Hallo Fischtöter,

ich denke, dass es bessere Möglichkeiten gibt, als einen Hecht mit einem Hecht zu fangen. Das war aber nicht Deine Frage. In der Berliner als auch in der Brandenburger Gewässerordnung steht nichts von einem Verbot, einen Hecht als Köderfisch zu verwenden. Ausnahmen könnten spezielle Gewässer sein, für die Du eine extra "Angelkarte" erwerben musst. Da könnte ein Verbot zur Verwendung bestimmter Fischarten als Köder beschrieben sein.

Von daher war Deine Frage absolut berechtigt. Aber wie bereits gesagt, es gibt aus meiner Sicht bessere Möglichkeiten, als einen Hecht mit seinen Brüdern oder Schwestern zu fangen.

Fliege 2
 
Danke fuer die letzten ernstgemeinten Antworten.

Natuerlich empfinde ich auch einen 45er, 50er KoeFi als einen riesigen KoeFi, aber ich halte es eben nicht fuer abwegig damit evt. mal einen doppelt oder gar dreifach so großen Fisch zu ueberlisten.

Immerhin stehen ja Hechte oftmals ruhig an einer Stelle und wenn man es hinbekommt, den toten Hecht aufrecht anzubieten, dann unterscheidet er sich doch kaum von einem lebenden Hecht denke ich.
 
Danke fuer die letzten ernstgemeinten Antworten.

Natuerlich empfinde ich auch einen 45er, 50er KoeFi als einen riesigen KoeFi, aber ich halte es eben nicht fuer abwegig damit evt. mal einen doppelt oder gar dreifach so großen Fisch zu ueberlisten.

Immerhin stehen ja Hechte oftmals ruhig an einer Stelle und wenn man es hinbekommt, den toten Hecht aufrecht anzubieten, dann unterscheidet er sich doch kaum von einem lebenden Hecht denke ich.


Das kann wahrscheinlich durchaus mal passieren, das dir da ein Kapitaler draufgeht, aber da seine haupsaechliche Ernaehrung nunmal aus Weißfischen besteht, wuerde es einfach deswegen schon in meinen Augen mehr Sinn machen, wenn man dann eher eine kapitale Brasse oder dergleichen mit Koederfischsystem benutzt.
 
Ich hab mal vor zig Jahren sowas mit gehoert, ob es stimmt...naja.

Hat mir son Opa ganz freundlich erklaert das man auf Wels ein grossen Hecht als Koefi nimmt.

Kopf ab und in der Stroemung abgelegt, genau an der Flachwasserkante.

Danm kommt der Wels von hinten (egal wie groß der Fluss ist ;-) ) und ertastet mit seinen Barteln den in der Stroemung wedelnden, kopflosen Hecht.

Den frisstcer dan auch; von hinten.
Das da kein Kopf drann ist merkt der ja erstmal net.

Ich mag die Geschichte aus 2erlei Gruenden:

1: der Opa konnte sehr schoen erzaehlen und hatte die perfekte Stimme dazu.

2: ....ueberall wo es richtig viele gute Welse gibt...gibts wenig oder kaum Hechte (kann ich nicht bewrisen, ist mir aber mal si aufgefallen).


Mal zur Erheiterung.
 



Das kann wahrscheinlich durchaus mal passieren, das dir da ein Kapitaler draufgeht, aber da seine haupsaechliche Ernaehrung nunmal aus Weißfischen besteht, wuerde es einfach deswegen schon in meinen Augen mehr Sinn machen, wenn man dann eher eine kapitale Brasse oder dergleichen mit Koederfischsystem benutzt.

Ne Kapitale Brasse als Koederfisch fuer Hecht???? Nicht dein Ernst, oder?

Was nennst Du bei Brassen "Kapital"?

Ich lasse Mich da aber gern eines besseren belehren, aber Ich denke das man bei Brassen so ab 65-70 cm von Kapital redet. Ich denk das ist, ausser fuer die groesseren, selbst fuer nen Waller ne Spur zu hart.
 
Aber jetzt mal von den Brassen abgesehn...

Rotfedern und Rotaugen sind definitiv effizienter als mit ganzen massigen Hechten auf Hecht zu fischen. Bei Fehlbissen sind schnell 3-4 Rotaugen gestippt, aber stell Dir mal vor du versuchst es dann jedes mal wieder auf nen Hecht mit Mindestmass.

Ebenfalls (zumindest an den meisten Gewaessern bei uns im Umkreis) gibt es ein Fanglimit von 1 Massigen Hecht am Tag. Also muesstest dein Vorhaben auch noch auf 2 Tage verteilen.
 
Moin Zusammen,

ich sehe das vollkommen anders! Gerade hier in diesem Forum, wo von etlichen Leuten jeder maßige Hecht geknueppelt wird, verstehe ich die Aufregung nicht! Im Gegenteil ich finde die Idee sogar ziemlich gut. Denn, der TE schreibt ja Folgendes:
Und wenn man mit der Methode nicht faengt, kann man sich ja den Koederhecht dennoch in die Pfanne hauen. :leck
Das macht imho mehr Sinn als sonstige Koederfische zu knueppeln und nach Gebrauch zu entsorgen... Doppelmoral meets FiHi --> nix Neues!

