Landesfischereigesetze -  Uferbetretungsrecht - wie ist es geregelt?

Klar kenn ich den Passus! Aber wo fängt unmittelbar an und wo hört es auf! Eigentlich könnte dann ein Landwirt auch sagen, dass sein Feld unmittelbar am Haus ist, obwohl es 200 Meter lang ist! Also darf ich es nicht betreten! Eigentlich! Sind 15 Meter unmittelabar dran oder nicht! Und da gibt es Definitionslücken! Muss es bauliche Abtrennungen geben, wie eine Brücke, Pfeiler, Wege? Muss ein Zaun das Haus vom restlichen Grundstück trennen? ( Ist dort gegeben ( Terrassenteil ist mit einem Zaun vom "Garten" getrennt!) Also es nicht mehr unmittelbar!

Du verstehst nicht es geht um diesen Satz ich habe ihn extra rot gemarkert im Text, hier noch mal:öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Das heißt solange das private Recht nicht dagegensteht. Ergo wird alles andere was das Privatgrundstück angeht im Fischereirecht davon ausgenommen weil das Privatrecht darüber steht. Damit ist egal was unmittelbar heißt weil es nicht zur Anwendung kommt. Es sei denn euer Verein hatte bis dahin das Wegerecht von der Stadt dann könnte dieser Paragraph aus dem BGB zur Anwendung kommen.


§ 918 Ausschluss des Notwegrechts


(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. 2Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Schau dich einfach mal im BGB um da wird dir geholfen.Holt euch doch eine Rechtsauskunft ein dann geht ihr dem Ärger aus dem Weg und wenn ihr im Recht seid kannst du dem Besitzer die lange Nase zeigen, wenn nicht er euch.


BGB:http://bundesrecht.juris.de/bgb/

Gruß

Gerald
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das könnte sein! Die Stelle ( Nebenarm ) wurde von der Stadt auf anraten des Vereins als Schongebiet bzw. als Fischecke gebaut. Dementsprechend durften wir die Ecke immer nutzen. Dann hat die Stadt das Land verkauft und das nette Heim ist entstanden! Dementsprechend gibt es jetzt Probleme! Also kann man sich aufs BGB beziehen. Notwege um an die Bestände zu kommen. Weil wir Altrechte besitzen!
 
Wenn dir die Strecke so wichtig ist würde ich es mit übertriebener Nettigkeit versuchen ( Schleimen), weil irgendwann öffnet man die Türe! Wenn es dann immer noch nicht klappt nenne ich pech.
Wie schadow schon geschrieben hat wäre eine Rechtsauskunft sicherlich hilfreich um ein weiteres Vorgehen zu planen, aber dann wird das Heim dir einen Strick draus drehen und nen richtigen hohen Zaun setzen und dann?
Auch wenn es schade drum ist, aber um einen bevorstehenden Rechtsstreit aus dem Wege zugehen würde ich dieses Stück Gewässer vergessen!
Bin trotzallem gespannt wie es weitergeht und ob du offiziel dort angeln darfst!

MfG
 
Hi Leute ,

auf der einen Seite bleibt nix anderes übrig als höflich Nachzufragen und auf der anderen Seite muß man mit einem Nein rechnen .

Also verbleiben zwei Möglichkeiten , entweder per Boot oder Belly Boat .
Was auch noch ginge wäre von einer anderen Seite probieren , ansonsten Pech gehabt .

Wenn es als Schutzgebiet , sei es für Vögel , Pflanzen oder Laichgebiet für Fische , aufgeführt ist , hat man dort sowieso nix zu Suchen , meine Meinung .

Wer vorher da gewesen ist , interessiert in diesem Fall kaum , da das Gelände zu diesem Heim gehört und die dir leider den Zugang und die Benutzung des Geländes untersagen können , selbst rechtliche Schritte werden daran nix ändern .

Also bleibt die Befischung nur per Boot oder ähnlichen Mitteln .

