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bei der lebendhälterung von fischen solltet ihr vorsichtig sein,wir dürfen uns heut zu tage kaum noch etwas erlauben ohne vielleicht angeschwärzt zu werden
Lebendhälterung (Eimer)
Die Hälterung von Köderfischen in einem Eimer mit nur wenigen Litern Wasser kann eine Straftat gem. § 17 Nr. 2 b TierSchG darstellen, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. In dem vom AG Hannover entschiedenen Fall (Urteil vom 29.10.2007, Az. 204 Ds 1252 Js 7381/07 (42/07) = NuR 08, 445-446) hälterte der Betroffene in einem mit rund sieben Liter Wasser mit einer Temperatur von ca. 10° C 60 Rotfedern als Köderfische am Angelplatz.
Lebendhälterung (Setzkescher)
Auch das nicht nur kurzfristige Hältern von gefangenen Fischen in einem Setzkescher kann als Tierquälerei gem. § 17 Nr. 2 b TierSchG strafbar sein, da den Fischen auf diese Weise länger anhaltende erhebliche Leiden zugefügt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.1993, Az. 5 Ss 171/92 - 59/92 I = NStZ 94, 43-45; AG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.1990, Az. 301 OWi - 905 Js 919/89 = NStZ 91, 192-193).
Gegensätzlich dazu ist z.B. in Bayern das Hältern im Setzkescher von Gesetzes wegen unter bestimmten Umständen zulässig.
§ 17 Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes in Bayern (AVFiG):
“(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.”
Auch das AG Rinteln (Urteil vom 17.05.2000, Az. 6 Cs 204 Js 4811/98 (245) 98) erachtet das Hältern im Setzkescher nicht als Tierquälerei, wenn der Setzkescher bestimmte Mindeststandards wahrt, insbesondere eine Mindestlänge von 3,50 - 4,00 m aufweist.
Schon aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen von Rechtsprechung und Gesetz und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit - ganz abgesehen von den unklaren und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen im Gesetzestext, wie “geringst mögliche Dauer” oder “hinreichend geräumig” - sollten Setzkescher zur Hälterung geangelter Fische am Gewässer nur sehr zurückhaltend eingesetzt werden.
siehe http://www.ra-klose.com/html/fischereistrafrecht.html
Aber ich versteh was du meinst Hecht und ja, heute muss man mit sowas vorsichtig sein im Netz. Alles was man reinstellt kann einem falsch ausgelegt werden. Aber ich denke mal ich bin noch ein Respektvoller Umgänger mit den Tieren, da gibt's weitaus mieseres :/
ja stimmt schon
Ganz großes Kino!
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