzubeugen ) Von Köfis war keine Rede und der Unterschied zwischen einem 5 cm Rotauge und einem 58 er Hecht ist wohl immens.

Alternativ kann man aber auch alles komplett zerreden und totdiskutieren, ich pers. nutze diese Zeit dann doch lieber zum arbeiten und angeln. ;)
 
§3 der Landesfischereiverordnung Brandenburg läßt die Option offen. Die Schnur sollte in Höhe der Kopfspitze abgetrennt werden und der (verletzte)Fisch zurückgesetzt werden. Hier geht man aber von einem noch lebenden untermaßigen Fisch aus.
Feine Sache, was Das Brandenburger Gesetz da sagt, aber für mich in dem Fall irrelevant. Ich bin kein Tierarzt, wie soll ich da entscheiden, ob das Tier überlebensfähig ist oder nicht? Außerdem gibt es da kein Option. Fisch zu klein oder Schonzeit, ist der Haken abzuschneiden. Da wird gar nicht hinterfragt, ob lebensfähig oder nicht, sondern angewiesen, abschneiden, basta, aus.
Der §2 Abs. 2, wo es um den noch lebensfähigen Fisch geht, spricht zudem nicht von der Handangel, sondern anderen Fanggeräten als die Handangel. ;)

Meine Entscheidung, das Tier grundsätzlich ins Wasser zurück zu befördern, läuft nur zufällig konform mit dem Gesetz. Und, machen wir uns mal nicht vor, wenn irgendein Sprullibarsch sich meinen Tauwrum mit 1er Wurmhaken reintut, dann muss ich dem Barsch das Ding nicht wieder zwingend entreißen. Die paar Pimperlinge für neue Haken sollten übrig sein. Da kann man den ruhig abscheiden. Wäre der Barsch ein Aal, würdet ihr das sowieso machen ;)
 
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Moinsen in die Runde,

wenn der Fall den Du beschreibst in Bayern war (davon gehe ich anhand Deiner PLZ aus), hast Du meiner Meinung nach rechtskonform gehandelt...vorausgesetzt, Du hast den Fisch in Dein Fangbuch / Erlaubnisschein eingetragen. Ups ich seh grad...88212 ist RV...ok, dann ist es BaWü, die Vorschriften dort kenne ich nicht....

Nachdem einem sowas trotz früh anschlagen etc. immer passieren kann, halte ich es so, dass wenn ein (mit Schonmass deklarierter) Fisch zu tief geschluckt hat und ich bereits erkennen kann, dass es eine filigrane Chirurgenarbeit werden würde, den Haken zu lösen, dass Vorfach möglichst nah beim Haken kappe und den Fisch zurücksetze.

Möglichst nah beim Haken, sprich ohne Vorfachüberstand aus dem Maul deshalb, damit der Fisch nicht obendrein noch ne "Vorfachfahne" mit sich rumschleppt und damit allerhöchstwahrscheinlich verludert.

Sobald ich jedoch beim anlanden schon einen Tropfen Blut aus den Kiemen sehe, töte und verwerte ich den Fisch.

Mit "verwerten" meine ich jetzt sowohl die Entnahme als Speisefisch, als auch ggf. den Fisch dem Gewässer wieder zuführen -> dann "verwerten" diesen eben Räuber, Aal und andere Aasfresser.

Man kann ja zu bay. "Gepflogenheiten" stehen wie mal will, für mich macht die Regelung jedenfalls erheblich mehr Sinn, als einen untermassigen, nicht überlebensfähigen und daher getöteten Fisch irgendwo in der landscape zu verbuddeln...ganz ehrlich, dann verbringe ich den lieber an den Waldrand o.Ä., dann hat wenigstens der Fuchs noch was davon.

Grüsse & Petri
Stefan

P.S. ..erst vor zwei Wochen hab ich nen "Satzkarpfen" gefangen, welcher zwei Goldhaken (wer fischt noch mit sowas ??? ;) ) im Rachen hatte und welcher sich des Lebens mehr als erfreute bzw immer noch erfreut ;) Einen der "Goldis" konnte ich neben meinem mit ner Arterienklemme lösen, den zweiten habe ich ihm gelassen :)

Cool Karpfen mit Gold Piercing :hahaha:
 
P.S. ..erst vor zwei Wochen hab ich nen "Satzkarpfen" gefangen, welcher zwei Goldhaken (wer fischt noch mit sowas ??? ;) ) im Rachen hatte und welcher sich des Lebens mehr als erfreute bzw immer noch erfreut ;) Einen der "Goldis" konnte ich neben meinem mit ner Arterienklemme lösen, den zweiten habe ich ihm gelassen :)

