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bonobo schrieb:Hallo Manni,
grundsätzlich ist es so möglich, ABER:
1. nach dem Landesfischereigesetz RP § 5 (2) wirst Du zur Prüfung nur zugelassen, wenn Du eine 35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung vorweisen kannst.
2. Du dürftest dann nach § 31 (4) Landesfischereigesetz NRW nicht hier angeln, da Du zum Zeitpunkt der Prüfung nicht Deinen ständigen Wohnsitz in RP hattest. Die Prüfung wird hier demnach nicht anerkannt.
Wenn ich Dir einen Rat geben kann. Mache die Prüfung in NRW. Hier musst Du keinen Kurs besuchen (ist aber in jedem Fall förderlich) und Dein Schein wird in jedem anderen Bundesland akzeptiert.
Gruß
Bono
Keine Ahnung - jedenfalls sorgen die dafür, dass die Prüfungsgebühren im eigenen Land bleiben.Dr.Esox schrieb:Arbeiten die bei euch "strenger"...?
Manni83 schrieb:Wie ist es denn kann ich den schein denn in jeder x beliebigen stadt machen also wohne Bsp: in dortmund und kann den schein dann in köln aachen oder düsseldorf machen ? oder gibt es da auch unterschiede ?
Die wird akzeptiert, aber du darfst nicht deinen Hauptwohnsitz in Bayern haben und dann in einem anderen BL die Prüfung ablegen - dieser Schein gilt dann hier in Bayern nicht!Ist eigentlich fürmich als Österreicher unverständlich wenn ich in einem Bundesland die Prüfung ablege und bestehe das sie dann in einem anderen Bl. nicht akzeptiert wierd ?
Ich würde aber nachfragen wegen dem Umschreiben!Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
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