Wie steht Ihr zu dem Thema "catch and release"?

  • Ich bin dafür

    Stimmen: 721 41,1%
  • Ich bin dagegen

    Stimmen: 154 8,8%
  • Es kommt auf die Situation drauf an

    Stimmen: 872 49,7%
  • Keine Ahnung

    Stimmen: 6 0,3%

  • Umfrageteilnehmer
    1.753
So gesehen haben die für den Besatz Verantwortlichen selber schuld, wenn an ihren Teichen die Karpfenangler auftauchen, die nur auf die Großen aus sind?

Ja natürlich.Aber Geld regiert die Welt.So werden Vereinsgewässer eben immer gut besetzt.Mit Karpfen und natürlich Regebogenforellen, denn die Mitglieder wollen ja auch was für ihre Kohle haben.
 
Ja natürlich.Aber Geld regiert die Welt.So werden Vereinsgewässer eben immer gut besetzt.Mit Karpfen und natürlich Regebogenforellen, denn die Mitglieder wollen ja auch was für ihre Kohle haben.

Maestro das ist aber wieder ein Thema, das ja auch nichts mit C & R zu tun hat, obwohl ich bei dem Thema Regenbogen Forellen voll die Pickel bekomme. Die Viecher haben 1. bei uns nichts zu suchen und wenn es unbedingt sein muss 2. auf keinem Fall was in irgendwelchen Tümpeln sondern die gehören in Fließgewässer.

Aber leider muss ich feststellen das wir das bei uns auch machen (müssen), aus denen von dir genannten Gründen.

Aber trotzdem ein anderes Thema
 
Ich bin auch eher der Angler der recht viel Fisch mitnimmt aber Maestro was machst du mit sowas: Wunderschöner Brassen 48 cm aus dem Bach, toller Fisch - aber nicht für meinen Tisch ;)

Schwimmen lassen, aber ich würd auch nie gezielt auf Brassen angeln.

Ich entnehme wenig,erst Fische ab einer gewissen Größe entnehme ich mal.Barsche Ü30 zb nehme ich öfter mal mit....
 
Ich bin Kochtopfangler und gehe angeln um Fische zu fangen die ich dann esse, aber alles töten was ich fange das werde ich nie machen. Es gibt Fischarten die ich nicht esse warum sollen solche Fische sinnlos sterben.
 
Zu diesen Thema ist meine Meihnung das hier der Angler für sich selber entscheiden soll was mit seinem Fang passiert und nicht ein Gesetz. Mit unter hat man ja sogar die Pflicht Fische jeglicher Größe aus Gründen von Hegemaßnahmen zu entnehmen,ist bei uns zum Beispiel der Brassen und der Wels. Wie gesagt ich denke das soll der Angler entscheiden und kein Gesetz...
 
C&R ist so ne Sache .
Tiere die man nicht verwerten möchte sollte man zurücksetzten dürfen.
Ich kann aber verstehen wenn diese Tiere eine Plage sind, dass man sie entnehmen muss.
Nichts desto trotz finde ich reines C&R eher nicht so toll
dann könnte/sollte man es gleich sein lassen.

ich wollte als Kind immer schonmal Hochseeangeln aber was will ich denn mit einem 1-3m Fisch... klar verschenken, das Dorf einladen ect.
einmal vielleicht aber dann?

Klar finde ich es geil große Fische zu drillen aber zum reinen Spass solle man es nicht machen.
nur meine 50 cent
 
Servus zusammen,

ich habe am letzten Wochenende frisch meine Fischereiprüfung in Bayern abgelegt, uns wurde im Vorbereitungskurs gelernt dass Catch & Release verboten ist. Alle über Schonmaß und außerhalb der Schonzeit gefangenen Fische sind zu entnehmen, insoweit sie nicht geschützt sind.
Soweit die uns beigebrachte Gesetzeslage.

Persönlich sehe ich das etwas differenziert, ich gehe zum Angeln um Fische zu fangen und zu verwerten, sollte ich dabei aber einen Fisch fangen den ich nicht verwerten kann oder will setzte ich ihn zurück. Ich sehe keinen Sinn darin einen Fisch zu töten nur um ihn danach an die Katzen zu verfüttern bzw. in den Müll zu befördern.
Da ich keine Karpfen essen möchte heißt das für mich aber auch, ich kann nicht gezielt auf Karpfen angeln, weil mir da dann die Grundlage der vernünftige Grund zum Angeln dieser Fische fehlen würde.
Kommt mir ungewollt ein Karpfen an den Hacken, setzte ich ihn zurück.

