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Wir haben auch Ackerland nebst Wiese und Privatweg ,den wir Anglern welche uns fragen auch frei geben und es gibt nie ärger nur einmal da kam eine Fischereikontrolle und wollte uns von unserem eigenen boden vertreiben,das war lustig.Mein Männe los Traktor und Egen geholt und Quer übern weg gestellt die durften nach hause laufen und von der Polizei haben se auch noch eine Anzeige bekommen Mißachtung von verbotsschildern usw.es wurde teuer für die beiden
Hallo Corinna,
nur für dich.
Gewässerordnung Brandenburg.
2. Betretungsrechte, Zuwegung zu Gewässern
2.1. Uferbetretung
Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig verschlossen werden. In natürlichen oder naturnahen Bereichen fließender und stehender Gewässer, einschließlich ihrer Ufer, Verlandungsbereiche, Altarme und Überschwemmungsflächen, in Mooren, Sümpfen und Quellbereichen, auf Feucht- und Nasswiesen sowie in Bruch- Sumpf-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32 Abs. 1 BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Gleiches gilt für das Zerstören, Befahren und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO). Die Beanglung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.
2.2. Betretungsbefugnis in der freien Landschaft
In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten, sofern sich nicht aus Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Diese Befugnis gilt auch für landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Die Betretungsbefugnis gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Ausgenommen von dem Betretungsrecht sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange anderer Erholungssuchender und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (§ 44 Abs. 1 BbgNatSchG).
2.3. Betretungsbefugnis im Wald
Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet. Die allgemeine Betretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege, Flächen und Wege auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird, umzäunte Flächen sowie forstbetriebliche Einrichtungen. Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Wald nur auf Wegen gestattet (§ 15 Abs. 1, 3 und 4 LWaldG). Die Betretung und Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr (§ 14 LWaldG). Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass dieser nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, die Erholung anderer nicht gestört und die Lebensgemeinschaft des Waldes so wenig wie möglich beeinträchtigt wird (§ 15 Abs. 2 LWaldG).