Crawfish
Petrijünger
Hallo,
hier kann jeder einen kleinen Beitrag zum Schutze der einheimische Flusskrebse beitragen.
Die nachfolgende Informationsbroschüre zeigt Informationen für den Handel und Umgang mit Flusskrebsen.
Diese Broschüre sollte dazu an Händler, Gewässerbewirtschafter, aber auch an Angler (Angelvereine) die in Gewässern mit Flusskrebsbeständen fischen verteilt werden.
Die Druckversion ist hier als PDF verfügbar.
Flusskrebs-Informationsblatt PDF (klick)
Wer sich genauer im Internet über Flusskrebse informieren will ist hier an der richtigen Stelle:
http://www.forum-flusskrebse.org
http://www.lfu.bayern.de/natur/fachinformationen/fische_muscheln_krebse/krebse/index.htm
http://www.edelkrebsprojektnrw.de
http://www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB//menu/1040489/1040489.html
http://www.smul.sachsen.de/landwirtschaft/4589.htm
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Informationsblatt für den Handel und Umgang mit Flusskrebsen
Unsere einheimischen Flusskrebse, der Edelkrebs (Astacus astacus) , Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) und der Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) sind stark bedroht.
Die größte Bedrohung geht, neben Lebensraumverlust, von der Konkurrenz durch fremde, nicht-heimische Flusskrebse aus.
Um diesen Zustand entgegenzuwirken wurden z.B. im bayerischen Fischereigesetz klare Verordnungen getroffen, die den Handel und Umgang mit Flusskrebsen regeln.
Somit sind Händler die jede Art von lebenden Flusskrebsen (außer Edelkrebse und Steinkrebse) in den Verkehr bringen verpflichtet folgenden schriftlichen Hinweis sichtbar am Hälterungsplatz anzubringen:
„Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“
Jedes Gewässer heißt auch private Gartenteiche, Hälterungsanlagen, Freilandaquarien, usw. !
Das Fehlen des schriftlichen Hinweises, sowie das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist nach dem Fischereigesetz in Bayern eine Ordnungswidrigkeit und kann somit mit einer Geldbuße belegt werden.
Die Gesetze hierfür sind im Anhang auf dieser Informationsbroschüre angelegt, die Bestimmungen für andere Bundesländer sind bei den jeweiligen Fischereibehörden zu erfragen.
Warum sind diese Gesetze nötig?
Bedrohung unserer einheimischen Krebse (Edelkrebse, Dohlenkrebse und Steinkrebse) durch die Krebspest:
Es handelt sich hierbei um einen pilzähnlichen Erreger, der durch amerikanische Flusskrebse auf unsere einheimischen Flusskrebse übertragen wird, ohne jedoch selbst daran zu erkranken.
Die Ausbreitung des Erregers erfolgt über schwimmfähige Sporen, die in infizierten Gewässern einen neuen Wirt, den Flusskrebs suchen.
Die Sporen können ohne Wirt, also ohne Flusskrebs, je nach Temperatur bis zu 2 Wochen überleben.
Die Krebspest verläuft für Edelkrebse, Dohlenkrebse und Steinkrebse immer tödlich, einmal infizierte Bestände sterben ohne Ausnahme an dieser Krankheit.
Eine Behandlung, bzw. Heilung ist nicht möglich.
Übertragungswege der Krebspest:
Die Krebspest wird durch Kontakt zu krebspestverseuchten Gewässern übertragen.
Mögliche Übertragungswege sind:
Amerikanische Flusskrebse (die ständig Überträger der Krebspest sind) und erkrankte Flusskrebse jeder Art.
Tiere z.B. Fische (Aquarienfische, Besatzfische, Köderfische usw.), Muscheln, Wasserschnecken,Vögel, usw.
Gegenstände z.B. Aquarienkescher, Aquarien, Setzkescher, Eimer, Angelschnüre, Wathosen, Reusen, usw.
Wasserpflanzen
Kontaminiertes Wasser z. B. Aquarienwasser, Teichwasser, ...jede Art von Gewässer
Bedrohung durch Faunenverfälschung:
Alle bisher eingeschleppten Flusskrebsarten verdrängten bisher aufgrund ihrer größeren Aggressivität und Produktivität, sowie durch die Übertragung der Krebspest unsere einheimischen Flusskrebse aus ihren Gewässern.