Allerdings ist mir bewusst das ich mich mit "meiner" Interpretation auf dünnem Eis bewege und die Gesetzeslage hier anders ist.

Reines Angeln ohne Verwertunsgvorsatz, wobei man sich schon vorher im klaren ist eh keinen Fisch mitnehmen zu wollen finde ich allerdings unangebracht.

Soweit meine Meinung dazu...
 
Allerdings ist mir bewusst das ich mich mit "meiner" Interpretation auf dünnem Eis bewege und die Gesetzeslage hier anders ist.

Auch das ist klar geregelt.
Wenn der Angler für einen Fisch keinen Verwendungszweck hat, weil er den Fisch ZB nicht essen will, dann darf er diesen Fisch auch nicht töten.
Also muss er zurückgesetzt werden.
Das übergeordnete Tierschutzgesetz verbietet es den Fisch ohne vernünftigen Grund, hier der Wille zum Verzehr, zu töten.
Das ist kein dünnes Eis sondern eine klare Angelegenheit.
 
OK, des wär zwar super...
Allerdings wurde es uns dann falsch gelernt und auch in den offiziellen Prüfungsfragen steht es so nicht drin...?
Ich mein ich interpretiere es ja auch so, und meiner Meinung nach auch des einzig vernünftige. Aber bist du sicher dass das gesetzeskonform ist?

EDIT:
Nochmal nachgeschaut, ist dünnes Eis.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nochmal nachgeschaut, ist dünnes Eis.

Ich weiss ja nicht was du nachgeschaut hast.
Aber:


Erster Abschnitt
Grundsatz

§ 1
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Das ist der originale Gesetzestext.
Wende den an und denke daran das ein Bundesgesetz über anderen Regelungen steht.
 
Korrigiere mich, aber den §1 erfüllt man damit das man Angeln geht um die Fische zu verspeisen? Richtig?
Was ja schonmal ausschließt das ich auf Fische angle die ich gar nicht essen mag. Also jetzt als Zielfisch gesehen...
Jetzt mal rein theoretisch weiter, ich angle auf Seeforelle und mir geht ein Hecht an den Haken. In der Theorie bin ich aber allergisch auf Hecht und setzte diesen nun zurück. §1 Tierschutzgesetz habe ich genüge getan, da ich nicht wissen konnte das ein Hecht beisst und ich meinen eigentlichen Zielfisch die Seeforelle ja essen wollte.
Aber hier greift doch nun §11 Bayerisches Fischereigesetz, was mir verbietet den Hecht (wenn er über Schonmaß und außerhalb Schonzeit ist) wieder zurück zu setzen.
Ich seh da nicht dass das eine das andere aussticht, sondern Tierschutzgesetz muss ich erfüllen um überhaupt angeln zu dürfen und Fischereigesetz muss ich erfüllen beim angeln bzw. beim/ nach dem Fang des Fisches.

Wie gesagt ich selbst nehm es da wie geschrieben auch nicht 100%ig genau, da ein Fisch den ich nicht essen kann/ will einfach viel zu schade ist um getötet zu werden (wenn er lebensfähig ist). Aber richtig bzw. das Gesetz sieht es wohl anders...
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber hier greift doch nun §11 Bayerisches Fischereigesetz, was mir verbietet den Hecht (wenn er über Schonmaß und außerhalb Schonzeit ist) wieder zurück zu setzen.
Ich seh da nicht dass das eine das andere aussticht, sondern Tierschutzgesetz muss ich erfüllen um überhaupt angeln zu dürfen und Fischereigesetz muss ich erfüllen beim angeln.


Das Bayrische Fischereigesetz greift nicht da das Bundesgesetz klar und eindeutig über diesem steht.
Also folgerichtig, geht mir ein Fisch an den Haken auf den ich keinen Apetit habe MUSS ich ihn zurücksetzen.
Töte ich diesen Fisch und entsorge ihn um dem bayrischen Fischereitrecht zu genügen habe ich mich strafbar gemacht weil ich das Bundesgesetz missachtet habe.
 
Von der Logik her bin ich ganz bei dir...

Nur wo steht dass sich Tierschutzgesetz und Fischereigesetz ausstechen?
Hier: http://www.stmelf.bayern.de/landwirtschaft/tier/000867/index.php
steht z.B.:
... maßige Fische müssen sinnvoll verwertet, in aller Regel also verzehrt werden. Nur dies entspricht dem Tierschutzgesetz. Das Bayerische Fischereigesetz setzt diese und andere Tierschutzbestimmungen um und ...

