Untermaßige Fische abschlagen aufgrund derer Verletzung(en)- Wie geht Ihr damit um?

Alve, danke für deine Beiträge auch, aber nicht nur, in diesem Thread.

Nach dem bayerischen FiG darf ich bekanntlich verangelte aber geschonte Fische explizit mitnehmen und auch verwerten.
Nach deinen Ausführungen weiter oben steht das StGB dem aber entgegen.
Ist der bayerische Gesetzgeber besoffen gewesen, als er die AvBayFiG verfasst hat?

Sinnvoll finde ich die bayerische Regelung für den Umgang mit verangelten Fischen allemal und ich habe auch selbst schon einen untermaßigen Zander abgeschlagen und verwertet, der zu tief geschluckt hatte.
Sollte ich wieder in diese Situation kommen, werde ich selbstverständlich erneut so handeln und bei einer Kontrolle auch dazu stehen.

Es gibt aber auch den Angler, der den halben Eimer mit untermassigen Äschen voll hat, einen fröhlich angrinst und meint, "Da können sie gar nichts machen, die haben alle geschluckt".

Hier möchte ich nun einhaken. Habt ihr denn keine Fangbegrenzung für Äschen?
An meinen und allen anderen bayerischen Gewässern, deren Fischereiordnungen ich kenne, besteht grundsätzlich ein Fanglimit. Meistens sind das drei Besatzfische.
Damit ist der Anreiz untermaßige Fische missbräuchlich mitzunehmen, sehr gering.
Wer will denn am Ende des Angeltages schon mit 3 untermaßigen Äschen heimgehen, wenn er auch 3 große hätte entnehmen können?
 
ja, die bayrische Regelung hat was. Damit könnte ich mich anfreunden.

Nach meinem Kenntnisstand steht das nicht in den Gesetzen selber, sondern nur in den Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen

Nun bin ich kein Jurist, aber wenn die rechtliche Grundlage eine behördeninterne Anweisung ist, mit der das Ministerium den unterstellten Fischereibehörden erläutert, wie die Fischereigesetze zu interpretieren sind, finde ich das ziemlich dünn als rechtliche Basis.

Der 2. Grund, weshalb ich skeptisch bin. Der Angler kann an dem untermaßigen Fisch gem §294 kein Eigentum erwerben. Vor dem Fang war der Hecht herrenlos, jetzt ist er Eigentum des Gewässereigentümers.
Ob da eine Behörde hingehen kann und ihm sein Eigentum nehmen und es dem Angler zukommen zu lassen, wage ich zu bezweifeln.
Nicht umsonst ist bisher kein Land Bayern hier gefolgt.

Bei einem überfahrenen Reh ist das Tier ganz selbsverständlich Eigentum des Jagdpächters. Da käme niemand auf die Idee dem Autofahrer die Mitnahme zu gestatten.
Das ist für mich so ein wenig nach dem Motto, flach aufhängen und ruhig verhalten. Solange sich keiner beschwert ist doch allen geholfen.

Bei einer Klage seitens eines Gewässerbesitzers gegen diese "Enteignung" sehe ich für diese Regelung wenig Chancen.

Aber noch einmal, ich bin kein Jurist.

Zu der Kontrolle
Wir hatten damals noch 5 Äschen pro Tag frei. Die beiden kontrollierten Angler gingen davon aus, dass Verletzte da nicht mitzählen.
 
Zu der Kontrolle
Wir hatten damals noch 5 Äschen pro Tag frei. Die beiden kontrollierten Angler gingen davon aus, dass Verletzte da nicht mitzählen.




Das ist doch wohl der Gipfel der Frechheit -wobei obendrein 5 Äschen/Tag schon extrem großzügig ist- hier darf man keine einzige mitnehmen!

Ich hoffe nicht, dass ihr euch verar.....en lassen und in diesem Fall durchgegriffen habt?! Oder wie ging das ganze aus?

Gruß!
 
Ja, von den 5 Äschen pro Tag sind wir auch abgekommen:grins
In den 1980-er Jahren hatte man aber auch Tagesfänge von 20-50 Äschen.

Die Äschen waren zum Schluß des geringste Problem.

