Konflikt: Funkbissanzeiger u. die ständige Beaufsichtigung ausgelegter Ruten...

Mal meine unmaßgebliche Meinung als öffentlich bestellter FA.

Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Der jeweilige Fischereiausübende muss sich ständig in unmittelbarer Nähe seiner ausgelegten Angeln befinden, um bei einem Anbiss sofort reagieren zu können und somit die Waidgerechtigkeit (TierSchG § 17 b) zu gewährleisten.

Das habe ich jetzt grade aus Pescador´s Post so rauskopiert, ich gehe davon aus das der Auszug dem tatsächlichen Gesetzestext entspricht.
Wichtig in diesem Satz ist im besonderen das Wort "unmittelbar".
Dieses besagt, das der Angler sich zur Konztrolle der Angelgeräte keines Mittels bedienen darf, ergo auch keiner Bissanzeiger, wenn diese genutzt werden um einen Zustand zu beenden der eine Kontrolle der Angeln unmöglich macht, das wäre der Schlaf, aber auch Abwesenheit.
Nun lässt es sich aber auch wunderbar gegenteilig argumentieren.
Eine Pose ist auch ein Bissanzeiger und somit auch ein Mittel zur Kontrolle.
Der Gesetzestext spricht aber auch über die Kontrolle über die Ruten. Das ist sicher aus der Absicht resultierend das es zu verhindern gilt das ein Fisch mit Rute verschwindet und verludert. Hier ist eine entsprechende Befestigung auch ein Mittel zur Kontrolle. Und Mittel waren ja nicht zulässig.
Ergo liesse der Gesetzestext nur ein angeln mit einer in der Hand gehaltenen Rute und dem Köder auf Sicht zu. Falsch, bzw nicht ausreichend formuliert ist also der Gesetzestext weil er zuviel Spielraum für Interpretationen lässt.
Zumindest dann wenn man den realen Zustand der ausgeübten Angelei als gegebene Realität und nicht als störenden Umstand sehen will.
Die Praxis, wie ich sie erlebe, sieht so aus das jemand der Bissanzeiger verwendet, auch solche mit Funk, dann immernoch für mich alles richtig macht wenn er sich nicht zuweit vom Angelplatz entfernt.
Was "zu weit" ist, liegt dann in meinem Ermessen. Ich bin aber selber Angler und nehme für einen Gang ins Gebüsch oder zum Auto die Ruten selber nicht aus dem Wasser wenn ich die Dinge, welche der Gesetzestext sicherstellen soll, imernoch selber sicherstellen kann.
 
Ist eigentlich auch festgelegt, wieviel Meter man sich von den Ruten entfernen darf, bevor sie als unbeaufsichtigt gelten?
Klar ist das geregelt, steht doch in dem Gesetzestext.

Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Der jeweilige Fischereiausübende muss sich ständig in unmittelbarer Nähe seiner ausgelegten Angeln befinden, um bei einem Anbiss sofort reagieren zu können und somit die Waidgerechtigkeit (TierSchG § 17 b) zu gewährleisten.

Unmittelbar heist unmittelbar, demnach Null Meter!
Wer also erst einen Weg zur Rute zurückzulegen hat kontrolliert nicht mehr unmittelbar. Ist doch eigentlich deutlich.
Das das mit der Realität wenig zu tun hat steht auf einem anderen Blatt.
 
@Spaik:
Zu meinen Ansitz-Zeiten;
Ich wurde von der WAPO und den sonstigen Leuten kontrolliert......nie gab es Probleme, nie wurde ich deswegen blöd angemacht........NUR HIER IM FORUM
Hier gibt es immer einen, der strickt nach DIN kakt und sofort den Finger hebt.

ich möchte hier weder jemanden BLÖD anmachen oder beleidigen ! nichts liegt mir ferner !!!
wenn es bis jetzt keine probleme gab, ists doch ok.

Erlebt man diese Leute jedoch am Wasser, so sind es meist die schlimmsten.............denk dir den Rest

ich denke nicht, das du beurteilen kannst, wie ich mein hobby betreibe.
daher möchte ich dich bitten, solche Unterstellungen zu unterlassen !
vielen dank
 
Ist eigentlich auch festgelegt, wieviel Meter man sich von den Ruten entfernen darf, bevor sie als unbeaufsichtigt gelten? Mir würden Meterangaben reichen:klatsch
No panic! Wir versuchen derzeit gesetzlich sogar auf eine zentimetergenaue Regelung zu kommen, damit alles nach deutscher Manier vernünftig manifestiert ist. (Ironie)
...Leider wieder mal ein so verdammt typisch deutsches Thema. Angler rund um die Welt würden sich die Bäuche halten vor Lachen.
Unglücklich mit der Situation in Deutschland? Meine Empfehlung, Volksrepublik Kongo. Dort sind für Angler vermutlich wenig bis keine Reglementierungen zu erwarten. (Nochmal Ironie) :zwinkernd
 
Zuletzt bearbeitet:
Unglücklich mit der Situation in Deutschland?

Flucht ist keine Lösung! Das hab ich den alten Säcken in meiner Heimatstadt schon immer gesagt, wenn sie mir vorgeschlagen haben:"Geh doch nach drüben"
:prost
Als Angler in Brandenburg kann ich ausserdem dazu sagen, dass ich in sechzehn Jahren sehr aktiven Angelns nur einmal kontrolliert wurde. Daher hege ich kaum Befürchtungen, wegen unerlaubten Entfernens vom Angelplatz in Schwierigkeiten zu kommen, zumal es sich im schlimmsten Fall um einige Meter handelt.....:engel
 
Zuletzt bearbeitet:
Falsches Verständnis!

