Hallo,
Man muss dabei aber auch berücksichtigen, dass es zum einen nicht per se tierschutzwidrig ist, Fische im Setzkescher zu hältern, sondern nur dann, wenn die Hälterungsumstände unphysiologisch sind, und dass desweiteren doch, je nach Sachlage (Temperatur, Ansitzdauer), die Abwägung aus lebensmittelhygienischer Sicht in Richtung Setzkescherhälterung kippen kann.
Ich lobe mir die gesetzliche Situation in Baden-Württemberg, da ist die Hälterung, speziell im Setzkescher, in der Regel verboten.
Wenn ich auf die (hoffentlich schon mal selbst gestellte) Frage, Angeln oder Nichtangeln mich für Angeln entschieden habe ( also auch mal irgendwann für Schmerzen zufügen und Töten ) , ist die Entscheidung nach einem Biß die, ob der untermaßige Fisch oder in der Schonzeit erbeutet Fisch lebensfähig ist oder nicht. Wenn lebensfähig und nicht zu verwerten ( weil nicht darf ), dann bereits im Wasser schonend abhaken und zurücksetzen. In allen anderen Fällen waidgerecht töten. Aus.
Man muss dabei aber auch berücksichtigen, dass es zum einen nicht per se tierschutzwidrig ist, Fische im Setzkescher zu hältern, sondern nur dann, wenn die Hälterungsumstände unphysiologisch sind, und dass desweiteren doch, je nach Sachlage (Temperatur, Ansitzdauer), die Abwägung aus lebensmittelhygienischer Sicht in Richtung Setzkescherhälterung kippen kann.