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Hälterung in Setzkeschern
[font=verdana, arial, helvetica]Aufgrund verschiedener und teilweise voneinander abweichender Amtsgerichtsurteile ist bei der Hälterung von gefangenen Fischen eine große Rechtsunsicherheit eingetreten. Alle Urteile stehen unter dem Leitsatz, dass die Hälterung nur in großräumigen Keschern zulässig ist. Nach einem zwischenzeitlich in die Gerichtspraxis eingegangenem Gutachten des "Senkenberginstitutes" müssen zulässige Setzkescher folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestlänge 3,50 m
Mindestdurchmesser von 30 - 50 cm
Netz darf nicht geknüpft (keine Knoten) sein
Die Maschengröße ist nicht vorgeschrieben
Anmerkung:
Das hier zitierte Urteil ist eine Einzelfallentscheidung und hat grundsätzlich keine Allgemeingültigkeit. In dem zu beurteilenden Fall wäre nach Auffassung des Gerichtes der oben beschriebene Setzkescher ausreichend gewesen.
Weitere Einsatzkriterien
1. Der Setzkescher darf nur horizontal (liegend - nicht hängend) ausgebreitet werden
2. Rundschupper (u.a. Weißfische, Karpfen, Forellen etc.) und Kammschupper (u.a. Barsch, Zander etc.) dürfen nicht gleichzeitig im Setzkescher deponiert (Verletzungsgefahr) werden
3. Die Hälterung ist nur in Stillgewässern zulässig. In Fließgewässern (Verletzungsgefahr bei sich strömungsbedingt drehendem Kescher) ist die Hälterung generell verboten.
Verstöße werden analog dem quälerischen Hältern von Kleinfischen geahndet.
Hinweis:
Im Handel werden bereits Setzkescher mit einer Spannfeder angeboten, die den Setzkescher beim Auslegen automatisch auf die volle Länge entfaltet. Noch einfacher und unproblematischer geht's mit einer über die Autobatterie betriebenen Kühlbox, womit man allem Ärger aus dem Wege gehen kann.[/font]
[font=verdana, arial, helvetica]Aufgrund verschiedener und teilweise voneinander abweichender Amtsgerichtsurteile ist bei der Hälterung von gefangenen Fischen eine große Rechtsunsicherheit eingetreten. Alle Urteile stehen unter dem Leitsatz, dass die Hälterung nur in großräumigen Keschern zulässig ist. Nach einem zwischenzeitlich in die Gerichtspraxis eingegangenem Gutachten des "Senkenberginstitutes" müssen zulässige Setzkescher folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestlänge 3,50 m
Mindestdurchmesser von 30 - 50 cm
Netz darf nicht geknüpft (keine Knoten) sein
Die Maschengröße ist nicht vorgeschrieben
Anmerkung:
Das hier zitierte Urteil ist eine Einzelfallentscheidung und hat grundsätzlich keine Allgemeingültigkeit. In dem zu beurteilenden Fall wäre nach Auffassung des Gerichtes der oben beschriebene Setzkescher ausreichend gewesen.
Weitere Einsatzkriterien
1. Der Setzkescher darf nur horizontal (liegend - nicht hängend) ausgebreitet werden
2. Rundschupper (u.a. Weißfische, Karpfen, Forellen etc.) und Kammschupper (u.a. Barsch, Zander etc.) dürfen nicht gleichzeitig im Setzkescher deponiert (Verletzungsgefahr) werden
3. Die Hälterung ist nur in Stillgewässern zulässig. In Fließgewässern (Verletzungsgefahr bei sich strömungsbedingt drehendem Kescher) ist die Hälterung generell verboten.
Verstöße werden analog dem quälerischen Hältern von Kleinfischen geahndet.
Hinweis:
Im Handel werden bereits Setzkescher mit einer Spannfeder angeboten, die den Setzkescher beim Auslegen automatisch auf die volle Länge entfaltet. Noch einfacher und unproblematischer geht's mit einer über die Autobatterie betriebenen Kühlbox, womit man allem Ärger aus dem Wege gehen kann.[/font]
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