Das waren damals 2 Angler. Einer war im Verein und hat seinem Freund seine 2. Rute überlassen. Der Freund war dann auch so freundlich vor Zeugen damit weiter zu angeln.

Das war für das Vereinsmitglied 1 Fischwilderei nach §294 wegen es überlassens der Angel und eine weitere nach §294 wegen der kleinen Äschen und die Missachtung des Fanglimits.

Der Verein hat Anzeige nach §294 erstattet, diese aber später auf drängen des Vaters, der auch Vereinsmitglied war, zurückgezogen. Er ist dann aus dem Verein geflogen. Sein Freund wurde angezeigt wegen Fischwilderei nach § 293 da er ja keine Genehmigung hatte. Dazu kam eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit, fischen ohne Fischereischein. Das mit den Äschen konnte man nicht beweisen, da beide aussagten, nur das Vereinsmitglied hätte die Fische gefangen. Da der Freund scheinbar etwas vorbelastet war, hat der eine ordentliche Geldstrafe eingefangen. Ich denke, das waren damals über 1.000 DM und zusätzlich eine Sperre von 5 Jahren in der er keinen Fischereischein bekommt.
 
Moin Moin liebe Leute,

in MV ist es so geregelt, dass ein untermassiger Fisch, der während des Fangs verendet ist, in Stücke zu schneiden ist und dem Gewässer aus dem er entnommen wurde, wieder zurück zuführen ist.

Gruss
 
Die Landesfischereiverordnung in BW sagt dazu folgendes:
"Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unver-
züglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt
werden, wenn sie noch lebensfähig sind. "


Tja, was wenn sie nicht mehr lebensfähig sind ? Steht leider nicht da.
Da ich aber kein Veterinär bin und mir da kein Urteil zutraue kommt der Fisch halt wieder zurück. Wenn er überlebt gut, wenn nicht dann kann ich halt auch nix mehr machen und er dient evt. noch als Futter für die anderen :engel
 
Also ich kenne es auch so, dass man untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische zurücksetzen muss.
Wenn diese nicht mehr lebensfähig sind muss man diese der Natur zurückführen sofern es kein künstlich angelegtes Gewässer ist.

Wenn man an einem künstlich angelegtem Gewässer ist, muss man die Fische verscharen in der Erde, weil die Gefahr bestehen könnte, dass man damit dem Gewässer schaden kann wenn man einen Fisch der sterben wird bzw tot ist einfach zurück ins Wasser gibt.
Durch den Verwesungsprozess bestünde halt die Möglichkeit das dass Gewässer schaden nimmt z.B
Daher das verscharen.

An der Ostsee z.B soll man diese abschlagen, wenn man z.B einen untermaßigen Dorsch gefangen hat der aber den Haken so sehr tief geschluckt hat, dass man leider keine andere Wahl mehr hat und diesen Fisch dann dem Gewässer wieder zurück gibt.
Dort gibt es dann ja die Möwen oder andere Tiere wie Krebse etc die sich dann um die verwertung von dem Fisch kümmern.

Das man die Fische dann nicht mitnehmen und verwerten darf liegt denke ich auch nur daran, dass es sonst von so manchen Leuten ausgenutzt werden würde die untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische abschlagen würden und behaupten das diese es nicht überlebt haben/hätten.
Da ist es schwer zu sehen ob es wirklich Pech war oder Absicht.


Leider gibt es in diesen Bereichen meiner Meinung nach auch zu wenige Kontrollen, denn ich habe es selbst persönlich schon einige mal gesehen wie manche Leute diese Gesetze absichtlich umgangen haben...
 
Die Landesfischereiverordnung in BW sagt dazu folgendes:
"Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unver-
züglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt
werden, wenn sie noch lebensfähig sind. "


Tja, was wenn sie nicht mehr lebensfähig sind ? Steht leider nicht da.

Kurz nach eröffnen dieses Threads hab ich unseren (BW) Landesfischereiverband angeschrieben und um Rat gebeten, wie ich mich im Falle eines untermaßigen bzw. geschonten nicht mehr überlebensfähigem Fang verhalten soll.

Das ganze wurde samt Empfangsbestätigung per Mail verschickt und geöffnet. Leider bekam ich bis heute keine Antwort. :augen
 
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