Landesfischereigesetze -  Lebender Köderfisch

Das mit den Gesetzen ist schon komisch:confused:
Aber was in bestimmten Vereinen abläuft ist noch verwirender.

War von 2004 - 2007 in einem Verein mit 400 Mitgliedern.
In den Vereinskarten für das Jahr stand Lebender Köderfisch verboten!
Aber bei jeder Jahresversamlung anfangs Januar wurde vom Vorstand gesagt
Lebender Köderfisch ist nur unter Aktiven Mitgliedern geduldet!
Es war allso kein Problem mit Lebend Köder zu fischen ( 2 Handangeln für Raubfisch erlaubt ). Es machte aber auch keine Probleme bei einer Kontrolle von Fischereiaufsehern sie der Verein angaschiert hat.

Und Jetzt?
 
Ich verstehe die ganze Aufregung nicht,wir sind doch alle mündige Bürger bzw. möchten wir gerne als solche behandelt werden.

Nun gibt es aber ein Problem:Viele Gesetzte in Deutschland erlauben Schlupflöcher oder bewegen sich in Grauzonen.Warum ist z.B. der lebende Köfi verboten und die lebende Made oder Wurm gestattet?Weil der Köfi ein Wirbeltier Ist?

So aber nun kommt´s:In der,ich glaube vorletzten Angelwoche stand ein Beitrag über die Befugnisse der Fischereiaufsicht.Dem war zu entnehmen das denen der Köfi am Haken nicht zu interessieren hat.Egal ob lebend oder tot.Ich bin also nicht verpflichtet,nachzuweisen ob mein Köfi das Zeitliche gesegnet hat.Und das gibt mir eigentlich zu denken......
 
So aber nun kommt´s:In der,ich glaube vorletzten Angelwoche stand ein Beitrag über die Befugnisse der Fischereiaufsicht.Dem war zu entnehmen das denen der Köfi am Haken nicht zu interessieren hat.Egal ob lebend oder tot.Ich bin also nicht verpflichtet,nachzuweisen ob mein Köfi das Zeitliche gesegnet hat.Und das gibt mir eigentlich zu denken......

Da unterliegst Du aber einem gewaltigen Irrtum.
Jeder Angler ist verpflichtet, auf Verlangen der Fischereiaufsicht, seine Angel einzuholen und den Köder vorzuzeigen.
Dies ist alles im Fischereigesetz des Bundeslandes festgeschrieben.
Für Berlin: Berliner Landesfischereigesetz § 41.

Detlef
 
'Der Fischereiausübende hat selbst zu entscheiden ob ein Ausnahmefall (lt. Ziffer 2) gegeben ist.'

Hallo Micha !

Ich denke, wir müssen an dieser Stelle definieren, wer was ist und darf.

Der "Fischereiausübende" ist der Inhaber / Pächter der Fischereirechte (i.d.R. also der Berufsfischer). Er kann unter gewissen Umständen - wie im zitierten Merkblatt beschrieben - die Verwendung lebender Köderfische anraten.
Diese Umstäden könnten begründet sein in einem übermäßigen Bestand an großen Raubfischen (Waller, Hechte...), die einen ausgewogenen Bestand an anderen Fischarten nicht zulassen und zusätzlich den beschriebenen Zustand der Gewässer aufweisen.
Natürlich kann der Fischereiausübende nicht selbst entscheiden, ob mit lebendem Köfi gangelt werden darf. Er müsste dies bei der UFB / OFB beantragen und entsprechend stichhaltig begünden.

Da aber über Allem das Tierschutzgestz steht, werden diese Anträge wohl abgelehnt werden.

Wir Angler sind die Fischereiberechtigten , wenn wir uns einen Fischereierlaubnisvertrag / Angelkarte kaufen. Durch den Erwerb dieser Karte sind wir berechtigt der Sportfischerei nachzugehen.
Eine Entscheidung, ob wir mit lebendem Köfi angeln liegt also ohnehin nicht in unseren Möglichkeiten und ist uns auch strengstens verboten (obwohl einige Angler dies immer noch nicht begriffen haben).

