Hallo Spezi
Erstmal bedaure ich, das Du raus bist aus der Diskussion. Besonders, wenn es der Themenersteller ist, der sich ja Gedanken dazu gemacht hat, was auch nur zu begrüßen ist.
Sollte ich die Gesetzestexte mit meinem Fazit - trotz stundenlanger Erarbeitung - falsch interpretiert haben, teilt mir dies bitte mit. Auch künftige Änderungen könnt Ihr mir nachstehend gerne mitteilen
Erst recht, wenn man deinem Wunsch nachkommt. Denn wenn etwas nicht stimmig oder nicht mehr aktuell ist, oder Interpretationsspielraum zulässt sollte man sich auch dieser sachlichen Diskussion nicht entziehen. Besonders um vertretene User oder mitlesende Angler, nun nicht unsicherer bezüglich Land Brandenburg, „
Was nun rechtlich richtig ist oder nicht“ im Regen stehen zu lassen.
Schließlich dient es ja der Information für Angler, zumindest habe ich Dein Thema so verstanden.
Aber jeder hat das Recht, es für sich selbst zu entscheiden.
Und damit bin ich raus aus der Diskussion.
Und das respektiere ich.
Eine Antwort auf Deine Aussagen sei aber noch erlaubt.
Manni, Du weißt selbst sehr genau, dass es diese Definition nicht gibt und wohl nie geben wird
Stimmt. Ich wusste es vorher. Eben aus den Gründen, welche Du dafür benannt hast. Das dürfte aber nicht nur das Land Brandenburg betreffen, sondern in allen anderen Bundesländern auch häufig zutreffend sein.
Umso verwunderter war ich, das dieser Begriff, ohne nähere Differenzierung im Erstbeitrag von Dir, als „
Basis“ gebracht wurde und als Begründung zu einer Anmerkung von Lars.
sondern um "Forellenteiche" und der Fischereischeinpflicht. Also alles korrekt.
Dieser hier.
Deshalb meine Nachfrage.
Jedes Gewässer ist individuell zu betrachten.
Wenn jedes Gewässer individuell zu betrachten ist, bedarf es auch einer klaren Definition derselben. Übrigens in allen Bundesländern. Wie soll ein Richter entscheiden, wenn es diese nicht gibt, oder einen Angler bestrafen, der nicht die Möglichkeit hat, Gewässer anhand einer Definition klar zu unterscheiden?
Der mündige, sich selbst informierende Angler, scheint ja nicht gewünscht zu sein, zählt also nicht.
Dann bleibt dem Angler nur die klar und deutlich, unmissverständliche, gesetzlich geregelte Definition in allen Fällen.
Da ja nun die Gesetzes-, Verordnungsebene im Land Brandenburg, dem Friedfischangler nicht verbietet, an diesen Anlagen (
wie auch immer Sie jeder aus seiner persönlichen Sicht beurteilt) zu angeln und seinen gefangenen Fisch zu behalten, entsprechend der Gesetzgebung, ist die Fischereischeinpflicht als
Fazit ja nicht haltbar.
Nur auf dieser Ebene, der Gesetzgebung der Länder, hast Du dein Fazit aufgestellt. Etwas von Bundesebene, als Einfluss auf deine Meinungsbildung habe ich nicht erkannt. Zumindest im Erstbeitrag zum Thema.
Da die Logik einer Fischereiordnung natürlich immer nur im Auge des jeweiligen Betrachters liegt, sollte man die persönliche Sichtweise nicht als
legitime Deutung abgeben.
Mir ging es lediglich darum, aufzuzeigen dass man den Friedfischern mit dieser Verordnung nicht direkt einen Freischein für alle Gewässer gibt. Da sind weitaus mehr Dinge im Einzelfall zu beachten!
Genau auf diese Beispiele habe ich gehofft! Wo sind die Beispiele in der Fischereiordnung oder im Fischereigesetz des Landes Brandenburg, die dein Fazit erlauben?
Darum drehte es sich aber nur in deinem Erstbeitrag zum Thema.
Kommt jetzt das Tierschutzgesetz, mit der Aussage, die Du zitiert hast, kann ich nur auf meine Aussage im vorherigen Beitrag von mir verweisen.
Die Beantwortung steht ja noch aus!
PS. Kleine Anmerkung
Ich habe noch eine Anmerkung eines Users,aus dem C§R Thema im Ohr.
Reine sinngemäße Aussage.
"
Mit dem Tierschutzgesetz kann man jede Diskussion und Sichtweise totschlagen. Damit auch jede Diskussion oder differenzierte Sichtweise, auch wenn Sie auf die heutigen Gegebenheiten, eine durchaus schlüssige oder Teilschlüsse Sichtweise und Anwendung erlauben würde."
Den Eindruck könnte man auch hier, hin und wieder haben.