Erinnert mich stark an die Dacia-Werbung....

http://www.youtube.com/watch?v=mkEVPYVWGEk :grins

Ich mach das, ich fische (seit einiger Zeit wieder) mit Goldhaken (z.. auf Ukelei/Lauben, Rotfedern, Plötzen). :winkehand

Dein beschriebenes Beispiel kommt mir sehr bekannt vor, da mir ebenfalls schon ähnliches passierte, d.h. ich hatte beim Feedern einen Satzkarpfen an feinstem Vorfach mit Madenhaken und den hatte er mit großer Saugkraft bis hin zum After inhaliert. OP sinnlos, ansonsten war er putzmunter und er ging mit gekappter Schnur (so kurz es nur ging) retour.

Habe in meiner "Anglerlaufbahn" selbst schon diverse Fische die bereits einen Haken entweder im Maul oder Schlund hatten gelandet, angefangen von Satzforellen, über Karpfen, im vorigen Jahr einen Hecht (mit gleich 3 Goldkopf Nymphen einer Hegene), einer Aalrutte, bis hin zu kleinen Dorschen (komplett mit ca. 30m Angelschnur und Grundblei am Zwillingssystem beim Brandungsangeln an der Ostsee).

Von letzterem Beispiel abgesehen hatten die Fische vermutlich über Tage mit diesen gekappten Haken gelebt und machten einen munteren Eindruck. Für mich eine Bestätigung, dass diese Variante durchaus zum Überleben beiträgt.

Ein Vergraben der Fische fällt für mich aus, das ist für mich einfach moralisch nicht vertretbar, Gründe wurden hier schon viele genannt und ich sehe das genau so.

Wie ist das eigentlich mit dem Landschaftsschutz, wenn man anfängt Löcher zu graben und wie soll ein Bootsangler vorgehen? Rudert der deshalb an´s Ufer? :confused:

Man stelle sich auch folgende Situation vor: An einem von Spaziergängern (Nichtanglern) stark frequentierter Uferbereich passiert dir dieses Mißgeschick und ein Edelfisch schluckt den Haken und blutet stark aus den Kiemen, sodass du gezwungen bist, ihn sofort abzuschlagen. Du wirst die ganze Zeit (vom Drill an) beobachtet. Du stellst fest, dass 1-2cm zur Mitnahme fehlen und fängst gesetzesfürchtig an ein Loch zu graben (in meiner Umgebung bräuchte man übrigens einen Presslufthammer wegen des Felsgesteins).

Die Interpretation der Zuschauer wäre da hoch interessant.... :gruebel:

Auch das Zerstückeln und zurück in´s Wasser werfen eines entsprechend abgewachsenen Graskarpfens, einer Aalrutte oder eines Wallers wäre für mich eher fragwürdig.

Es gibt in einigen BL dahingehend Vorschriften, die wohl eines dringenden Überdenkens bedürfen.

Gruß und Petri!
 
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@Werner
Natürlich angle ich mit Haar auf Graser, doch unverhofft kommt oft und ein Graser beißt auf etwas welches nicht für ihn gedacht war.

@Flossi
in meiner Umgebung bräuchte man übrigens einen Presslufthammer wegen des Felsgesteins

Steht das nicht im Fischereigesetz? Wenn ein Boden zu fest ist, muß der Angler mind. 1 Loch in seiner Gerätekiste mitführen :).
Für Nachtangler sind Schwarze Löcher Pflicht :hahaha:

Es gibt schon Gesetze die sollten schon längst auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden.

Ich weiß nicht ob es irgendwo hier schon angesprochen wurde.
Ist das vergraben von Tieren in Naturschutzgebieten verboten?
Glaube das war eher Wasserschutzgebiet:confused:
 
Man kann über die einzelnen Bestimmungen in den Fischereigesetzen ja seine eigene Meinung haben.

Was soll den das jeweilige Bundesland bitte schön in seine Fischereigesetze schreiben?

Das StGB legt fest, dass ein entnommener Fisch, der nicht gem. der Vorgaben des Erlaubnisscheines entnommen wird, durch eine Straftat (Fischwilderei nach § 294 StGB) vom Angler in Besitz genommen wurde.

Nun kann ich aber an Gütern, die durch eine Straftat in meinen Besitz gelangen kein Eigentum erwerben.

Diese Bestimmungen eines Bundesgesetzes hindern die Länder daran in ihre Landesgesetze zu schreiben, dass man den untermaßigen Fisch mitnehmen darf.

Ausser in Bayern. Hier gibt es eine Behörden-interne Anweisung, wie das LFischG zu interpretieren ist. Hier steht drin, dass ein Angler sich einen untermaßiger, verletzter Fisch aneignen darf.

