Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand helfen? Aus habe aus Zeitgründen Probleme an den Vorbereitungslehrgängen teilzunehmen; jetzt bin ich auf folgendes gestossen:
Fischereigesetz für das Land Hessen
(Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
vom 19. Dezember 1990
§ 28
Fischerprüfung
(1) Ein Fischereischein kann unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der hessischen Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
Jugendliche für die Erteilung eines Jugendfischereischeines,
beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluß- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
Personen, die bei der für den Staats- Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben,
oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes einen noch gültigen Inland-Fischereischein besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes besessen haben
war von 1975 bis 1995 im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines. (Hessen)
gilt diese Regelung dann auch für mich? