Landesfischereiverordnungen -  Was versteht man unter "Wildem Campen"?

Manchmal frage ich mich wirklich, auf welchem Planeten manche leben :gruebel:

Ich habe schon an vielen Gewässern meinen Wetterschutz (Zelt) aufgestellt, noch nie hatte ich Probleme.
Halte ich nicht gewisse Regeln ein, benehme mich wie eine Axt im Wald, hab die grosse Fresse und bin der Meinung, ich kann machen was ich will......so muss ich mich nicht wundern, wenn es einigen nicht gefällt und ich einpacken darf.

Weder WAPO noch FA's haben je was zu meckern gehabt.

Liest man jedoch einiges der FA, so muss ich mich wieder fragen..........lassen die jeden "Trottel" auf die Menschheit los :confused:
 
...Ich bezweifle, dass der Spaziergänger mir dazu eine erschöpfende Auskunft geben kann .Wenn ich sehe, wie hier die Meinung auseinander gehen, dann ist es auch fraglich, ob der Angelkollege am Wasser genau Bescheid weiß...


Gemeint sind natürlich die Angelkollegen vor Ort (speziell die die auf z.B. Karpfen oder Wels fischen), die mit dem entsprechenden Problem konfrontiert sind und sich schon in der Vergangenheit damit konkret vor Ort auseinandersetzen mussten und sich irgendwie arrangiert oder ein anderes Gewässer gesucht haben.

Auch die anderen Angler die dort regelmäßig fischen werden dazu was sagen können. Wenn sie z.B. sehen, dass Leute vom Verein regelmäßig mit Zelt/Brolly/... am Wasser sind oder die Karpfen-/Welsfischer wegen der Verbotslage alle auf ein anderes Gewässer ausweichen. Die kriegen auch mit wer kontrolliert: Verein, Polizei, Wapo,keiner,... und wie die so drauf sind.
 
Sehr geehrter Herr Möchtegern-Fischereiaufseher,

nicht mal zu Fuß hast Du das Recht dazu, während der Vegetationszeit fremde Wiesen zu betreten.....dies ist eindeutig geregelt im Vertretungsverbot landwirtschaftlicher Flächen während der Vegetationsperiode.

Mein Tipp an Dich: Solltest Du den Schein wirklich haben.....was ich stark bezweifle....geb ihn so schnell als möglich wieder ab. Du tust nicht nur Dir einen Gefallen damit.


Solange sich kein Haus darauf befindet habe ich das Recht!. Ich meine ich muss es ja wissen ich habe ja den Kurs mitgemacht. Was willst du denn wissen was wir in Bayern für eine Regelungen haben?

f) im Rahmen seiner Tätigkeit darf der Fischereiaufseher Grundstücke mit
Ausnahme von Wohnungen betreten und Gewässer unbeschadet des Art.
27 Abs. 4 des Bayer. Wassergesetzes befahren.

c) die mit geführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.

Wenn du jetzt meinst ich habe das Frei erfunden dan schau im Bayrischen Fischereiaufseher gesetz nach. Somit wären die 2 Sachen wo du andere meinung bist erledigt oder? vll ist es bei Euch anders bei uns in Bayern ist es aber so.
 
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PN von RF-Hunter

"f) im Rahmen seiner Tätigkeit darf der Fischereiaufseher Grundstücke mit
Ausnahme von Wohnungen betreten und Gewässer unbeschadet des Art.
27 Abs. 4 des Bayer. Wassergesetzes befahren.
So da steht schwarz auf weiß das ich zum einen Grundstücke/ Wiesen betreten darf solange ich mich im Dienst befinde und kein Haus darauf befindet. Zum anderen steht es auch schwarz auf weiß das ich Behältnisse auch im Auto besichtigen darfbzw nach Fischen das Auto durchsuchen darf wo du letztens auch gesagt hast wir als Fa haben nicht das recht dazu."

So Herr Fischereiaufseher,

herzlichen Dank für Deine PN, die ich in Auszügen hier veröffentliche.

