Hier werden mehrere Problemfelder behandelt.
Folgende Kernpunkte konnte ich entnehmen:
1. Weiteres Vorgehen gegenüber der Staatsanwältin/Polizisten?
2. Alternativen des Fischers.
3. Ich sehe Reißangler, was soll ich tun?
4. Prävention.
5. Definition des Reißangelns.
zu 1.: Weiteres Vorgehen gegenüber der Staatsanwältin/Polizisten?
Ein weiteres Vorgehen gegenüber den Polizisten und auch der Staatsanwaltschaft kann ich nicht befürworten. Wenn überhaupt, dann sollte höchstens eine Fachaufsichtsbeschwerde verfasst werden. (Eine Dienstaufsichtsbeschwerde würde den Zweck verfehlen, da die Oberstaatsanwältin kein Fehler des persönlichen Verhaltens vorzuwerfen ist.) Die Fachaufsichtsbeschwerde führt zu einer Überprüfung der Entscheidung. Die Entscheidung der Oberstaatsanwältin halte ich jedoch für richtig. Sie hat lediglich überprüft, ob eine Strafvereitelung der Beamten vorliegt. Die Beamten haben weder
wissentlich noch
willentlich eine Straftat vereitelt. Und es ist gut, dass es solch einen § gibt. Würde dieser (Schutz-)Paragraph nicht existieren, würde kein Mensch den Job zum Polizeibeamten wählen.
Auch vermute ich (bitte um Korrektur falls ich daneben liege), dass bei einer Strafvereitelung ein Vergehen nach dem Strafrecht (Fischwilderei) vorliegen muss.
Der Verdacht der Fischwilderei liegt hier nicht vor, es handelt sich lediglich um Ordnungswidrigkeiten. Die Reißangler haben gegen folgende §§ BbgFischO verstoßen:
- § 3 (1): Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.
- § 4 S.1 Nr. 5: Es ist verboten, beim Fischfang Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische anzuwenden.
- § 11 (1): Zum Hältern … von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
- § 11 (4): Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
und sind somit mit Bußgeldern nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 BbgFischO zu belegen. Eine weitere Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz ist haltlos. Zum einen gibt es in Deutschland keine Doppelbestrafung für ein und dasselbe Vergehen und zum anderen sehe ich die Fischereiordnung als Spezialgesetz an. Und ein Spezialgesetz hat immer Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz (Rahmengesetz).
zu 2. Alternativen des Fischers.
Der Fischer könnte zivilrechtlich gegen die Reißangler vorgehen. Die Daten der handelnden Personen sind der Polizei und Staatsanwaltschaft bekannt. Zudem verfügt der Fischer über ein Schreiben der Staatsanwaltin in dem die Vergehen schwarz auf weiß niedergeschrieben sind (Fischhälterung, Entnahme aus dem Gewässer). Der Fischer sollte das weitere Vorgehen mit einem Anwalt absprechen.
zu 3.: Ich sehe Reißangler, was soll ich tun?
Ich würde wie folgt verfahren (nach Prioritäten):
- Fischereiaufseher kontaktieren (wenn erfolglos, dann…)
- Wasserschutzpolizei (wenn erfolglos, dann…)
- 110
Sollte die Polizei wie geschildert nichts unternehmen. Würde ich mit der zuständigen Fischereibehörde das weitere Vorgehen abklären (Anzeige etc.).
zu 4. Prävention.
Da gefiel mir der Vorschlag von
Cliffhänger sehr gut. Ein Verein (DAV/VDSF) könnte Schulungen für die Beamten anbieten. Das hat auch den Vorteil, dass weitere Einnahmen (Honorarzahlungen) die Vereinskasse stärken.
Eine Schulung hält auch länger vor als eine Flyeraktion.
zu 5. Definition des Reißangelns.
Eine Definition über die Montage befürworte ich nicht. Wie wäre es hiermit:
Es dürfen nur Fische entnommen werden, die im Maul gehakt wurden.
Wird bei einer Kontrolle mehr als ein Fisch mit Stichverletzungen außerhalb des Kopfes gesichtet, ist die Sachlage klar.
Aber nun kommt das nächste Problem, wie bekommt man eine entsprechende Regelung in die Fischereiordnung. Da bliebe nur der Petitionsweg. Die Behörde muss angeschrieben werden. Ob diese dann wirklich handelt – ich denke wohl eher nicht.
Gruß
Bono