Ein Fisch, der gem. eines Bundesgesetzes immer noch Eigentum des Fischereirechteinhabers ist.
Die Behörde verschenkt praktisch Fische anderer Leute.

Es bleibt zu fragen, ob eine interne Dienstanweisung einer Behörde für die juristische Begründung der jetzigen bayrischen Regelung ausreicht.
So praxisnah die bayrische Lösung auch sein mag. Einer gerichtlichen Prüfung würde sie mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten.

Das ist ja vergleichbar mit dem Autodieb, der von der Polzei erwischt wird. Wird er in Bayern erwischt, darf er das Auto behalten.

Es ist nicht ohne Grund so, dass alle anderen LFischGs feststellen, dass man den Fisch nicht in Besitz nehmen darf. Das führt dann zu solch kuriosen Regelungen. Eine Alternative wäre noch, dass man den Fisch beim Pächter abgeben muss. Ob das besser ist?

Bei einem Wildunfall ist es unbestritten, dass der überfahrene Hirsch dem Jagdpächter gehört und nicht dem Autofahrer. Das ist nichts anderes als die Regelung im Fischereibereich. Gäbe es eine bayrische Lösung auch bei der Jagd und jeder dürfte sein überfahrenes Stück Wild mitnehmen, würden am nächsten Tag die bayrischen Jagdpächter den Landtag anzünden.

Es ist natürlich in einem Anglerforum populär solche Regelungen zu kritisieren. Das kommt immer gut an. Es gibt da auch einiges zu kritisieren.
Aber bei aller angebrachten Kritik, was soll den bei diesen Vorgaben anderes in den FischG stehen als heute?
 
Servus, Alve!

So ganz kann ich deiner Argumentation nicht folgen.

Zum einen läßt sich das Aneignen eines untermaßigen Fisches, den ich gezwungenermaßen töten muß, nicht mit Fischwilderei vergleichen, denn dagegen sprechen mehrere Punkte:

1. der Erlaubnisschein

2. der Fischereischein

3. die Fischereiabgabe

das ist zum einen die Qualifikation/Befugnis zum anderen habe ich Geld bezahlt, also eine Leistung wurde vertraglich abgegolten und nichts ist "gestohlen".

Zum anderen ist es das Risiko des Verpächters, dass der Angler (wie auch der Berufsfischer oder sogar die Natur selbst) einen Fisch verangeln kann bzw. ein Teil des Besatzes verlustig geht. Die Behörde verschenkt demzufolge keinen Besitz anderer.

Ein Autodieb ist ein Dieb (unentgeldliche Aneignung fremden Eigentums)! Hier reden wir nicht von Dieben!

Wenn ein untermaßiger, nicht überlebensfähiger Fisch entnommen und getötet wird, ist das kein Diebstahl. Es besteht die Notwendigkeit, diesen zu töten (Tierschutzgesetz). Eine vernünftige Verwertung.... das soll das Vergraben oder die zerstückelte Rückführung in das Gewässer sein?

Es besteht nach dieser Regelung meines Erachtens nach ein großer Konflikt, der hier bereits angesprochen wurde, nämlich der Landschafts- und/oder Schutz des Trinkwassers oder gar Seuchengefahr. Beim Vergraben besteht zudem die Gefahr, dass Ratten etc. angelockt werden.

Ein Wildunfall ist ein Unfall. Selbst dieser ist nicht ungesetzlich, d.h. Wildunfälle können zahlenmäßig statistisch vorhergesagt werden. Die Regelung, den Jagdpächter oder die Polizei zu verständigen ist richtig und eine Aneignung durch den Autofahrer wäre Wilddiebstahl. Viel eher träfe der Vergleich mit einem Jäger zu, der Wild erlegt, zu dem er nicht berechtigt gewesen wäre! Er hätte die gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie der berechtigte Angler. Er muß das geschossene Tier dennoch waidmännisch versorgen und melden (dokumentieren).

Was soll hingegen der Angler tun?!

Er soll es vergraben! Das finde ich völlig paradox!

Das Forum ist ja dafür da, über Sinn und Unsinn solcher Gesetze zu diskutieren. Mich überzeugt jedenfalls bisher kein einziges Argument, einen solchen Fisch zu vergraben.

Gruß und Petri!
 
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Ich kann zu diesem Thema auch noch etwas interessantes beisteuern das zum Nachdenken anregen könnte...!
Ich bin kein Wissenschaftler und habe selber auch keine Ahnung welche Art von Verletzung ein Fisch überlebt und welche nicht! Deshalb geht bei mir auch jeder verangelte, untermaßige Fisch zurück in´s Wasser! Egal wie stark er verletzt ist, denn Im Mai hatte ich ein interessantes Erlebnis auf dem Wasser!

