Bayerisches Staatsministerium für Ernährung schrieb:
Außerhalb der Schonzeit gefangene, maßige Fische müssen sinnvoll verwertet, in aller Regel also verzehrt werden. Nur dies entspricht dem Tierschutzgesetz. Das Bayerische Fischereigesetz setzt diese und andere Tierschutzbestimmungen um und verbietet z. B. das Wettfischen und das gezielte Fangen und wieder Zurücksetzen („Catch and Release“), da es den Fisch zum reinen Spaßobjekt degradiert.
Das heißt jeder Mini-Barsch, jede Brachse, jede Elritze, Gründling, Güster oder Laube egal welcher Größe ist abzuschlagen und zu verwerten!
Na, Mahlzeit!!! Wohl bekomms!
In der AVFiG (Neufassung Oktober 2007) ist festgelegt:
(8)
1 Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und
Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in
Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern)
und dem Tierschutzrecht ausgesetzt werden.
Da steht unter anderem dass du Fische
in Übereinstimmung mit dem Tierschutzgesetz zurücksetzen darfst!
Das Tierschutzgesetz regelt in:
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Im Tierschutzgesetz steht du darfst kein Tier ohne Vernünftigen Grund töten. Welchen Grund liefert ein Gründling, eine Elritze oder Laube?
Als wenn das alles nicht schon kompliziert genug wäre steht im AVFiG,
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr. 4 des Fischereigesetzes für Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1,
Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 in
Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 8
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
e) gefangene Fische anderer als der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten aussetzt
dass du sogar eine Ordnungswidrigkeit begehst wenn du innerhalb der Fangbeschränkungen gefangene maßige Fische zurücksetzt. Wenn du einen solchen Fisch untermaßig gefangen hast (ob absichtlich oder nicht) hast du auch eine Ordnungswidrigkeit begangen! Und Fische ohne Fangbegrenzung (eben die obenangeführten Barsche, Brachsen, Gründlinge, Elritzen, Güstern oder Lauben) darfst du auch nicht zurücksetzen. Ebenfalls Ordnungswidrigkeit!
Und euer zuständig Ministerium sagt "Fische müssen sinnvoll verwertet, in aller Regel also verzehrt werden."
Was bin ich froh nicht in Bayern angeln zu müssen!
P.S. Bundesgesetze sind tatsächlich den Landesgesetzen überstellt, also Bundesrecht bricht Landesrecht.