Hallo Herby,
In §57 des Nied.sFischG steht aber nichts über 'Mitführen', sondern:
... hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes
vorzulegen.
Da steht es doch schwarz auf weiß ...
Ein Fischereirechteinhaber (ggf. auch ein Pächter)
hat selbstverständlich immer Kontrollbefugnis, somit ist auch ein Betreiber eines gewerblichen Forellenteiches zur Kontrolle autorisiert.
Nun aber nochmal zurück zur Forellanlagen-Problematik in Niedersachsen ... mir ist noch etwas anderes aufgefallen, nämlich das Tierschutzgesetz, wie alle wissen, ein Bundesgesetz (also keine Ländersache mehr).
In ihm heißt es (Dritter Abschnitt, Töten von Tieren):
§ 4
(1) ...Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.
§ 4b
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
Das heißt:
Die Erlaubnis zum Töten eines in einer Forellenanlage gefangenen Fisches bedingt ohne Ausnahme einen Sachkundenachweis, entweder einen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (Cliffs Fleischer-Beispiel) oder eben in Form einer abgelegten Fischerprüfung.
Das reine Angeln haben wir jetzt sogar mal außen vor gelassen ...
Für mich bleibt es dabei: ohne Fischereischein kein Angeln (und kein Töten des Fangs) in einer Forellenanlage! Auch nicht in Niedersachsen ...