Die können Dir schon was!
Es kann durchaus passieren, dass Du nachweisen mußt( an Hand von Dienstplänen u. ä.) genau an diesem Tag für Kontrollen , an genau diesem Gewässer/abschnitt eingeteilt und durch Deinen Obmann beauftragt warst.
Kannst Du das nicht, hattest Du nur Jedermannsrecht. Die Handlung als Fischeieiaufseher wäre Amtsanmaßung und Rechtsbeugung. Flußschleusen sind Eigentum der Länder. Somit ist das nicht autorisierete Kontrollieren auch noch Landesfriedensbruch.
Ich bin selbst Eigentümer, bzw. Pächter mehrerer Gewässer und habe einen Erwerbsfischereischein.
Auf meinen Grundstücken, haben Fischereiaufseher, insbesondere ehrenamtliche , sogut wie nichts zu melden. So müssen sie sich in ein Kontrollbuch eintragen. Die Kontrolle der einzelnen Angler darf nur in meinem , oder einem von mir Beauftragten, Beisein erfolgen. Sie dürfen keine Personen vom Gewässer verweisen und auch keine, selbst illegale Fanggeräte einziehen. Sie dürfen keine privaten Zeugen mitbringen. Nach der Austragung aus dem Kontrollbuch müssen sie meine Grundstücke unverzüglich verlassen. Die nächste Kontrolle darf frühestens nach 2 Wochen (sonst Straftatbestand des Nachstellens ) erfolgen. Und vor Allem dürfen sie nicht Mitglieder des DAV / VDSF sein.
Es kann durchaus passieren, dass Du nachweisen mußt( an Hand von Dienstplänen u. ä.) genau an diesem Tag für Kontrollen , an genau diesem Gewässer/abschnitt eingeteilt und durch Deinen Obmann beauftragt warst.
Kannst Du das nicht, hattest Du nur Jedermannsrecht. Die Handlung als Fischeieiaufseher wäre Amtsanmaßung und Rechtsbeugung. Flußschleusen sind Eigentum der Länder. Somit ist das nicht autorisierete Kontrollieren auch noch Landesfriedensbruch.
Ich bin selbst Eigentümer, bzw. Pächter mehrerer Gewässer und habe einen Erwerbsfischereischein.
Auf meinen Grundstücken, haben Fischereiaufseher, insbesondere ehrenamtliche , sogut wie nichts zu melden. So müssen sie sich in ein Kontrollbuch eintragen. Die Kontrolle der einzelnen Angler darf nur in meinem , oder einem von mir Beauftragten, Beisein erfolgen. Sie dürfen keine Personen vom Gewässer verweisen und auch keine, selbst illegale Fanggeräte einziehen. Sie dürfen keine privaten Zeugen mitbringen. Nach der Austragung aus dem Kontrollbuch müssen sie meine Grundstücke unverzüglich verlassen. Die nächste Kontrolle darf frühestens nach 2 Wochen (sonst Straftatbestand des Nachstellens ) erfolgen. Und vor Allem dürfen sie nicht Mitglieder des DAV / VDSF sein.