Hi Kollege,
das Schächten oder Schlachten aus religiösen Gründen, ist eine Ausnahme und wird streng geprüft!
Schweine und Rinder sowie Pferde werden vorher mit Gas betäubt!
Petri Heil Zandergrundel
Ruhigstellen warmblütiger Tiere
(1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder
getötet werden sollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, daß das Gerät ohne Schwierigkeiten,
genau und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck sind
bei Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen einzuschränken. Beim Schächten sind Rinder
mit mechanischen Mitteln ruhigzustellen. In Schlachtbetrieben, in denen Schweine in einem
Umfang geschlachtet werden, der nach dem Umrechnungsfaktor der Anlage 1 mehr als 20
Großvieheinheiten je Woche oder 1000 Großvieheinheiten je Jahr beträgt, müssen Schweine mit
einem Gewicht von über 30 Kilogramm in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen einzeln
ruhiggestellt werden.
(2) Es ist verboten, Tiere ohne vorherige Betäubung aufzuhängen. Satz 1 gilt nicht für Hausgeflügel,
wenn die Betäubung spätestens drei Minuten nach dem Aufhängen erfolgt.
(3) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere ruhigzustellen oder
zur Bewegung zu veranlassen.
(4) Tiere dürfen vor der Betäubung erst ruhiggestellt werden, wenn die ausführende Person zur
sofortigen Betäubung oder Tötung der Tiere bereitsteht.
§ 13
Betäuben, Schlachten und Töten
(1) Tiere sind so zu betäuben, daß sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden
in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit
versetzt werden.
(2) Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn
auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen.
Am Schlachtplatz sind Ersatzausrüstungen einsatzbereit zu halten. Diese sind in zeitlich erforderlichen
Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Mängel müssen unverzüglich
abgestellt werden. Satz 2 gilt nicht für Wasserbadbetäubungsanlagen.
(3) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muß sofort nach dem Betäuben,
und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils
in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er muß das Tier entbluten,
solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. Bei warmblütigen Tieren muß er dafür
sorgen, daß durch Eröffnen mindestens einer Halsschlagader oder des entsprechenden Hauptblutgefäßes
sofort ein starker Blutverlust eintritt. Die Entblutung muß kontrolliert werden
können. Der Betreiber eines Schlachtbetriebes, in dem Hausgeflügel durch Halsschnittautomaten
entblutet wird, muß sicherstellen, daß durch den Automaten nicht entblutete Tiere von Hand
entblutet werden.
(4) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt
werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind. Geschächtete Tiere
dürfen nicht vor Abschluß des Entblutens aufgehängt werden. Bei Tötungen ohne Blutentzug
dürfen weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vorgenommen werden.
(5) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muß diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder
Töten betäuben. Ohne vorherige Betäubung dürfen
1. Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und
2. Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig oder sonst höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro
Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich
dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des
Herzens
geschlachtet oder getötet werden.
(6) Wirbeltiere dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 3 betäubt oder getötet werden. Bei Hausgeflügel
ist eine Betäubung entbehrlich, wenn das Schlachten oder Töten bei Schlachtungen für
den Eigenbedarf und durch schnelles, vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt. Bei Hausgeflügel
mit Ausnahme von Puten, Enten und Gänsen kann im Rahmen der Bandschlachtung bei
Einzeltieren auf eine Betäubung verzichtet werden; wenn das Schlachten oder Töten durch
schnelles und vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.
(7) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen, daß nicht schlupffähige Küken nach Beendigung
des Brutvorganges unverzüglich getötet werden. Dies kann zusammen mit den übrigen
Brutrückständen in einem Homogenisator erfolgen.
(8) Krusten- und Schalentiere, außer Austern, dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet
werden; das Wasser muß sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen.
Abweichend von Satz 1 dürfen Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet
werden.
So wo steht da was von GAS das ist die deutsche Schlachtverordnung angelegt nach dem deutschen Tierschutzgesetz.
Gruss
Olli