Flusskrebse können bei feuchter Witterung viele Tage an Land überleben und weite Strecken abwandern.
Hinzu kommt noch, daß amerikanische Flusskrebse gegenüber den heimischen Krebsen einen stark ausgeprägten Abwanderungsdrang haben und somit andere umliegende Gewässer besiedeln.
Somit verbreiten sie auf diese Weise nicht nur die Krebspest, sondern stellen auch eine große Gefahr für alle Tiere dar, die in ihr Beuteschema passen. Dies sind z.B. Insektenlarven, wie die der Libellen, Fischbrut, sowie viele Amphibien, die ausnahmslos unter starken Schutz stehen.
Weitere wichtige Informationen zum Thema „Rettung der einheimischen Flusskrebse“ finden Sie im Internet unter:
http://www.forum-flusskrebse.org
http://www.lfu.bayern.de/natur/fachinformationen/fische_muscheln_krebse/krebse/index.htm
http://www.edelkrebsprojektnrw.de
http://www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB//menu/1040489/1040489.html
http://www.smul.sachsen.de/landwirtschaft/4589.htm
Anhang:
AVFiG (Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes in Bayern)
§9 Abs.3 Satz 1
17.1 Edelkrebs,. Astacus astacus
17.2 Steinkrebs, Austropotamobius torrentium
§25 Abs.2 Satz 2
Zehnfußkrebse der in §9 Abs.3 Satz 1 nicht genannten Arten
dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises
„Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“
in den Verkehr gebracht werden.
§31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr.4 des Fischereigesetzes für Bayern
kann mit Geldbuße belegt werden, wer
entgegen §25 Abs.2 Satz 2 Zehnfußkrebse ohne Beifügung
des schriftlichen Hinweises lebend in den Verkehr bringt.
Weiterhin gilt:
§19 Abs.7 Satz 2
Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Abs. 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.
§31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr.4 des Fischereigesetzes für Bayern
kann mit Geldbuße belegt werden, wer
entgegen §19 Abs.7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in §9 Abs.3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt.
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Gruß
Olli
hier kann jeder einen kleinen Beitrag zum Schutze der einheimische Flusskrebse beitragen.
Die nachfolgende Informationsbroschüre zeigt Informationen für den Handel und Umgang mit Flusskrebsen.
Diese Broschüre sollte dazu an Händler, Gewässerbewirtschafter, aber auch an Angler (Angelvereine) die in Gewässern mit Flusskrebsbeständen fischen verteilt werden.
Die Druckversion ist hier als PDF verfügbar.
Flusskrebs-Informationsblatt PDF (klick)
Wer sich genauer im Internet über Flusskrebse informieren will ist hier an der richtigen Stelle:
http://www.forum-flusskrebse.org
http://www.lfu.bayern.de/natur/fachinformationen/fische_muscheln_krebse/krebse/index.htm
http://www.edelkrebsprojektnrw.de
http://www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB//menu/1040489/1040489.html
http://www.smul.sachsen.de/landwirtschaft/4589.htm
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Informationsblatt für den Handel und Umgang mit Flusskrebsen
Unsere einheimischen Flusskrebse, der Edelkrebs (Astacus astacus) , Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) und der Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) sind stark bedroht.
Die größte Bedrohung geht, neben Lebensraumverlust, von der Konkurrenz durch fremde, nicht-heimische Flusskrebse aus.
Um diesen Zustand entgegenzuwirken wurden z.B. im bayerischen Fischereigesetz klare Verordnungen getroffen, die den Handel und Umgang mit Flusskrebsen regeln.
Somit sind Händler die jede Art von lebenden Flusskrebsen (außer Edelkrebse und Steinkrebse) in den Verkehr bringen verpflichtet folgenden schriftlichen Hinweis sichtbar am Hälterungsplatz anzubringen:
„Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“
Jedes Gewässer heißt auch private Gartenteiche, Hälterungsanlagen, Freilandaquarien, usw. !
Das Fehlen des schriftlichen Hinweises, sowie das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist nach dem Fischereigesetz in Bayern eine Ordnungswidrigkeit und kann somit mit einer Geldbuße belegt werden.
