Brassenboy
Profi-Petrijünger
In Brandenburg heißt es:
§ 3 Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.
(2) Mit anderen Fanggeräten gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und in das Fanggewässer zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
Demnach bliebe einem in der Mark nichts weiter als die Schnur zu kappen und den Fisch zurückzusetzen, wenn mans streng nimmt. Einen anderen Paragraphen, der was anderes besagt, habe ich auf die schnelle nicht gefunden.
§ 3 Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.
(2) Mit anderen Fanggeräten gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und in das Fanggewässer zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
Demnach bliebe einem in der Mark nichts weiter als die Schnur zu kappen und den Fisch zurückzusetzen, wenn mans streng nimmt. Einen anderen Paragraphen, der was anderes besagt, habe ich auf die schnelle nicht gefunden.