Aber so ist das hier nunmal , die 1,2, vllt. 3 erstantworteten User "knueppeln;-)" auf den TE ein und dann kommt der erbaermliche Rattenschwanz und plappert es nach, ohne selbst mal das Gehirn einzuschalten. Garniert von Aussagen, dass der Koeder zu gross sei, laesst dann tief blicken und zeigt den Erfahrungsschatz und die kognitiven Faehigkeiten des Schreiberlings. Der TE allerdings ist ja dumm, wenn nicht sogar assozial.

Nochmal, die Idee einen Koeder, statt nach Gebrauch weg zu werfen, sondern selbst zu verwerten, ist genial. Das ist sogar genau das Gegenteil von frevelhaft, was dem TE ja unterstellt wird.

Aber hey, in der Masse seid Ihr stark. Komisches Volk!

regards
Peter
 
Ja, den habe ich gemacht. Du auch?

:spass


Das du ein Fischereischein hast glaube ich nicht, wenn du zum Beispiel diesen Auszug aus der LFV von NRW lesen würdest:

§ 8
(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische oder Fischköder weder feilgeboten noch abgegeben werden.
(2) Nicht in den §§ 1 bis 3 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des § 7 als Köderfische verwendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischer Köderfische über den eigenen Bedarf hinaus fangen, abgeben oder feilbieten.

In § 1 - 3 stehen alle Edelfische mit Schonmaß alle ganzjährig geschützen Arten usw.

Hecht als Köder ist eindeutig verboten.
 
Glauben ist nicht Wissen.
Der TE kommt laut seiner PLZ aus Berlin. Ich denke, er fischt mehr in Berlin/ Brandenburg wie in NRW. Von daher würde ich nicht unbedingt einen Auszug der LFV aus NRW nehmen.

Fliege 2

Aber wer lesen kann ist stark im Vorteil, auch in Berlin ist das Angeln mit Edelfischen als Köder verboten.
Auszug aus der LFV Berlin
ABSCHNITT 3
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
(1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt)
während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu
fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten
Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach
ausgelegtem Hinterleib.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken
Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen
für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(4) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten
Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.
(5) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht.
(6) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage 1 festgesetzte Schonmaß
erreicht haben, ist das Angeln auf die eingesetzte Fischart verboten.
§ 9 Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer
zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.
ABSCHNITT 4
Schutz des Fischlaichs
§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern
(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen
beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten,
soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind; ausgenommen sind die gesetzlichen Aufgaben der
Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes.
(4) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken
Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 1. Halbsatz zulassen.
§ 11 Einlassen von Wassergeflügel
Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die untere Fischereibehörde
das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.
ABSCHNITT 5
Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
§ 12 Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz
1 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch
aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden.
Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.


Doch wohl kein Fischereischein :2lol:
 
Ne Kapitale Brasse als Koederfisch fuer Hecht???? Nicht dein Ernst, oder?

Was nennst Du bei Brassen "Kapital"?

Ich lasse Mich da aber gern eines besseren belehren, aber Ich denke das man bei Brassen so ab 65-70 cm von Kapital redet. Ich denk das ist, ausser fuer die groesseren, selbst fuer nen Waller ne Spur zu hart.


Ok, ein Brassen war vllt die falsche Wahl :D Dann eben ein Rotauge oder sonstiger Weissfisch :roll

Aber so ist das hier nunmal , die 1,2, vllt. 3 erstantworteten User "knueppeln;-)" auf den TE ein und dann kommt der erbaermliche Rattenschwanz und plappert es nach, ohne selbst mal das Gehirn einzuschalten. Garniert von Aussagen, dass der Koeder zu gross sei, laesst dann tief blicken und zeigt den Erfahrungsschatz und die kognitiven Faehigkeiten des Schreiberlings.

Entschuldige bitte wenn ich meine Erfahrungen und meine Kognition zum Ausdruck bringe indem ich mitteile was ich ueber die Idee des TE denke. Wie oben schon gesagt, halte ich es fuer moeglich, ja nicht ausgeschlossen, da ich es selbst noch nicht ausprobiert habe, dennoch bin ich der Ueberzeugung das es weitaus bessere Koederfische gibt.

Nochmal, die Idee einen Koeder, statt nach Gebrauch weg zu werfen, sondern selbst zu verwerten, ist genial. Das ist sogar genau das Gegenteil von frevelhaft, was dem TE ja unterstellt wird.

Das hat doch niemand bezweifelt oder als schlecht angesehen. Faende ich persoenlich auch sehr loeblich, wenn er den Versuch denn starten sollte.
 
Zuletzt bearbeitet:
"§ 12 Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz
1 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch
aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden.
Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische."

Ich lese immer noch nichts von Hechten oder Edelfischen?

Fliege 2
 
Gut, der ¥12 ,1 haette gereicht.
Der Abschnitt 1 mit den Fischarten waere noch cool gewesen.

Anyway: Was hat jetzt der Angelschein mit dem Lesen von Gesetzesauszuegen zu tun?