Darauf ankommen lassen würde ich es nicht , da es sehr schnell eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch zur Folge haben kann und die zieht eine Gerichtsverhandlung nach sich !


mfg Jacky1
 
Hm:confused:
wurde von der Stadt auf anraten des Vereins als Schongebiet bzw. als Fischecke gebaut. Dementsprechend durften wir die Ecke immer nutzen.
Was soll das bedeuten ,Fischecke ?
Schongebiet sagt mir schon mehr,gibt es bei uns auch,u.a.für Fischbestände eines Gewässers.Um einen Bereich im Gewässer zu haben,oftmals Laichgebiete,wo Sie absolut in Ruhe gelassen werden.
Da ist bei uns weder Boot noch Uferangeln erlaubt.
Ansonsten wäre ja ein Schutzgebiet auch Schwachsinn.
Ich kann nur von hier Reden.
Ich muss zu Gewässerarbeiten einen bestimmten Randstreifen zur Verfügung stellen,wenn es im Vorfeld angekündigt wird.
Aber nur zu Gewässerarbeiten oder Hegearbeiten.
Das schließt das Angeln aus.
Ist auch nur für einen begrenzten Zeitraum.
Wegerecht am Gewässer gibt es bei uns auch.
Wenn ein Weg da ist.Schon früher war,vertraglich festgehalten ist.
Ansonsten würde ich jedem Beine machen,wenn Er durch mein Grundstück springt.:)
Ansonsten kann ich nur sagen.
Bevor ich irgendwo rumlaufe,melde ich mich im Vorfeld beim Eigentümer.
Erst raufhopsen und dann Fragen,geht meist in die Hose.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Es ist kein Schongebiet im klassischen Sinne mehr. Es ist als Überflutungsgebiet bei Hochwasser und Rückzugsmöglichkeit. Aber kein ausgeschriebenes Schongebiet.

Von der anderen Seite geht es nicht, da baulich und Umgebungstechnisch kein Rankommen möglich ist! Belly Boot bzw. Boot sind nicht möglich, da Steine usw. im Weg sind. Und die Hunte ansich ist zu flach.

So ich habe mich nun in Hannover schlau gemacht und ich darf dort angeln.

Und zwar ist es so geregelt, dass der trockene Uferabschnitt von einem Meter breite zum Gewässer gehören und dementsprechend dem Pächter des Gewässers. Es zählt nicht zum Grundstück. Um zu dem Teil zu gelangen, kann ich mich aufs Wegerecht beziehen, da ich "ungehindert", aber ohne zu stören das Ufer erreichen darf. Weiterhin gehört die Bucht zum fließenden Gewässer.

Sollte ich nicht ungehindert angeln können, da 1 Meter manchmal knapp ist, darf ich kurzfristig den 1 Meter "überspringen" um in "Notlagen" die Angelei weiterzuführen können. Weiterhin darf ich nicht stören, Krach machen und sauber arbeiten. Ich muss den Platz so hinterlassen, wie er vorher war. Polizeilich hätte ich nichts zu befürchten, da ich mich aufs Uferbetretungsrecht berufen darf. Dementsprechend darf ich auch den Steg mitnutzen, da er ins Gewässer geht! Und das Gewässer ist nicht Grundstück, sondern Pachttum.

Also Wasser + 1 Meter Ufer sind legal, alles weitere muss ich begründen ( also Notstandregelung ).
 
Im Stadtgebiet ist es manchmal etwas heikel,
auf dem Lande steige ich über Zäune, verscheuche die Bullen,
und angel.
Ein freundliches Wort, im Falle einer Eigentümerbegegnung,
hat mir immer geholfen.
Wo ich Dauergast bin,
schmiere ich mit Räuchergut:prost
Swen
 
...also in Sachsen darf man nicht eingezäunte Grundstücke betreten....

ABER es macht auch für mich als Angler nen Unterschied, obs nur ne Wiese is, wo rundrum niemand ist, oder obs in der nähe von nem Haus ist, man stelle sich das mal vor, wenn neben eurem Haus, auf eurem Grundstück plötzlich die Angler sitzen...womöglich noch mit Wtterschutz....und sich eventuell noch aufregen, wenn ich als Grundstücksbesitzer Lärm mache?!
 
