Sportexmaster
Petrijünger
Hallo,
ein Fischereiaufseher in Mecklenburg sagte mir letzte Woche, dass ich als Inhaber des Schwerbehindertenausweises mit 60% selbst gar keinen Gewässerberechtigungsschein für das jeweilige Gewässer benötige sofern ich mit einem Angelkollegen mit gültiger Gewässerberechtigung unterwegs bin. Auf die Gewässerberechtigung meines Kollegen dürfte ich also immer mitangeln. Er sagte sogar, dass dort eine Gesetzeslücke besteht die nicht mal vorschreibt mit wie viel Angeln der Schwerbehinderte mitangeln darf!? Demnach könnte ich dann beruhigt mit bspw. "10 Angeln" mitangeln und dabei straffrei ausgehen.
Mir selbst geht es nicht um die „10 Angeln“ sondern grundsätzlich die Möglichkeit des Mitangelns.
Es wäre nett, wenn ich hierzu mal etwas erfahren würde.
Und wenn ja, dann würde mich interessieren warum dies nicht in der Fischerprüfung beigebracht wird. Muss man denn in diesem Land auf alles selber kommen?
beste Grüsse und Petri Heil
ein Fischereiaufseher in Mecklenburg sagte mir letzte Woche, dass ich als Inhaber des Schwerbehindertenausweises mit 60% selbst gar keinen Gewässerberechtigungsschein für das jeweilige Gewässer benötige sofern ich mit einem Angelkollegen mit gültiger Gewässerberechtigung unterwegs bin. Auf die Gewässerberechtigung meines Kollegen dürfte ich also immer mitangeln. Er sagte sogar, dass dort eine Gesetzeslücke besteht die nicht mal vorschreibt mit wie viel Angeln der Schwerbehinderte mitangeln darf!? Demnach könnte ich dann beruhigt mit bspw. "10 Angeln" mitangeln und dabei straffrei ausgehen.
Mir selbst geht es nicht um die „10 Angeln“ sondern grundsätzlich die Möglichkeit des Mitangelns.
Es wäre nett, wenn ich hierzu mal etwas erfahren würde.
Und wenn ja, dann würde mich interessieren warum dies nicht in der Fischerprüfung beigebracht wird. Muss man denn in diesem Land auf alles selber kommen?
beste Grüsse und Petri Heil