Ein Kumpel hatte einen Ca. 50er Hecht gefangen auf Kunstköder. Der Hecht sah kerngesund und gutgenährt aus, aber ihm war ein Kiemenbogen rausgerissen!! Der hing nur noch an einem "Faden" an der Seite raus und war ganz blass!
Anscheinend hat der sich vorher schonmal an einem Köder verbissen und hat das, obwohl augenscheinlich schwer verletzt, überlebt! Viele Angler (mich mit einbezogen) hätten wahrscheinlich gedacht, dass ein Fisch mit der Verletzung keine Stunde mehr überlebt....

Deshalb kommt bei mir inzwischen jeder Fisch zurück in´s Wasser! Egal wie schwer verletzt! Die Biester sind anscheinend doch robuster als manch einer denkt..
 
Es ist nicht ohne Grund so, dass alle anderen LFischGs feststellen, dass man den Fisch nicht in Besitz nehmen darf.

Hallo Alve,
es sind eben nicht alle Bundesländer die einem die Aneignung ausdrücklich untersagen. Ich hab mir das für Baden-Württemberg geltende LFischG heut abend nochmal vorgenommen und kann darin keine Anweisung entdecken wie ich mit dem nicht mehr lebensfähigen, untermaßigen Fisch umgehen soll.

Somit ist meine Frage an die weiteren Baden-Württemberger, wie diese in einem solchen Fall handeln, weiterhin noch akutell.
Sicherheitshalber werd ich wohl erstmal (sollte ich die Tage Zeit zum Angeln haben und es zu so nem blöden Fall kommen) den Fisch nach Möglichkeit vom Köder, Schnur, Haken... befreien und in sein Element zurücksetzen.
Ich für meinen Teil hoffe, dass in BaWü. eventuell wie bei unseren Nachbarn in Bayern verfahren werden kann. Dies würde für mein Empfinden die sinnvollste Regelung darstellen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Servus, Alve!

Zum einen läßt sich das Aneignen eines untermaßigen Fisches, den ich gezwungenermaßen töten muß, nicht mit Fischwilderei vergleichen, denn dagegen sprechen mehrere Punkte:

1. der Erlaubnisschein

2. der Fischereischein

3. die Fischereiabgabe

das ist zum einen die Qualifikation/Befugnis zum anderen habe ich Geld bezahlt, also eine Leistung wurde vertraglich abgegolten und nichts ist "gestohlen".

Zum anderen ist es das Risiko des Verpächters, dass der Angler (wie auch der Berufsfischer oder sogar die Natur selbst) einen Fisch verangeln kann bzw. ein Teil des Besatzes verlustig geht. Die Behörde verschenkt demzufolge keinen Besitz anderer.

Ein Autodieb ist ein Dieb (unentgeldliche Aneignung fremden Eigentums)! Hier reden wir nicht von Dieben!


Gruß und Petri!

tach Flossenjäger,

Diese Aussagen von dir zur Fischwilderei hauen mich um.

Sicher ist die Mitnahme eines untermaßigen, verletzten Fisches nicht mit Fischwilderei zu vergleichen, das ist Fischwilderei.
Eine Fischwilderei ist definiert als fischen unter Verletzung fremden Fischrechts.

Eine Fischwilderei liegt immer dann vor, wenn ich etws tue, was vom Erlaubnisschein nicht abgedeckt wird.

Bei der Fischwilderei geht es immer um den Rechteinhaber und den Angler, sowie dem Vertrag den beide in Form eines Erlaubnischeines eingehen. Ich bezahle und dafür darf ich mit 2 Ruten angeln, mir die gefangenen Fische aneigen, wobei der Hecht ein Schonmaß von 60 cm hat. Ich darf nicht im Laichschongebiet angeln und Nachtangeln ist nicht erlaubt.
Das sind die Regeln auf dem Erlaubnisschein, die sind für den Angler Gesetz und für die Fischereiaufsicht die Basis der Kontrolle.

Ich fische mit 3 Ruten, dann fische ich mit der 3. unter Verletzung fremden Fischrechtes= Fischwilderei. Ich fische im Laichgebiet= Fischwilderei, ich entnehme einen verletzten nicht mehr lebensfähigen Hecht von 50 cm = Fischwilderei. Ich darf Hechte erst ab 60 cm mitnehmen. Es wird nicht zwischen gesunden und verletzten Hechten unterschieden.