Die Gesetze hierfür sind im Anhang auf dieser Informationsbroschüre angelegt, die Bestimmungen für andere Bundesländer sind bei den jeweiligen Fischereibehörden zu erfragen.
Warum sind diese Gesetze nötig?
Bedrohung unserer einheimischen Krebse (Edelkrebse, Dohlenkrebse und Steinkrebse) durch die Krebspest:
Es handelt sich hierbei um einen pilzähnlichen Erreger, der durch amerikanische Flusskrebse auf unsere einheimischen Flusskrebse übertragen wird, ohne jedoch selbst daran zu erkranken.
Die Ausbreitung des Erregers erfolgt über schwimmfähige Sporen, die in infizierten Gewässern einen neuen Wirt, den Flusskrebs suchen.
Die Sporen können ohne Wirt, also ohne Flusskrebs, je nach Temperatur bis zu 2 Wochen überleben.
Die Krebspest verläuft für Edelkrebse, Dohlenkrebse und Steinkrebse immer tödlich, einmal infizierte Bestände sterben ohne Ausnahme an dieser Krankheit.
Eine Behandlung, bzw. Heilung ist nicht möglich.
Übertragungswege der Krebspest:
Die Krebspest wird durch Kontakt zu krebspestverseuchten Gewässern übertragen.
Mögliche Übertragungswege sind:
Amerikanische Flusskrebse (die ständig Überträger der Krebspest sind) und erkrankte Flusskrebse jeder Art.
Tiere z.B. Fische (Aquarienfische, Besatzfische, Köderfische usw.), Muscheln, Wasserschnecken,Vögel, usw.
Gegenstände z.B. Aquarienkescher, Aquarien, Setzkescher, Eimer, Angelschnüre, Wathosen, Reusen, usw.
Wasserpflanzen
Kontaminiertes Wasser z. B. Aquarienwasser, Teichwasser, ...jede Art von Gewässer
Bedrohung durch Faunenverfälschung:
Alle bisher eingeschleppten Flusskrebsarten verdrängten bisher aufgrund ihrer größeren Aggressivität und Produktivität, sowie durch die Übertragung der Krebspest unsere einheimischen Flusskrebse aus ihren Gewässern.
Flusskrebse können bei feuchter Witterung viele Tage an Land überleben und weite Strecken abwandern.
Hinzu kommt noch, daß amerikanische Flusskrebse gegenüber den heimischen Krebsen einen stark ausgeprägten Abwanderungsdrang haben und somit andere umliegende Gewässer besiedeln.
Somit verbreiten sie auf diese Weise nicht nur die Krebspest, sondern stellen auch eine große Gefahr für alle Tiere dar, die in ihr Beuteschema passen. Dies sind z.B. Insektenlarven, wie die der Libellen, Fischbrut, sowie viele Amphibien, die ausnahmslos unter starken Schutz stehen.
Weitere wichtige Informationen zum Thema „Rettung der einheimischen Flusskrebse“ finden Sie im Internet unter:
http://www.forum-flusskrebse.org
http://www.lfu.bayern.de/natur/fachinformationen/fische_muscheln_krebse/krebse/index.htm
http://www.edelkrebsprojektnrw.de
http://www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB//menu/1040489/1040489.html
http://www.smul.sachsen.de/landwirtschaft/4589.htm
Anhang:
AVFiG (Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes in Bayern)
§9 Abs.3 Satz 1
17.1 Edelkrebs,. Astacus astacus
17.2 Steinkrebs, Austropotamobius torrentium
§25 Abs.2 Satz 2
Zehnfußkrebse der in §9 Abs.3 Satz 1 nicht genannten Arten
dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises
„Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“
in den Verkehr gebracht werden.
§31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr.4 des Fischereigesetzes für Bayern
kann mit Geldbuße belegt werden, wer
entgegen §25 Abs.2 Satz 2 Zehnfußkrebse ohne Beifügung
des schriftlichen Hinweises lebend in den Verkehr bringt.
Weiterhin gilt:
§19 Abs.7 Satz 2
Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Abs. 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.
§31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr.4 des Fischereigesetzes für Bayern
kann mit Geldbuße belegt werden, wer
entgegen §19 Abs.7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in §9 Abs.3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt.
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Gruß
Olli
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