Bloß gut das ich nicht in Niedersachsen wohne.:confused:
darf ich kurzfristig den 1 Meter "überspringen" um in "Notlagen" die Angelei weiterzuführen können.
Was bedeutet kurzfristig ?
Dementsprechend darf ich auch den Steg mitnutzen, da er ins Gewässer geht! Und das Gewässer ist nicht Grundstück, sondern Pachttum.
Wie sieht die Genehmigungspflicht für Stege aus ?
Ich kann mir nicht vorstellen das jeder auf einem privaten Steg rumspringen kann.:confused:
 
Für welche Grundstücke gilt das Uferbetretungsrecht des Fischereiausübungsberechtigten nicht?
a) Für Campingplätze
b) Für eingezäunte Koppeln und Viehweiden
c) Für Gebäude und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile

mfg
Chriss
 
Andere Frage. Gehört zwar nicht direkt zum Thema, aber ähnliche Problematik.
Wie siehts mit Stegen aus, die weit ins Wasser reichen und mit Schildern "Betreten verboten - Privatbesitz" gekennzeichnet sind. Darf ich von diesen Stegen angeln?
Thomas
 
Laut der Behörde in Hannover heißt es, alles was mehr als 1 Meter vom Ufer entfernt ist, gehört dem Grundstückbesitzer, der 1 Meter Ufer gehört dem Pächter und gehört nicht zum Grundstück. Das ist wohl auch ein Grund, warum viele Zäune mindestens 1 Meter vom Ufer entfernt sind und nicht direkt am Wasser / Ufer gebaut sind. Das heißt ich darf in diesem Fall bis zu 1 Meter ans Haus ran, wenn ich mich auf dem Ufersaum bewege. Und ich muss ungehindert ans Gewässer ran, also habe ich ein Wegerecht um ungehindert ans Ufer zu kommen.

Kurzweilig heißt laut dem, wenn ich beim Auswerfen im Gebüsch hängen bleibe und dementsprechend die Schnur lösen muss ( darf ja keinen Müll hinterlassen ). Weiterhin soll man "ungehindert" der Ausübung des Angelsportes nachkommen können. Stell dir mal vor, eine Gemeinde kommt jetzt auf die Idee und kommt und verbaut 500 Meter der Verpachteten Gewässer- Uferstrecke. Dann hat der Verein / Pächter 500 Meter seiner Strecke verloren, die er nicht nutzen darf, aber für die er richtig Geld ablatzen darf. Und pflegen und hegen muss er die Strecke auch noch. Steht ja so in den Pachtverträgen.

Ein anderes Beispiel ist ja die Fischerei bei Überflutung. Tritt ein Fluss über die Ufer und Felder und Grundstück sind überflutet ( mit einer aktiven Verbindung zum Gewässer) , darf der Fischereiberechtigte dort angeln. Weil dort dann das Gewässer ist und er "seinen" Fischen nachstellen darf.

Wegen Stegen: Dazu braucht man eigentlich die Genehmigung des Gewässerpächters bzw. von der Behörde. Und da gibt es wohl auch Deals, dass die Vereine / Pächter dann die Stege mitbenutzen darf. Und laut dem Uferbetretungsrecht, darf man diese zur Ausübung nutzen. Aber nicht so zur Benutzung, sondern NUR zum Angeln.

Ach ja, es dürfen keine Wetterschutzbehausungen, bauliche Veränderungen oder sonstige Sachen aufgebaut werden. Es ist nur das reine Angeln erlaubt! Und nur auf dem 1 Meter Ufer + Gewässer!