Nun zu Dir. Deiner Aussage nach und dies versuchst Du durch o.a. Veröffentlichung zu bekräftigen, darfst Du im Rahmen Deines Dienstes fremde Wiesen befahren.
Das darfst Du eben nicht und es steht in keinster Weise auch so geschrieben.
Was Du darfst, sind Gewässer befahren, die für die Öffentlichkeit nicht zum Befahren freigegeben sind....geregelt im § 27 Abs. 4 des Bayer. Wassergesetzes.

Ich hoffe, ich muss Dir den Unterschied zwischen Wasser und Wiese nicht auch noch erklären....bin mir aber nicht ganz sicher.

Desweiteren gilt mit Sicherheit für Dich auch ein Vertretungsverbot landwirtschaftlicher Flächen während der Vegetationsperiode....es sei denn, es ist kein anderes Beikommen möglich.

Ob nun ein Haus auf der Wiese steht oder nicht, ist völlig irrelevant und steht auch nirgends so geschrieben.



 
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Ich hoffe, ich muss Dir den Unterschied zwischen Wasser und Wiese nicht auch noch erklären....bin mir aber nicht ganz sicher.

Ich fürchte fast, dass die Erklärung erforderlich ist.
Ob sie auf Verständnis stößt, wage ich zu bezweifeln.
Also, evtl. hat unser "FA" ja ohnehin viele Sonderrechte eingeräumt bekommen, mit Sicherheit. Muss schon etwas Besonders sein, wenn er im Gegensatz zu den anderen FA Grundstücke betreten darf, Autos kontrollieren, Personen festhalten darf usw. Uns würde man den FA-Ausweis und das Dienstabzeichen abnehmen, wenn wir uns derartige "Sonderrechte" herausnehmen würden. Aber nun gut, vielleicht müssen wir auch erst einen Sonderlehrgang "wie werde ich ein Super-FA mit Sonderrechten" belegen.
So langsam wird die ganze Sache lächerlich!

Wenn du jetzt meinst ich habe das Frei erfunden dan schau im Bayrischen Fischereiaufseher gesetz nach.

Ein derartiges Gesetz gibt es nicht.
Wie lange willst Du Dich hier eigentlich noch wichtig tun, ohne jegliches Grundwissen über die Rechte und Pflichten eines FA ?
Dann benenn mir bitte mal Deine zuständige UFB (kannst Du auch gern per PN machen), damit ich mich mal mit den Damen und Herren verständigen kann.
 
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Hi Leute,

eigentlich müßte er wissen, um welches Gesetz es geht.
Ein spezielles "Bayrisches Fischereiaufsehergesetz" gibt es nämlich nach Auskunf eines langjährigen staatlich geprüften Aufsehers nicht.

Hier in der PDF-Datei könnt ihr es Nachlesen.

§ 63 Artikel 1-5

§ 71 und 72

Diese Gesetze gelten übrigends auch für Angler.

Desweiteren hier noch die Ausführungsverordnung des bayrischen Fischereigesetzes.

http://lfvbayern.de/media/files/BayFiGV_2.pdf



Zudem das gesamte bayrische Fischereigesetz.

http://lfvbayern.de/media/files/AVBayFiG_200710.pdf

Alles zu finden hier http://lfvbayern.de/lfv/ .

Wege oder unbefriedete (nicht umzäunte oder abgesperrte)Gelände dürften befahren werden, für eventuelle Schäden tritt dann allerdings der Schadensverursacher ein, in diesem Fall wäre dann natürlich der Fischereiaufseher, welcher meint, dort mit dem Auto rumzukurven, oder der Angler, welcher auch solche Gelände befahren dürfte, sofern er für das Gewässer eine Jahreskarte besitzt, da er durch den Erwerb des Scheins zum Anlieger wird.