Das StGB interessiert weder der Fischereischein, noch die Fischereiabgabe. Das StGB hat nur die Aufgabe die Rechte des Fischereirechteinhabers zu schützen.

Sicher hast du Geld bezahlt und hast natürlich damit Rechte, erworben, aber nur die, die vertraglich festgelegt sind.

Wir sprechen in diesem Fall, wie du richtig sagst, nicht wie beim Autoklau von Diebstahl.
Der einzige Grund ist aber, dass die Fische im Gewässer als Herrenlos gelten und Diebstahl setzt zwingend einen Geschädigten voraus. Deshalb hat man ja den Tatbestand der Wilderei erst geschaffen. Hier ist es nicht erforderlich, dass das Diebesgut einen Besitzer hat. Befinden sich die Fische jedoch "in Teichen oder anderen Privatgewässern", ist es tatsächlich Diebstahl da hier der Eigentümer als Besitzer der Fische gilt.

 
@Alve Könntest du noch größere Buchstaben verwenden, meine 4,0 Lesebrille reicht leider nicht aus. Danke :mad:

Deinen Ausführungen stimme ich nicht zu, denn wenn ein Angler in einem Schongebiet angelt. ist das keine Wilderei, selbst wenn eine Absicht bei dem Angler vorhanden wäre, wäre es keine Wilderei.
Verstoß gegen die Gewässerverordnung? Ja! Aber keine Wilderei!

Eine Fischwilderei liegt immer dann vor, wenn ich etws tue, was vom Erlaubnisschein nicht abgedeckt wird.

Du verwechselst hier etwas. Wilderei wäre ohne Erlaubnis ein Gewässer zu befischen. Alles andere ist ein Verstoß gegen die internen Hausregeln des Vereins, bzw des Gewässerinhabers. Dies bedeutet ein Verstoß gegen die Hausregeln, also keine Straftat.
Angenommen man darf am Tag nur einen Hecht entnehmen, und man entnimmt aber 2 Hechte, ist das noch lange keine Wilderei.
Es ist ein Verstoß gegen die Vereinsregeln.

Wir kommen aber durch deiner Wildsau am Auto hier vom Thema ab, die du wild überfahren und nicht mitgenommen hast:spass
 
Hallo The Duke,

ich dachte mit grossen Buchstaben wirds verständlicher.

Ich verrate jetzt mal ein Geheimnis. Es gibt 2 Arten von Fischwilderei.
Es gibt auch 2 §§ zur Fischwilderei.

Zunächst 293 StGB:
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
[tbody>
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, [/tbody>wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Auf diesen §293 bezieht sich deine Aussage. Hier ist der klassische Fall, fischen ohne Fischereierlaubnis, eine Straftat und ein Offizialdelikt. Das heißt, diese Straftat wird von Staats wegen, auch ohne Anzeige verfolgt.

Dann gibt es noch den § 294 StGB

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.


Bei Wilderei und Fischwilderei wird die Tat in 2 Fällen nur auf Antrag des Verletzten bzw Geschädigten verfolgt.
Das sind trifft zu,

a.) wenn der Täter mit dem Besitzer verwandt ist, oder
b.) wenn der Täter grundsätzlich fischereiberechtigt war, sprich einen Erlaubnisschein hatte.


Wenn ich das logisch durchdenke, kann deine Aussage, wonach nur die fehlende Erlaubnis eine Fischwilderei darstellt dann aber nicht stimmen.

Wieso geht 294 StGB von einer Fischwilderei aus, obwohl der Täter eine Fischereigenehmigung hat? Fällt dir da was auf?


Für die Definition einer Fischwilderei muss ich mir nur die Frage stellen, fische ich unter Verletzung fremden Fischrechtes.


Um bei deinem Beispiel zu bleiben. Wenn ich ein Schongebiet befische, dessen Befischung gem. Erlaubnisschein untersagt ist, fische ich unberechtigt in dieser Zone. Ich fische in diesem Gebiet ohne Genehmiging, ich verletze fremdes Fischrecht. Da ich aber im Besitz eines Erlaubnisscheines bin, greift hier der 294. Der Besitzer des Fischereirechts muss diesen Vertragsbruch nicht hinnehmen.Er kann Anzeige erstatten, dann wird das unberechtigte Angeln im Schongebiet als Fischwilderei verfolgt.


Das war im übrigen so seit Beginn der Welt.

Eine Fischwilderei liegt immer dann vor, wenn ich etws tue, was vom Erlaubnisschein nicht abgedeckt wird.

Hinter diesem Link sind weitere Erkenntisse verborgen.

http://www.bekos-anglerforum.de/newboard/discus/messages/816/1810.html
 
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