Aber ich denke das ist von Bundesland zu Bundesland anders geregelt. Niedersachsen hat ja so wie so in seiner Gesetzgebung andere Anssichtsweisen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ansonsten würde ich jedem Beine machen,wenn Er durch mein Grundstück springt.:)

Hat da jemand die Rechnung ohne die Fischereiaufsicht gemacht? :) Oder habt ihr da auch andere Betretungsrechte? Hier in NRW könntest du, bei nicht anderweitig zumutbarem Weg, den Aufseher wenig entgegensetzen, so er denn seiner Pflicht nachgeht.

Für den normalen Angler prüfe ich gerade bei uns, ob die Quasianektierung des Ufers durch Zaunbau bis in den Fluss hinein statthaft ist, wenn 2 Meter Ufer zum Fluss gehören.
 
Ein Zaun in den Fluss ist eigentlich nicht erlaubt, da der Fluss + Ufer dem Pächter des Gewässers gehören. Und demnach ist der Zaun nicht erlaubt und muss versetzt werden!
 
Moin!
Schadow hat schon recht mit seinen Ausführungen.Bei uns in Sachsen-Anhalt gilt das Wegerecht,wer über 30 Jahre es auch benutzt hat.Feldrain,ein uralter Begriff,egal ob Graben,Feldsteine oder sonstige Markierungen sind Grenzen.Nicht die Zäune. Auf meinen Gelände ist es auch sehr aktiv.Nicht die Angler,sondern die Mineraliensucher.Kommen sie und fragen,kein Problem.Wen nicht,werden Sie des Geländes verwiesen.Nimm einfach zwei Angeln mehr mit,klingle noch mal bei den Eigentümern(ist es Lebenshilfe,EV?),erkläre Ihnen das Grundprinzip und
setz Dich dann mit 3oder4 der Bewohner auf den Steg,
Ich nehme mal an du erkennst mein Grundprinzip.So wie es im Wald reinruft,so schallt es auch wieder raus.
Nach zwei Wochen hast du entweder das Wasser für dich,oder alle sitzen dort.
Mfg Heiko
 
@ North
Also wie hier die Gesetze gepostet sind, sieht es so aus, als wenn wir überall die gleichen Gesetze haben.
Da du nun anscheinend einen schlechten Start hattest, versuche es doch mal anders. Gehe auf die Gemeinde ( Rathaus ) und frag mal freundlich im Kartasteramt nach. Dort erhältst du genaueren Einblick wie die Grenzlage ist.

Weiter ein freundliches Hallo im Ordnungsamt, wie die die Sache sehen.

Eine Fahrt zum zuständigen Polizeirevier kann auch nichts schaden.
Dort mit einen Beamten reden, und sich bei Auskunft den Namen notieren, auf den du dich evtl berufen kannst.
Mit diesen ( evtl. für dich günstigen ) Infos, leutest du nochmal bei dem Heim, und ohne Aufdringlich zu sein, redest du mal direkt mit dem Heimleiter.
Wenn er immer noch abriegelt, kannst du ihn ja freundlich über rechtliche Sachlage informieren.
Oder noch einfacher, du meidest eben das Grundstück.
PS.
Mach doch mal einige Fotos, damit wir sehen, über was wir uns unterhalten.
 
Laut der Behörde in Hannover heißt es, alles was mehr als 1 Meter vom Ufer entfernt ist, gehört dem Grundstückbesitzer, der 1 Meter Ufer gehört dem Pächter und gehört nicht zum Grundstück. Das ist wohl auch ein Grund, warum viele Zäune mindestens 1 Meter vom Ufer entfernt sind und nicht direkt am Wasser / Ufer gebaut sind. Das heißt ich darf in diesem Fall bis zu 1 Meter ans Haus ran, wenn ich mich auf dem Ufersaum bewege. Und ich muss ungehindert ans Gewässer ran, also habe ich ein Wegerecht um ungehindert ans Ufer zu kommen.

Nein darfst du nicht du darfst genau bis zum Zaun. Klar musst du ungehindert ans Gewässer kommen wenn ihr das gepachtet habt nur ist das nicht das Problem des Grundstücksbesitzers sondern des Verpächters, er hat sich darum zu kümmern wie ihr dahin kommt wenn sich seit Pachtbeginn etwas geändert hat. Nein ein Wegerecht hast du nicht es sei denn es wurde etwas mit dem Grundstücksbesitzer vereinbart.