Kurz gesagt, rein theoretisch gibt es die Möglichkeit, das Angeln mit lebendem Köfi anzudenken (durch den Fischereiausübenden / Inhaber der Fischereirechte), praktisch ist dies nicht umsetzbar durch das Tierschutzgesetz und durch uns Angler (Fischereiberechtigte) schon gar nicht, weil verboten.

Gruß

Detlef
 
Der "Fischereiausübende" ist der Inhaber / Pächter der Fischereirechte (i.d.R. also der Berufsfischer).

Der Fischereiausübende ist, wie der Name schon sagt, derjenige der die Fischerei gerade ausübt, z.B. auch der Erlaubnisscheininhaber. Das ist also nicht unbedingt gleichzusetzen mit dem Fischereirechteinhaber. ;)
 
Der Fischereiausübende ist, wie der Name schon sagt, derjenige der die Fischerei gerade ausübt, z.B. auch der Erlaubnisscheininhaber. Das ist also nicht unbedingt gleichzusetzen mit dem Fischereirechteinhaber. ;)

Da muss ich aber widersprechen, der Fischereiausübende ist nicht der Angler, der gerade die Fischerei ausübt, also angelt.
Von der rechtlichen Seite ist es so, wie ich es im vorhergehenden Beitrag geschrieben habe. So wurde es mir auch seitens der UFB bestätigt.

Gruß

Detlef
 
Da unterliegst Du aber einem gewaltigen Irrtum.
Jeder Angler ist verpflichtet, auf Verlangen der Fischereiaufsicht, seine Angel einzuholen und den Köder vorzuzeigen.
Dies ist alles im Fischereigesetz des Bundeslandes festgeschrieben.
Für Berlin: Berliner Landesfischereigesetz § 41.

Detlef

Für NRW gilt:

§ 54
Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse
(1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2) Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind bei der Durchführung der Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

Nach (2) gehe ich davon aus, dass der FA damit auch die ausliegende Angel kontrollieren kann und sollte. Scheint ja immer schwarze Schafe zu geben.
 
Da muss ich aber widersprechen, der Fischereiausübende ist nicht der Angler, der gerade die Fischerei ausübt, also angelt.

Das sehen offensichtlich nicht alle Bundesländer so -> Fischereiausübender (=Erlaubnisscheininhaber)

Ergänzung aus der Gewässerordnung des im Eingangsbeitrag genannten Vereins:

§3
Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt walten zu lassen, damit Schäden möglichst vermieden werden. Ufer, Böschungen usw. sind unbedingt zu schonen. Für alle Beschädigungen ist der Angler persönlich haftbar.

=> Fischereiausübender = Angler
 
Zuletzt bearbeitet:
Das sehen offensichtlich nicht alle Bundesländer so -> Fischereiausübender (=Erlaubnisscheininhaber)

Ergänzung aus der Gewässerordnung des im Eingangsbeitrag genannten Vereins:

§3
Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt walten zu lassen, damit Schäden möglichst vermieden werden. Ufer, Böschungen usw. sind unbedingt zu schonen. Für alle Beschädigungen ist der Angler persönlich haftbar.

=> Fischereiausübender = Angler

Okay, da haben wir wieder das Problem der unterschiedlichen Formulierungen in den einzelnen BL. Von der gesetzlichen Seite betrachtet, wird der Fischereiausübende in Berlin und auch in anderen BL (ich schreibe hier bewusst nicht in allen BL) als der Inhaber / Pächter der Fischereirechte betrachtet. Nimmt man dies als gegeben, sollte die von Dir zitierte Gewässerordnung evtl. präzisiert werden. Entscheidend ist doch, was das Landesfischereigesetz aussagt, die Gewässerordnung ist hier wohl untergeordnet.
 