Bissanzeiger wurden ursprünglich für Grundangler entwickelt um auch zaghafte und sonst kaum oder nicht erkennbare Bisse zu bemerken und nicht, um den Biss auch von der 500 Meter entfernten Kneipe mitzubekommen, MENSCH!!

Nur nebenbei: Es muss auch nicht sein dass diese *******dinger so laut eingestellt sind. Im letzten Oktober wurden bei uns am See neue Prototypen von Bissanzeiger getestet. Einer davon hat mitten in der Nacht mit Gigalautstärke über den ganzen See Peter Alexanders "Die kleine Kneipe" geröhrt und gekrischen. MUSS DAS SEIN?
 
Bissanzeiger wurden ursprünglich für Grundangler entwickelt um auch zaghafte und sonst kaum oder nicht erkennbare Bisse zu bemerken und nicht,
Stimmt, so hab ichs auch noch in Erinnerung.

Einer davon hat mitten in der Nacht mit Gigalautstärke über den ganzen See Peter Alexanders "Die kleine Kneipe" geröhrt und gekrischen. MUSS DAS SEIN?
Für die jüngeren Mitglieder, das hörte sich dann so an. Klick!
 
Es handelt sich nicht um einen Gesetzestext, sondern um den Auszug aus einer Gewässerordnung. Hatte ich aber dabei geschrieben. ;)

Da kannste mal sehen. Kaum bezieht sich der Text einer Gewässerordnung auf ein Gesetz, hier das Tierschutzgesetz, erlangt ebendieser in meinem Kopf schon den gleichen Status.
Wie unaufmerksam.
Immerhin aber ändert dieser Umstand nichts an den Fakten. Oder doch?
 
Also wer mich kontrollieren will kommt eh nicht näher als 10 mtr. an mein Bivy ran,denn so lange ist die Laufleine von meinem Hund :zungeraus und die warnt besser als jeder Bissanzeiger....und "Biss" hat sie auch :)
War`n Scherz.....
Bin ja auch in einem ASV und führe Kontrollen durch,aber diese Regelung ist meiner Meinung nach reine Auslegungssache! Wenn ich an den Angelplatz komme und niemand ist da obwohl die Ruten im Wasser sind,kann er einpacken! Aber wenn er 3 mtr. weiter ein Nickerchen macht und die Bisanzeiger "on" sind,solls mir Recht sein....mach ich ja genauso! Sollte er natürlich pennen und die Pose ist seit Ewigkeiten auf Tauchstation und kaum noch Schnur auf der Rolle....dann packt er auch ein!
 
Da kannste mal sehen. Kaum bezieht sich der Text einer Gewässerordnung auf ein Gesetz, hier das Tierschutzgesetz, erlangt ebendieser in meinem Kopf schon den gleichen Status.
Wie unaufmerksam.
Immerhin aber ändert dieser Umstand nichts an den Fakten. Oder doch?
Nein. Die GWO greift, wenn nichts anderes gesetzlich übergeordnet ist. Problematisch ist das Ganze in der Praxis durch den gegebenen Interpretationsspielraum. Da sollte zum Ermessen der Situation ein gesunder Menschenverstand beitragen.

Etwa so ist es doch ganz vernünftig:

...Wenn ich an den Angelplatz komme und niemand ist da obwohl die Ruten im Wasser sind,kann er einpacken! Aber wenn er 3 mtr. weiter ein Nickerchen macht und die Bisanzeiger "on" sind,solls mir Recht sein....mach ich ja genauso! Sollte er natürlich pennen und die Pose ist seit Ewigkeiten auf Tauchstation und kaum noch Schnur auf der Rolle....dann packt er auch ein!
 
@Spaik:


ich möchte hier weder jemanden BLÖD anmachen oder beleidigen ! nichts liegt mir ferner !!!
wenn es bis jetzt keine probleme gab, ists doch ok.



ich denke nicht, das du beurteilen kannst, wie ich mein hobby betreibe.
daher möchte ich dich bitten, solche Unterstellungen zu unterlassen !
vielen dank

Was für Unterstellung, ich habe lediglich einen Text von dir zitiert, nicht mehr und nicht weniger.
Erlebt man diese Leute jedoch am
Wasser
Kann man ja rauslesen, da steht nichts von.....DU!
Und noch eins, wie du dein Hobby ausübst.....ist mir völlig Latte :)
 
"Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Der jeweilige Fischereiausübende muss sich ständig in unmittelbarer Nähe seiner ausgelegten Angeln befinden, um bei einem Anbiss sofort reagieren zu können und somit die Waidgerechtigkeit (TierSchG § 17 b) zu gewährleisten."
Ich habe den Thread auch grade durchgelesen und finde das Thema auch sehr interessant. Beim lesen des Auszuges aus der GO verstehe ich das als juristischer Leihe so, dass ich mich ständig in unmittelbarer Nähe aufzuhalten habe, sprich wie schon so oft gesagt, nicht in der Kneipe 500m weiter weg ein Bierchen trinken soll. Dabei habe ich die Angeln nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Über den Text der GO lassen sich für mich hierbei keine Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung von Hilfsmitteln erkennen, die einem die Erkennung eines Bisses vereinfachen. Hierbei wäre also der ausschlaggebende Faktor die Auffassung oder Definition von Beaufsichtigen, über die sich juristisch sicherlich streiten lässt.
 
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