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Und jetzt erzähl mir bitte, was "länger laufen" bedeutet. Gibt es ein Zeitlimit? Ich bin mir sicher, kein Fischereiaufseher legt fest, wie lange "zuweilen etwas länger" bedeutet.Förmlich ist für eine Gestattung erforderlich, dass das Gewässer nicht über öffentlich gewidmete Straßen und Wege erreicht werden kann. Der Grabowsee ist über öffentliche Wege erreichbar. Dass man bisweilen länger laufen muss, um zu "seinem" Angelplatz zu gelangen, bedeutet nicht, dass man die Waldwege entlang fahren darf.
Ich glaube auch nicht, dass ein Fischereiaufseher festlegt, was zumutbar und was unzumutbar ist. Problem ist, der Angler ist immer erst mal der Gearschte, wenn ein Aufseher oder wer auch immer erscheint und sein Amt fürchterlich wichtig nimmt.§ 2 WaldBefV:
Ein wichtiger Grund liegt auch bei Inhabern von Angelberechtigungen vor, die das Angelgewässer nicht über öffentliche Straßen und Wege erreichen können und wenn die Erreichung ohne die Benutzung des Kraftfahrzeuges unzumutbar erschwert werden würde. Am Zielort muss eine geeignete Abstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge nachgewiesen werden können.
Und jetzt erzähl mir bitte, was "länger laufen" bedeutet. Gibt es ein Zeitlimit? Ich bin mir sicher, kein Fischereiaufseher legt fest, wie lange "zuweilen etwas länger" bedeutet.
Ich glaube auch nicht, dass ein Fischereiaufseher festlegt, was zumutbar und was unzumutbar ist. Problem ist, der Angler ist immer erst mal der Gearschte, wenn ein Aufseher oder wer auch immer erscheint und sein Amt fürchterlich wichtig nimmt.
Insofern sind deine Aussagen und auch die des §2 ziemlich schwammig. Im Ernstfall wird das ganze wohl wieder nur ein Gericht entscheiden können. Ergo ist das Vorhandensein einer Waldfahrgenehmigung für den Landesforst schon mal eine gute Voraussetzung, um seine Angelstellen am Grabowsee zu erreichen.
Die auch nicht. Seit wann können Hinz und Kunz, auch wenn sie auf diesem Pfad was zu sagen haben, entscheiden, was für mich zumutbar ist oder nicht. Das kann nur ich. Oder Herr Richter legen fest, dann habe ich mich zu fügen.Hallo !
Ich glaube auch nicht das dies der Fischereiaufseher macht , sondern das zuständige Forstamt bzw der Förster der dort eingesetzt ist .
MfG
Die auch nicht. Seit wann können Hinz und Kunz, auch wenn sie auf diesem Pfad was zu sagen haben, entscheiden, was für mich zumutbar ist oder nicht. Das kann nur ich. Oder Herr Richter legen fest, dann habe ich mich zu fügen.
Du quirlst hier einiges durcheinander. Es geht darum, ob es trotz Waldfahrerlaubnis für den Landesforst am Grabower See zumutbar ist, zum See zu laufen. Und wie weit der Begriff zumutbar gedehnt werden kann, entscheidet trotzdem immer noch der Richter. Kein Anderer. Bitte das nächste Mal richtig lesen. Auch die, die dir ein "Danke" dafür gegeben haben.Denn ich denke mal wenn das Forstamt sagt die durchfahrt ist verboten , muß sich auch der Richter dieser aussage fügen . Und wenn du meinst der Förster oder das LFA können nicht bestimmen was für dich zumutbar ist oder nicht , denkst du dann das der Richter dies kann
Wir reden da noch mal drüber, wenn du 75 bist.was angler für weicheier sind nur weil sie mal 1000m laufen müssen.
Ein Fakt, von dem bislang noch nicht gesprochen wurde, meine ich?Ach ja und soweit ich weiß ist das einfahrverbot schriftlich festgelegt in dieser satzung für das landschaftsschutzgebiet (ich glaube das war westbarnim)
Es geht doch bei der Verwendung dieses Wortes nicht nur um den Grabower, (etwas, was auch dem FA noch nicht aufgefallen ist) sondern allgemein darum, dass damit Auslegungen an jedem See und zu jedem Sachverhalt nach Gutdünken möglich und somit Unklarheiten Streit vorprammiert sind. Und ich bestreite weiterhin, dass ein FA festlegen kann, was zumutbar ist und was nicht.Somit ist er spruch von wegen zumutbar absut sinnlos
Ganz offensichtlich scheint du nicht zu wissen, dass auch Städte und Gemeinden für ihren Forst derartige Abzockscheine verkaufen.Ganz offensichtlich hast Du noch nie eine Gestattung gesehen. Auch in diesem Blatt, welches mitzuführen ist, ist alles explizit geregelt:
Du quirlst hier einiges durcheinander. Es geht darum, ob es trotz Waldfahrerlaubnis für den Landesforst am Grabower See zumutbar ist, zum See zu laufen. Und wie weit der Begriff zumutbar gedehnt werden kann, entscheidet trotzdem immer noch der Richter. Kein Anderer. Bitte das nächste Mal richtig lesen. Auch die, die dir ein "Danke" dafür gegeben haben.
Du hast natürlich Recht, wenn du meinst, dass Herr Förster was verbieten kann. Wenn ich aber der Meinung bin, ich müsse gegen seine Ansicht von Zumutbarkeit klagen und der Richter entscheidet in meinem Sinne, dann müssen der Förster und das LFA sich fügen. Oder Revision einlegen, bis nix mehr geht. So viel zu deiner Ansicht, was ein Richter entscheiden kann und was nicht.
Ein kleines Beispiel:
Ein 20jähriger will mit einer Spinnrute zum See. Spinnrute, Rucksack, Unterfangkescher. Das gleiche hat der 75jährige Oppa mit, der schon mit 12 an dem See angelte. Willst du einen Förster entscheiden lassen, was man Oppa an Lauferei durch den Wald zumuten kann und was nicht?
Pächter hin oder her, das bedeutet noch lange nicht das er das alleinige Wegerecht hat.
LWaldG von Brandenburg§ 16
Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
(1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die untere Forstbehörde kann die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.
Ach so, hat sie? Weil du das so willst, oder wie? Mittlerweile wurde sie etwas ausgedehnt, auf alle Wälder und was man als Angler darf und was nicht. Ist dir anscheinend entgangen.Ganz offensichtlich ist Dir immer noch nicht bewusst, dass sich die Diskussion bezüglich der Gestattung für Waldweg ausschließlich auf LANDESWALD zu beschränken hat.
Oh je! Erstaunliche Argumente...Ach so, hat sie? Weil du das so willst, oder wie? Mittlerweile wurde sie etwas ausgedehnt, auf alle Wälder und was man als Angler darf und was nicht. Ist dir anscheinend entgangen.
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