strawinski
strawinski
oooch, wenn man nem köfi ein rotes knicklicht durch die augen schiebt und nachts wartet, erhöht das schon die fangquote
Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature currently requires accessing the site using the built-in Safari browser.
oooch, wenn man nem köfi ein rotes knicklicht durch die augen schiebt und nachts wartet, erhöht das schon die fangquote
ja ihr wolltet doch paar tricks haben...hinten reinschieben brauchste das knicklicht nicht beim köfi
SUPER- PROFI-PETRI-JÜNGER ???
[/COLOR][/SIZE]
@jack the knife
danke, für deine mühe !!!
dann muß ich mir das wohl aus dem kopf schlagen.
da frag ich mich, warum die das dann in die zeitung schreiben ? is doch dann bestimmt in ganz deutschland verboten, oder ???
du bist ja ein ganz schlauer !lgHallo qwerkopp,
Da solltest du dich erstmal erkundigen ob es in deinem Bundesland überhaupt erlaubt ist, denn bei uns in NRW ist es sogar ausdrücklich im Landesfischereigesetz verboten:
"§39 - Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden."
Und in meinem Vorbereitungskurs zum Fischereischein letztes Jahr wurde darauf hingewiesen, dass das Knicklicht natürlich an Rute oder Pose erlaubt ist, aber eben nicht als Köder oder Köderergänzung
... nicht lachen, die Frage ob Knicklichter allgemein verboten sind kam tatsächlich, nachdem diese Verbote erklärt wurden.
Wie das natürlich in deinem Land aussieht müsstest du selber nochmal nachschauen, aber ich denke da wird es auch einen Paragraphen geben, der Mittel verbietet. einfach mal schauen was bei euch so verboten ist.
LG
Thoto
Junge, warum schert es dich?
Warum darf er nicht mal etwas probieren?
Grüße
die sind doch krank !die wollen bloß wieder irgend wellchen mist verkaufen !!!ich tue meine köderfische immer vorher grün ansprühen!!lolHALLO LEUTE !
ich hab neulich in einer anglerzeitung gelesen, daß ein knicklicht im gufi oder am köfi die fangquote erheblich erhöhen soll !
hat das schon jemand von euch ausprobeirt und erfahrungen damit gemacht ? wäre dankbar, wenn ihr mir euere erfahrungen mitteilen und tips geben könntet.
mfg qwerkopp
weil`s verboten ist, und ich keinen stress haben will ! hab keien bock drauf, daß mir der kontrolletti die pappe klemmt !!! lieber fang ich `n paar fische weniger !!!
du bist ja ein ganz schlauer !lg
Nun aber mal zu deinem Problem , rein gesetzlich wäre es in Bayern verboten, wie hier schon darauf hingewiesen wurde, auch das Knicklicht wird als Lichtquelle angesehen und zählt somit als verbotene Fangmethode, habe deswegen heute in Starnberg bzw beim LFV Bayern angerufen und nachgefragt!
Was dein Verein, dein Angelgerätehändler, der Kartenausgeber , Angler außerhalb Bayerns oder sonstwer sagt, ist nebensächlich und spielt keine Rolle, was zählt ist das Bayrische Fischereigesetz §15 Absatz 1-3, Nebenabsätze 1-6 unter Absatz 1.
http://lfvbayern.de/media/files/AVBayFiG_200710.pdf
In dieser PDF kannst du alles nachlesen!
Bin wirklich kein Paragraphenreiter oder sowas, aber ich finde da nichts und demnach müsste es doch in Bayern erlaubt sein !?!?!?§ 15
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten ist
1. das Fischen unter Verwendung von Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln,
Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen,
Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen und groben Werkzeugen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen
zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von
elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,
5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die
Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden
Gewässerstrecken,
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs.
1); neben der Hegene darf nur eine andersartige Handangel verwendet werden.
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen
Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke
durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln,
beschränken oder verbieten.
(3) 1 Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete
Anordnungen erlassen. 2 Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen
sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5
befreien.
§ 16
Wir verwenden essentielle Cookies, damit diese Website funktioniert, und optionale Cookies, um den Komfort bei der Nutzung zu verbessern.
Siehe weitere Informationen und konfiguriere deine Einstellungen