Also das es Hand in Hand geht und sich nicht aussticht...
 
Nur wo steht dass sich Tierschutzgesetz und Fischereigesetz ausstechen?

Das eine ist ein Bundesgesetz, das andere ein Landesgesetz.
Beides gilt. Du sollst einen gefangenen Fisch verwerten wenn er Maß hat und nicht geschützt ist. Das zuerst. Wenn du aber für diesen Fisch keinen vernünftigen Verwendungszweck hast, da reicht schon das du ihn nicht essen WILLST weil zu alt zu gross zu grün zu gelb... Dann greift das Bundesgesetz nach dem du diesen Fisch dann auch nicht töten darfst. Die beiden Gesetze harmonieren doch wunderbar miteinander.
Gehst du auf Forellen fischen und fängst eine, dann nimm sie mit, das willst du und das sollst du nach dem bayrischen Gesetz. Fängst du beim Forellenfischen ein Rotauge das dir zu grätig oder sonstwas ist, dann bist du gezwungen es zurückzusetzen um nicht gegen das Tierschutzgesetz zu verstossen. Passt doch alles.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung schrieb:
Außerhalb der Schonzeit gefangene, maßige Fische müssen sinnvoll verwertet, in aller Regel also verzehrt werden. Nur dies entspricht dem Tierschutzgesetz. Das Bayerische Fischereigesetz setzt diese und andere Tierschutzbestimmungen um und verbietet z. B. das Wettfischen und das gezielte Fangen und wieder Zurücksetzen („Catch and Release“), da es den Fisch zum reinen Spaßobjekt degradiert.
Das heißt jeder Mini-Barsch, jede Brachse, jede Elritze, Gründling, Güster oder Laube egal welcher Größe ist abzuschlagen und zu verwerten! :erschrock:erschrock Na, Mahlzeit!!! Wohl bekomms!

In der AVFiG (Neufassung Oktober 2007) ist festgelegt:
(8)
1 Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und
Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in
Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern)
und dem Tierschutzrecht ausgesetzt werden.
Da steht unter anderem dass du Fische in Übereinstimmung mit dem Tierschutzgesetz zurücksetzen darfst!
Das Tierschutzgesetz regelt in:
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.
Im Tierschutzgesetz steht du darfst kein Tier ohne Vernünftigen Grund töten. Welchen Grund liefert ein Gründling, eine Elritze oder Laube? :durcheina :durcheina

Als wenn das alles nicht schon kompliziert genug wäre steht im AVFiG,
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr. 4 des Fischereigesetzes für Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1,
Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 in
Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 8
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
e) gefangene Fische anderer als der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten aussetzt
dass du sogar eine Ordnungswidrigkeit begehst wenn du innerhalb der Fangbeschränkungen gefangene maßige Fische zurücksetzt. Wenn du einen solchen Fisch untermaßig gefangen hast (ob absichtlich oder nicht) hast du auch eine Ordnungswidrigkeit begangen! Und Fische ohne Fangbegrenzung (eben die obenangeführten Barsche, Brachsen, Gründlinge, Elritzen, Güstern oder Lauben) darfst du auch nicht zurücksetzen. Ebenfalls Ordnungswidrigkeit!:baeh:

Und euer zuständig Ministerium sagt "Fische müssen sinnvoll verwertet, in aller Regel also verzehrt werden." :hunger: :baeh:

Was bin ich froh nicht in Bayern angeln zu müssen! :grins

P.S. Bundesgesetze sind tatsächlich den Landesgesetzen überstellt, also Bundesrecht bricht Landesrecht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Beim Fischereigesetz irrst du dich (meiner Meinung nach)...

AVBayFig §11 Abs.8

(8) 1 Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.

Bedeutet meiner Meinung nach:
- Zurücksetzten darf nur erfolgen zur Erfüllung des gesetzlichen Hegeziels (Schonmaß und Schonzeit).
- Tierschutz ist beachtet, sprich Fisch ist überlebensfähig.
- Der Fischereiausübungsberechtigte (z.B. Pächter) hat entschieden den Fisch zu schonen (größeres Schonmaß, länger Schonzeit usw.)

Sprich auch das BayFig sagt: Alle anderen Fische müssen abgeschlagen werden... :(



EDIT:
Auch bei den Ordnungswidrigkeiten irrst du dich...

AVBayFig §32

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6 oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 8
a)
Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b)
Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c)
untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d)
unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung wieder aussetzt,
e)
gefangene Fische anderer als der in § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten wieder aussetzt,

Hier ist das vorsätzlich ganz ganz wichtig...
 
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