Versteh ich net.

Aber Du hast die Frage des TE's beantwortet, der ja u.a. nach Gesetzestexten fragte.

Cool!
 
"§ 12 Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz
1 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch
aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden.
Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische."

Ich lese immer noch nichts von Hechten oder Edelfischen?

Fliege 2

Dieses § bezieht sich auf § 8 und da steht ein Verweis auf einen Anhang 1 wo Fische mit Schonmaßen stehen und dieses Fisce sind laut § 12 nicht als Köderfisch zu verwenden
 
Damit du nicht suchen musst: Anlage 1 zu § 8 Abs. 1
Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1

Fischart


Schonzeit


Mindestmaß (cm)

Aal


keine


45

Aland


keine


30

Äsche


1. Dezember bis 31. Mai


30

Bachforelle


1. Oktober bis 30. April


30

Bachsaibling


1. Oktober bis 30. April


25

Barbe


1. Mai bis 31.Juli


40

Döbel


keine


30

Flussstint


1. Februar bis 30. April


-

Große Maräne, als Satzfisch eingebracht


1. Oktober bis 31. Dezember


30

Hasel


keine


15

Hecht


1. Januar bis 30. April


45

Karpfen


keine


35

Kleine Maräne


keine


15

Lachs, als Satzfisch eingebracht


1. Oktober bis 31. März


60

Meerforelle, als Satzfisch eingebracht


1. Oktober bis 31. März


60

Quappe


keine


30

Rapfen


1. April bis 30. Juni


40

Regenbogenforelle


1. Oktober bis 30. April


25

Schleie


keine




Seeforelle


1. Oktober bis 31. Mai


60

Wels


keine


75

Zander


1. Januar bis 30. April


45

Zope


1. März bis 31. Mai


20

Amerikanischer Flusskrebs


keine


8


ganzjährig geschont

Atlantischer Stör


Bachneunauge

Bitterling


Elritze

Finte


Flussneunauge

Große Maräne, in Fließgewässern als Satzfisch eingebracht Schonzeit siehe oben


Gründling

Lachs, als Satzfisch eingebracht Schonzeit siehe oben


Maifisch

Meerforelle, als Satzfisch eingebracht Schonzeit siehe oben


Meerneunauge

Moderlieschen


Nase

Ostgroppe


Schlammpeitzger

Schmerle


Schneider

Steinbeißer


Weißflossengründling

Westgroppe


Zährte

Ziege


Zwergstichling

Edelkrebs


Abgeplattete Teichmuschel

Flache Teichmuschel


Gemeine Teichmuschel

Große Flussperlmuschel


Kleine Fluss- oder Bachmuschel

Malermuschel





Anlage 2 zu § 8 Abs. 5
Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 5

Fischarten

Flussbarsch


Binnenstint


Blei

Dreistacheliger Stichling


Flunder


Giebel

Goldfisch


Graskarpfen


Güster

Karausche


Kaulbarsch


Marmorkarpfen

Plötze


Rotfeder


Schwarzer Zwergwels

Silberkarpfen


Sonnenbarsch


Ukelei

Zwergwels






Leider hat es das Layout zerschossen hier der Link: https://www.fisch-hitparade.de/berlin.php
 
Dieses § bezieht sich auf § 8 und da steht ein Verweis auf einen Anhang 1 wo Fische mit Schonmaßen stehen und dieses Fisce sind laut § 12 nicht als Köderfisch zu verwenden


Aehmm...noe!

Du darfst nur die Fische nicht verwenden die bei ¥8 ohnehin geschont sind.

Abschnitt 1 regelt nur welche Arten ganzjaehrig geschont/geschuetzt sind.
Dir duerfen eh nicht gezielt beangelt/entnommen werden.

Hat mitm Hecht nix zutun.

Weil, Letzten Endes stehen ja fast alle Arten im Abschnitt1, dann duerfte man ha gar keinen nehmen
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Morgen!
Mal ganz davon abgesehen, daß ich persönlich generell gegen die Verwendung von Köderfischen bin, zählt der Hecht zu den sog. "Edelfischen". Von daher sollte sich die Verwendung als Köfi für einen waidgerechten Angler von allein verbieten.
Wer statt Köfi Kunstköder verwendet, fängt auch nicht schlechter. Nur ist beim Kunstköder die Gefahr, daß der Zielfisch den Köder schluckt, auf ein Minimum reduziert.
Gruß
Eberhard
 
Aehmm...noe!

Du darfst nur die Fische nicht verwenden die bei ¥8 ohnehin geschont sind.

Abschnitt 1 regelt nur welche Arten ganzjaehrig geschont/geschuetzt sind.
Dir duerfen eh nicht gezielt beangelt/entnommen werden.

Hat mitm Hecht nix zutun.

Wenn du meinst, für mich steht da eindeutig das es verboten ist. Für Fische den laut §8 ein Fangverbot gilt, also das bedeutet jeder Fisch der zu einer bestimmten Zeit oder bis zu einem bestimmten Mass nicht gefangen werden darf.

Soll mir aber auch egal sein, nur die Frage was der Fischereiaufseher oder die Entenpolizei sagt.
 
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