Servus, Alve;
du zitierst zwar wiederholend den §293 StGB aber legst ihn aus meiner Sicht aber einseitig aus und bewertest nach deiner Meinung. In dem von dir verlinkten Beitrag "zur rechtlichen Bewertung von Fischfrevel" des Herrn Hermann Drosse lese ich nicht diese Interpretation, wie du sie pauschal schlussfolgerst.
Er äussert sich zudem ganz eindeutig zu Handlungen die nicht durch den Erlaubnisschein abgedeckt sind und bezeichnet diese im gesamten Text als eindeutige Fischwilderei nach §294. Da gibt es nichts zu deuteln.
Im gesamten Text nicht, er macht auch Unterschiede (Ordnungswidrigkeiten, übergeordnete Landesgesetze,Tierschutzgesetz), die mit dem Tatbestand der Fischwilderei nach §294 konform gehen,
aber auch entgegenstehen können.
Das Rechtgutachten zeigt für mich eindeutig:
- Ich kann eine Fischwilderei begehen, obwohl ich alle notwendigen Papiere besitze.
Zweifelsohne. Berechtigungen schützen nie vor Fehlverhalten und Strafen, das ist überall so! Hab ich einen Führerschein, kann ich auch schuldhaft einen VU verursachen und dafür bestraft werden, logisch.
- Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Erlaubnisvertrages ist kein vereinsinterner Regelverstoß, sondern eine Fischwilderei nach §394 wenn der Verein oder der Besitzer des Gewässers mich anzeigen.
Nein, stimmt so pauschal nicht. Wenn der Verein selbst Verpächter/Inhaber ist muß er
in dem Erlaubnisschein ausdrücklich Inhalt, Umfang und Grenzen der erteilten Erlaubnis festlegen. Ansonsten liegt nur ein Verstoß gegen die Satzung vor!
Für das Thema Behandlung von verletzten, geschonten Fischen heißt das, wenn ich einen Fisch mitnehme der das auf dem Erlaubnisschein vermerkte Maß unterschreitet, bin ich im Bereich der Fischwilderei. Ich habe laut meinem Vertrag mit dem Verein das Recht mir einen Hecht von 60 cm anzueignen, nicht aber den von 20 cm. Das ist eine Handlung zu der ich nicht befugt bin. Im Gesetz wird auch an keiner Stelle zwischen verletzt oder gesund unterschieden.
Dein Kommentar liest sich erstmal logisch, ist es aber so nicht. In den meisten Fällen ist durch den Verpächter/Besitzer ausdrücklich in der erteilten Erlaubnis auf Mindestmaße, Schonzeiten
und den Umgang mit geschonten Fischen , also auch solcher über die wir hier diskutieren hinzuweisen! Hier wird erwähnt, dass die Grundsätze der Fischwaidgerechtigkeit zu beachten sind und diese relativ unbestimmt sind um eine eindeutige Klarstellung des Umfanges und der Grenzen der erteilten Fischereierlaubnis herbeizuführen. Im Zweifelsfalle findet §293 keine Anwendung. Sollte die Zuwiderhandlung zugleich Landesfischereirecht verletzen, läge eine Ordnungswidrigkeit vor.
Zitat aus
http://www.bekos-anglerforum.de/newboard/discus/messages/816/1810.html
"Wenn im Fischereierlaubnisschein allgemein auf die Beachtung der landesfischereirechtlichen Bestimmungen (Gesetze und Verordnungen) hingewiesen wird, handelt es sich nicht um eine wirksame inhaltliche Eingrenzung der erteilten Fischereierlaubnis. Dafür ist ein so allgemeiner Hinweis zu unbestimmt. Sollen einzelne Bestimmungen des Landesfischereirechts zum Inhalt der erteilten Erlaubnis werden, müßten sie konkret wiedergegeben werden."
Bitte bei allem Eifer nicht vom Thema abkommen! Es geht hier nicht um die Mitnahme und Verwertung von untermaßigen Fischen, sondern wie mit den verletzten untermaßigen Fischen umzugehen ist, die nicht überlebensfähig sind. Ein bloßes Zurücksetzen solch eines Fisches mit offensichtlich starken Verletzungen wäre ebenfalls ein Gesetzesverstoß.
Ich kann mich nicht erinnern, dass dies in Lehrgängen zur Fischereischeinprüfung so gelehrt wurde oder wird.
Mein "lieber" Skandaniel!
Wenn mir etwas paradox und sinnlos vorkommt, wirst auch du das mit deinem Kommentar nicht ändern! Nirgends hab ich geschrieben, dass ich persönlich einen solchen Fisch einsacke, aber ich vergrabe auch keinen und dabei bleibt es auch!
Wo steht in deiner Landesfischereiverordnung (Sachsen) denn, dass ich so vorgehen soll, wie du es mir diktieren willst?
Immer schön sachlich bleiben! Bisher ging das ja ganz gut!