Dann hast Du meinen obigen Link nicht angeklickt, oder? In der Staatlichen Fischerprüfung in Bayern 2012 steht direkt: Fischereiausübender (Erlaubnisscheininhaber)

Hier wurde zwar Niedersachsen im Eingangsbeitrag angesprochen, aber da Du nun von Berlin sprichst, wo der Begriff angeblich nicht so verwendet wird, hier ein Beispiel vom VDSF Berlin:

"Anzahl der Angeln: der Fischereiausübende darf max. gleichzeitig mit so vielen Angeln fischen, wie es auf seiner Angelkarte steht."

Quelle
 
Das hat mich damals in der Prüfung auch immer verwirrt...sau umständliche Formulierungen.

Aber nochmal: Fakt ist doch, dass völlig egal wer was erlaubt, immer das oberste Gesetz zählt und das ist in diesem Fall wohl das Tierschutzgesetz im Bezug auf Wirbeltiere. Zusätzliche Verbote kann ein Verein oder Pächter/Besitzer immer verhängen...aber etwas erlauben, was Bundesweit verboten ist geht nicht. Vielleicht erbarmt sich ja noch einer und sucht nach einem §, bzw einer genauen Formulierung. Dann spielt es nämlich keiner Rolle, in welchem Bundesland etwas steht, denn der Staat reglementiert vieles darüber hinweg.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gibt kein Bundesgesetz wo drin steht, das Angeln mit lebendem Köderfisch sei verboten. Jedoch besagt das Tierschutzgesetz:

§17 2b)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.


Dementsprechend wurden Angler, die den lebenden Köfi verwendeten, bereits verurteilt. (vgl. LG Mainz vom 07.10.1985, Az. 11 Js 2259/85 7 Ns = MDR 88, 1080; AG Hannover vom 29.10.2007, Az. 204 Ds 1252 Js 7381/07 (42/07) = NuR 08, 445-446)
 
Hallo Norfsen!
Also ich kann nur aus der Sicht von Berlin sprechen. In Berlin
ist ein lebender Köderfisch ein absolutes No-Go und eine Straf-
tat. Ich weiß nicht, wo du deine Stammgewässer hast, aber ich
bin mir sicher, dass es auf keinen Fall erlaubt ist.

Gruß
grannie881
 
Ob Fischereiausübende oder -berechtigte.....ich denke, die Rechtslage für uns Angler ist eindeutig.

Mich würde nur interessieren was, der
Fischereikundlicher Dienst des Landes Niedersachsen beim
Niedersächsischen Landesamt für Wasserwirtschaft, Hildesheim
- Dezernat für Binnenfischerei - mit diesem Merkblatt bezwecken will. Oder ist es nur unglücklich formuliert?

Desweiteren halte ich es für sehr bedenklich, wenn ein Fischereiverein die Auszüge dieses Merkblatts wirklich zum Bestandteil seiner Gewässerordnung macht. Man könnte unterstellen, dass etwas suggeriert werden soll, was nicht sein darf.



 
Ob Fischereiausübende oder -berechtigte.....ich denke, die Rechtslage für uns Angler ist eindeutig.

Mich würde nur interessieren was, der
Fischereikundlicher Dienst des Landes Niedersachsen beim
Niedersächsischen Landesamt für Wasserwirtschaft, Hildesheim
- Dezernat für Binnenfischerei - mit diesem Merkblatt bezwecken will. Oder ist es nur unglücklich formuliert?

Desweiteren halte ich es für sehr bedenklich, wenn ein Fischereiverein die Auszüge dieses Merkblatts wirklich zum Bestandteil seiner Gewässerordnung macht. Man könnte unterstellen, dass etwas suggeriert werden soll, was nicht sein darf.