Hier noch der Rahmenstoffplan zum Fischereiaufseher in Bayern
http://www.lfl.bayern.de/ifi/ausbildung/10992/linkurl_0_82.pdf

Und noch mehr zum Nachlesen.
http://www.gesetze-bayern.de/jporta...showdoccase=1&doc.id=VVBY-VVBY000019769&st=vv
 
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Wenn man sich den $72 des Bayrischen Fischereigesetz ansieht, sollte man meinen, die FA haben eine Polizeischule besucht, denn was de da alles dürfen, geht wohl nur im Polizeifreistaat Bayern.. Identitätsfeststellungen, Sicherstellen und Einziehen von Gegenständen, Platzverweis aussprechen fremde Grundstücke betreten usw. usf. und das Ganze i.V.m dem Polizeiaufgabengesetz... Wie viel Jahre Polizeischule muss ein FA in Bayern absolvieren, für derartige Rechte? Hier im Land Brandenburg brauchts dafür mind. 2,5 Jahre, aber dann ist der Berechtigte kein FA, sondern Polizist.
Angelurlaub in Bayern ist hiermit gestrichen.

Ach, ähm, Hecht 996, wir sind etwas abgewichen.. hast du das mit dem wilden campen jetzt verstanden?
 
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Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke.
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Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist.

Ist doch ganz klar beschrieben, umzäuntes Gebiet ist Tabu, da muß er die Polizei verständigen.

Angelurlaub in Bayern ist hiermit gestrichen.

Wer sich an die geltenden Bestimmungen und Gesetze hält, hat nichts zu befürchten!
 
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Solange sich kein Haus darauf befindet habe ich das Recht!. Ich meine ich muss es ja wissen ich habe ja den Kurs mitgemacht. Was willst du denn wissen was wir in Bayern für eine Regelungen haben?

f) im Rahmen seiner Tätigkeit darf der Fischereiaufseher Grundstücke mit
Ausnahme von Wohnungen betreten und Gewässer unbeschadet des Art.
27 Abs. 4 des Bayer. Wassergesetzes befahren.

c) die mit geführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.

Wenn du jetzt meinst ich habe das Frei erfunden dan schau im Bayrischen Fischereiaufseher gesetz nach. Somit wären die 2 Sachen wo du andere meinung bist erledigt oder? vll ist es bei Euch anders bei uns in Bayern ist es aber so.

Bist du dir da sicher?
Du würdest mein Auto nicht kontrollieren, da bin ich mir sicher.
 
ich dürfte es schon, bin aber auch kein Fischereiaufseher und kann nix mit deinem Angelkram machen Thomas :prost
 
Bist du dir da sicher?
Du würdest mein Auto nicht kontrollieren, da bin ich mir sicher.

Hi Spaik,

wenn er staatlich geprüfter FA und von einem Verein bestellt ist, dann hat er das Recht auch deine im Auto befindlichen Angelgeräte und Behältnisse zu kontrollieren, ob es dir paßt oder nicht, ist in Bayern nun mal so!


Wenn man natürlich was zu Verbergen hat:augen, kann ich es verstehen.

Wobei ich diesem User auch nicht glaube, daß er FA ist, aber man weiß ja nie.


Von dem abgesehen erzählen kann mir einer was er will, solange er mir nicht die Plakette und den dazugehörigen Ausweis daß er FA ist unter die Nase gehalten hat, kann er mir mal die Pupritze kreuzweise und spiralenförmig, wie es Hans Söllner beschrieben hat.
 
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Bist du dir da sicher? Du würdest mein Auto nicht kontrollieren, da bin ich mir sicher.
Das Problem ist, laut dem Bayr.FischG bist du sogar verpflichtet, ihm die Fische in deinem Auto zu zeigen.

(2) ¹ Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit
1.die Identität feststellen,
2.die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
3.die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.
² Die in Satz 1 genannten Personen haben den Anordnungen der Fischereiaufseher nach dieser Vorschrift Folge zu leisten.

Öffnest du ihm nicht dein Auto, besteht für ihn der Verdacht, dass du Fische in deinem Auto hast, du dort nicht sein dürfen. Somit besteht der Verdacht einer Straftat und da du dich entfernen und die Fische aus dem Auto entnehmen könntest, ist Gefahr im Verzug, da du mit dem Entfernen der Fische aus deinem Auto Beweismittel vernichten könntest. Dann braucht er oder die Polizei nicht mal mehr einen richterlichen Beschluss, um dir deinen Autoschlüssel abzunehmen und dein Auto zu öffnen.
Willkommen in Bayern. ;-)
 
Das Problem ist, laut dem Bayr.FischG bist du sogar verpflichtet, ihm die Fische in deinem Auto zu zeigen.