Kurzweilig heißt laut dem, wenn ich beim Auswerfen im Gebüsch hängen bleibe und dementsprechend die Schnur lösen muss ( darf ja keinen Müll hinterlassen ). Weiterhin soll man "ungehindert" der Ausübung des Angelsportes nachkommen können. Stell dir mal vor, eine Gemeinde kommt jetzt auf die Idee und kommt und verbaut 500 Meter der Verpachteten Gewässer- Uferstrecke. Dann hat der Verein / Pächter 500 Meter seiner Strecke verloren, die er nicht nutzen darf, aber für die er richtig Geld ablatzen darf. Und pflegen und hegen muss er die Strecke auch noch. Steht ja so in den Pachtverträge

Ja stell dir mal vor es verändern sich Sachen im Leben sollte dies beschriebene eintreten könnt ihr auf Änderung im Pachtvertrag klagen. Ihr müsst nichts Pflegen was ihr nicht Nutzen könnt. Wird einer der Partner Vertragsbrüchig ist der Vertrag zu anulieren.


Wegen Stegen: Dazu braucht man eigentlich die Genehmigung des Gewässerpächters bzw. von der Behörde. Und da gibt es wohl auch Deals, dass die Vereine / Pächter dann die Stege mitbenutzen darf. Und laut dem Uferbetretungsrecht, darf man diese zur Ausübung nutzen. Aber nicht so zur Benutzung, sondern NUR zum Angeln.

Das ja Quatsch, Privat ist Privat wenn man die Erlaubnis hat darf man es.
Das Uferbetretungsrecht sagt ganz klar, wenn es nicht mit BGB oder Grundgesetz vereinbar ist dann kommt es nicht zur Anwendung. Du zählst hier Sache für Sache auf und lässt diesen Passus aussen vor. Diese Sachen kommen nur zur Anwendung wenn sie dem Privatrecht nicht entgegen stehen. Das BGB und das Grundgesetz sind dem Uferbetretungsrecht übergeordnet. Das mit dem Ufer ist auch nicht richtig. wenn ich ein Seegrundstück kaufe ist das Ufer auch mein Eigentum.

Was würdest du sagen wenn jeden Tag fremde Personen über dein Grundstüch latschen um zum Gewässer zu kommen, würde dir das Gefallen.

Ich sagte doch schon holt euch Rechtsauskunft ein wenn ihr nicht wisst was los ist.Der neue Eigentümer kann am wenigsten was für die Misere ihr solltet mal eurem Verpächter Dampf machen. Sollte jemand über mein Grunstück latschen ohne mich zu fragen würde ich ihm die Stellen wo er laufen muss deutlich erklären.

Gruß

Gerald
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Northlight schrieb:
Wegen Stegen: Dazu braucht man eigentlich die Genehmigung des Gewässerpächters bzw. von der Behörde. Und da gibt es wohl auch Deals, dass die Vereine / Pächter dann die Stege mitbenutzen darf. Und laut dem Uferbetretungsrecht, darf man diese zur Ausübung nutzen. Aber nicht so zur Benutzung, sondern NUR zum Angeln.

Schau dir doch mal viele Talsperren an. Dort sind oft die privaten Grundstücke oder privaten Bungalows bis an den See gebaut, und viele haben sogar einen privaten Steg. Die Grundstücke sind meißt auch links und rechts eingezäunt.
Dort das Grundstück zu betreten, oder den Steg zum Angeln zu benutzen, würde sicher als Hausfriedensbruch angesehen werden.
Das hat mit dem Pächter des See´s oder Behörde nichts zu tun.
 
In Brandenburg gibt es genügend See'n die regelrecht "zugenagelt" sind. Da kommt man als Uferangler nicht mal ans Wasser.:crying
 
Zurück
Oben