Danke Schweyer,

genau das interessiert mich ebenfalls.
Viele Mitglieder in dem Verein wissen gar nicht dass der lebendige Köderfisch verboten ist. Immer wieder sehe ich wie so mancher Angler den Köderfisch mit einer Lippenköderung versehen. Wenn man sie darauf anspricht bekommt man nur gesagt: "Wieso? Ist doch in Niedersachsen erlaubt."

gruß norfsen
 
Ich muss mich doch noch einmal melden.
Offenbar habe ich mich doch etwas durcheinanderbringen lassen bzgl. "Fischereiausübender" und "Fischereiberechtigter", weil in den unterschiedlichsten Unterlagen auch unterschiedliche Bezeichnungen Verwendung finden. Nach einigen Unterlagen liegst Du, Angelspezi richtig, nach anderen Unterlagen wiederum ich, ist aber jetzt bzgl. des Themas völlig egal, denn es geht nicht darum recht zu haben, sondern es geht um inhaltliche Sachen.
Sollte ich also Verwirrung gestiftet haben - SORRY !

Wichtig erscheint mir jedoch, um beim Thema zu bleiben, dass ein Angeln mit lebendem Köfi verboten ist.

Gruß

Detlef
 
Hallo!
Meiner Meinung nach handelt es sich hier doch nur um eine strittige Bezeichnung. Ob in einem BL der Eigner oder Pächter "Fischereiausübungsberechtigter" oder Fischereiberechtigter genannt wird ist doch eigentlich Nebensache. Tatsache ist, daß absolut kein Angler einfach selbst entscheiden darf u. kann, ob der Ausnahmefall eingetreten ist, der die Verwendung lebender Köfis erlaubt. Diese Erlaubnis auszustellen, ist allein das Recht der OFB, welche jeden entsprechenden Antrag zu prüfen u. dann zu entscheiden hat. Den Antrag stellen kann aber nur der Eigner oder Pächter (egal, wie er offiziell genannt wird). Und diesen Anträgen wird im Hinblick auf das Bundestierschutzgesetz wenn überhaupt, dann nur sehr selten stattgegeben. Das ist auch gut so, denn die Verwendung lebender Köfis ist nunmal Tierquälerei, auch wenn wir Älteren es damals alle getan haben. Heute ist es aber verboten u. daran hat man sich zu halten. Abgesehen davon glaube ich nicht, daß bei der Vielzahl von Kunstködern für alle nur denkbaren Fälle der lebende Köfi überhaupt noch notwendig sein kann.
Gruß
Eberhard
 
HAB ICH NEN KNICK IN DER OPTIK?


In NRW ist es so das der Einsatz des lebenden Fisches auch in Ausnahmefällen erlaubt ist, sofern die Fischereibehörde (ob odere oder untere weiss ich grade nicht) das ganze genehmigt. Und diese Genehmigung wird nur erteilt wenn es aus hegerischer Sicht wirklich unumgänglich ist.

Hallo Micha 85,

das war richtig, ist jetzt aber falsch.

Bis zum letzten Jahr konnte man in Ausnahmefällen eine Genehmigung der unteren Fischereibehörden bei den Kreisverwaltungen bekommen.

Man musste dazu begründen, dass das aus Hegegründen erforderlich war. Typisches Beispiel ist die Dezimierung eines Hechtbestandes in einem verkrautetem Gewässer.

Diese Ausnahmegenehmigung gibt es in der neuesten Fassung der LFischVO NRW nicht mehr.

Winde
 
Ist natürlich nicht ganz ungefährlich. Hier steht scheinbar etwas anderes: http://fischereiverein-stickhausen.de/Berichte/Berichte Pdf/Merkblatt.pdf
Dieses scheint ja dann veraltet zu sein und man sollte den Verein darauf hinweisen, auch wenn wenig Gefahr besteht, dass man eine Genehmigung bekommt.

In der Fischereiordnung NRW (zum Beispiel hier gefunden: http://www.lfv-westfalen.de/images/landesfischereiverordnung.pdf ) habe ich dann in §6 herausgelesen, dass der lebende Köderfisch verboten ist. Keine Ausnahme genannt.
 
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