Die dürfte er doch auch gerne sehen......vorausgesetzt, es sind welche drin. Nur, er bekommt nur das zu sehen, was ich ihm zeige, der Rest ist tabu und so verstehe ich dieses Gesetz, eine Berechtigung zum eigenhändigen "durchwühlen" kann ich beim besten Willen nicht rauslesen.
 
Das Problem ist, laut dem Bayr.FischG bist du sogar verpflichtet, ihm die Fische in deinem Auto zu zeigen.



Öffnest du ihm nicht dein Auto, besteht für ihn der Verdacht, dass du Fische in deinem Auto hast, du dort nicht sein dürfen. Somit besteht der Verdacht einer Straftat und da du dich entfernen und die Fische aus dem Auto entnehmen könntest, ist Gefahr im Verzug, da du mit dem Entfernen der Fische aus deinem Auto Beweismittel vernichten könntest. Dann braucht er oder die Polizei nicht mal mehr einen richterlichen Beschluss, um dir deinen Autoschlüssel abzunehmen und dein Auto zu öffnen.
Willkommen in Bayern. ;-)

Tja, seit Einführung dieser Gesetze ist die Schwarzanglerrate in Bayern gesunken!!!

@Schweyer

Eigenhändiges Durchwühlen des KFZ ist nicht, er kann darauf bestehen, daß ich den Kofferraum und die Türen öffne, ein betreten des Fahrzeugs oder eigenhändiges durchstöbern ist nicht, dies darf nur die Polizei.
Anglerequipment, welches er sehen oder zur Durchsicht haben möchte nehme ich aus dem Auto, öffne ich und er kann es Sichten, Anfassen ist nicht!

Wie heißt es in der Veltins-Werbung " Nur Gucken, nicht Anfassen!"!
 
Zuletzt bearbeitet:
Eigenhändiges Durchwühlen des KFZ ist nicht, er kann darauf bestehen, daß ich den Kofferraum und die Türen öffne, ein betreten des Fahrzeugs oder eigenhändiges durchstöbern ist nicht, dies darf nur die Polizei.
Anglerequipment, welches er sehen möchte nehme ich aus dem Auto, öffne ich und er kann es Sichten, Anfassen is nicht!

Wie heißt es in der Veltins-Werbung " Nur Gucken, nicht Anfassen!"!

Ja, richtig.....aber genau dies meint Bayerns bester FA zu dürfen und um dies zu widerlegen gings mir.

Danke:)
 
:shock:confused:
mein gott,wenn man hier so liesst,denkt man ja das angler kriminelle sind und aufseher die weltmacht anstreben.
spielberg,dreh den film :eek::augen
 
...mal wieder zum Thema.Ich als Aal,Wels oder Karpfenangler sitze über Nacht am Wasser.Ruten sind samt Bissanzeiger montiert.Im Zelt die Liege auf welcher ich gemütlich schlafe.Am Abend gab es eine auf dem Campingkocher lecker zubereitete Speise.Für alle Fälle gibt es den Klappspaten plus einer Rolle Klopapier.

Nun lassen wir mal die Ruten weg...wie nennt man es jetzt? Wahrscheinlich Campen?

Meine persöhnliche Meinung: Campen sollte unter strengen Auflagen generell öfter erlaubt werden.Jedoch nicht nur für Angler.
Warum?...ich wünsche mir viel mehr Naturverständnis!Ein Verständnis welches uns schützt vor diesen Irren Vertretern der PETA&Co. Und wo sollte man jenes besser erlangen als beim übernachten in der freien Natur!

PS: eine Nacht mit glasklaren Sternenhimmel,den Lauten der Natur lauschen und angeln...


Gruß Jörg
 
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