Hallo allerseits,
zugegeben, ich lese schon eine Weile hier im Forum mit, fand aber erst heute die Zeit, mich anzumelden. Es war auch nicht meine Absicht, eine Antwort auf so einen kleinen „Mammut“-Beitrag als erstes Lebenszeichen von mir zu verfassen. Aber da dieses Thema nach wie vor aktuell ist – teilweise noch aktueller als im Jahr 2010 – habe ich mir mal die Zeit genommen und wirklich jeden Beitrag gelesen.
Leider wird hier auch teilweise abgeschweift. Es geht in diesem Beitrag eigentlich um Brandenburg und dann werden Vorschriften aus Bayern diskutiert usw. Das soll erstmal gar nicht so schlimm sein, aber es macht dieses Thema insgesamt ein wenig unübersichtlich.
Ich kann die Karpfenangler, die sich angegriffen fühlen, in gewisser Weise verstehen. Als Fischereiaufseher kann ich Euch versichern, dass auch andere Angler Fehler machen. Ich will es mal mit Raumschiff Enterprise beim Namen nennen: „Aber die Karpfenangler dringen dabei in Dimensionen vor, die noch nie ein Mensch zuvor gesehen hat!“
Wenn allerdings über „die Karpfenangler“ gesprochen wird, dann sind garantiert nicht alle gemeint. Es gibt nämlich auch vernünftige (man soll es nicht für möglich halten). Aber aus Erfahrung kann ich auch bestätigen, dass „getroffene Hunde“ bellen. Wen es nicht betrifft, der braucht sich nicht angesprochen fühlen – ODER? Was sollten unsere geschätzten polnischen Nachbarn denn dann für einen Aufstand machen, weil hier die landläufige Meinung kursiert, dass alle Polen klauen würden? Deutsche klauen genauso, wie man unschwer an den Kriminalstatistiken sehen kann.
Auch wenn ich alle Beiträge gelesen habe, möchte ich nicht auf jeden einzelnen eingehen (obwohl man zu jedem einzelnen was sagen könnte!). Ich möchte einen Beitrag des Moderators Thunfisch zitieren und etwas näher darauf eingehen, da genau dieses „Problem“ unter allen Anglern (egal ob Raubfisch- Karpfen- oder Stippangler usw.) eine gewisse Brisanz hat. Anschließend möchte ich einige allgemeine Dinge anführen. Aber der Reihe nach.
Bezüglich dieser Aussage möchte ich Dir § 18 Abs. 3 BbgFischG ans Herz legen:
„Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.“
Jeder Angler ist für sich selbst verantwortlich und hat die Vorschriften zu kennen. UND DAS IST AUCH GUT SO!!! Warum, das lässt sich ganz einfach erklären. Man muss sich bei den Kontrollen als Fischereiaufseher nur mal die Aussagen der Angler anhören: „Unser Vorstand hat gesagt, dass wir das so machen müssen/dürfen/können!“ Dabei bekommt man die kuriosesten Aussagen. Zum Beispiel wurde mir letzte Woche erklärt, dass ein Vorsitzender eines Vereins mitgeteilt hat, dass man nach 0:00 Uhr nicht mehr mit Köderfisch angeln dürfe. Darüberhinaus versagen die Vereine ja schon bei der Versorgung ihrer Mitglieder mit Fangbüchern. (Aussage von Anglern: „Unser Vorstand hat auf entsprechende Nachfrage gesagt, dass sie keine Fangbücher bekommen würden und wir daher ohne Fangbücher angeln dürfen!“ Vor dem Hintergrund, dass das Fangbuch Bestandteil der Angelberechtigung ist und der Angler es mitzuführen hat (ansonsten ist die Angelberechtigung eigentlich sogar ungültig!), sind solche Aussagen von Vereinsvorständen eine echte Gefahr für den Angler. Wie will man von Vereinen unter solchen Voraussetzungen erwarten, dass sie ihre Mitglieder über gesetzliche Bestimmungen informieren, wenn sie nicht einmal in der Lage sind, ihre Mitglieder pflichtgemäß mit materiellen Notwendigkeiten auszustatten?
Und mal ganz ehrlich – die Vorstände haben von gesetzlichen Bestimmungen oft genug weniger Ahnung, als die Angler am Wasser. Das ist ein unumstößlicher Fakt!!!
Die Defizite können von den Anglern in der Regel gar nicht angesprochen werden – denn sie wissen ja überhaupt nicht, dass sie Defizite haben! Aus diesem Grunde ist es auch genau richtig, dass der Landesgesetzgeber diese Verantwortung dem einzelnen Angler übergeholfen hat. Gesetzliche Bestimmungen nicht zu kennen, ist keine Entschuldigung für Fehler! Manchmal habe ich dann zwar doch ein gewisses komisches Gefühl, wenn ich dem Angler ein Ticket schreibe und er mir sagte, dass er sein Verhalten quasi von seinem Vorstand beigebracht bekommen hat. Aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Nun mal zu ganz allgemeinen Dingen, die alle Angler betreffen (und ja, auch Karpfenangler). Angler haben nämlich erstaunlicherweise oft die Angewohnheit, alles sehr einseitig zu betrachten.
1. Ausbringen von Montagen:
Zunächst einmal muss man klären, WO man angelt. Da wo man steht/sitzt oder wo die Montage liegt. Ganz klar: Wo man sitz/liegt (auch vom Boot). Von dort aus kann man so viel Wasserfläche in Anspruch nehmen, wie man MIT DER GEWÄHLTEN MONTAGE SELBST WERFEN KANN. Wenn dann solche Aussagen kommen, wie z. B. wenn ich so weit werfe, dann fliegt mir der Köder vom Haken oder es verheddert sich die Montage beim Werfen etc. Mit einer solchen Aussage belegt der Angler letztendlich von ganz alleine, dass er mit seiner Montage nicht so weit werfen kann, um damit zu angeln.
Schlussendlich dürfen auch keine anderen Angler am Gewässer behindert oder gestört werden.
Auf Wasserstraßen darf zudem die Schifffahrt nicht behindert werden.
2. Boote/Futterboote:
Futterboote wären nur dann zulässig, wenn der Angler selbst drauf sitzt und zur Futterstelle rudert, da es ein generelles Motorenverbot auf nicht schiffbaren Gewässern in Brandenburg gibt. Es wird zwar immer wieder behauptet, dass nur Verbrennungsmotoren verboten seien. Aber das ist falsch – man darf auch keine E-Motoren verwenden. Im Einzelfall KANN zwar die Nutzung von Motoren durch die zuständige Behörde gestattet werden, aber dafür müsste man schon eine SEHR SEHR GUTE Begründung haben.
Auf Wasserstraßen hingegen darf man auch Motoren verwenden. Ohne Bootsführerschein bis zu 15 PS. Ggf. muss das Boot allerdings angemeldet werden.
3. Karpfenzelt etc.
Darf maximal 12 Stunden aufgestellt sein. Dass das Schlafen in dem Zelt verboten ist, ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass diese Zelte nur als Wetterschutz dienen dürfen. Vielmehr hat der Angler seine Angeln ständig zu beaufsichtigen – wie will er dieser Pflicht nachkommen, wenn er schläft? Dass man sich abwechselt und gegenseitig aufpasst, ist auch so eine Ausrede. Ein Angler darf mit zwei Angeln angeln. Passt er während der andere schläft auf dessen zwei Angeln mit auf, angelt er in diesem Moment mit 4 Angeln und begeht damit Fischwilderei. Wer schläft, kann nicht angeln bzw. angelt nicht!
4. Anfüttern:
Pro Angeltag darf man höchstens 2 kg anfüttern. Wer Tage vorher anfängt, an Stellen anzufüttern, ohne dass er am Fütterungstag angelt, begeht auch ein Fehlverhalten. Darüberhinaus tut der Angler gut daran, sich UMFASSEND zu informieren. Im o. g. Paragrafen des Fischereigesetzes steht auch, dass der Angler die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu kennen hat. Vielen Anglern ist überhaupt nicht bekannt, dass sie in Naturschutzgebieten angeln und z. B. das Anfüttern generell verboten ist. (Oder Boote verboten sind etc.).
5. Fischereischein
Ja, es gibt sie – die Karpfenangler ohne Fischereischein. Klar, sie können auf Karpfen angeln, auch nachts (ohne Fischereischein). Allerdings müssen sie dann ihre Hakengrößen im Auge behalten. Ohne Fischereischein dürfen nur Haken verwendet werden, die maximal Größe 8 sind bzw. der Abstand zwischen Hakenspitze und Schenkel darf 5 mm nicht überschreiten. Es kommt bei der Kontrolle immer drauf an, ob man die Angeln rausholen lässt und die Haken nachmisst. Es kommt selten vor, aber es wird auch schon mal gemacht. Und NEIN, in Brandenburg gibt es KEINEN FRIEDFISCHSCHEIN!
Das soll an dieser Stelle erstmal reichen. Alles in allem gibt es beim Angeln nun einmal Regeln, die man zu befolgen hat. Wir kennen es doch aus unserem Alltag – Deutschland ist nicht umsonst das Land mit den meisten Gesetzen. Es gibt in Deutschland nun mal nichts, was nicht reglementiert ist.
Schöne Grüße
Adrian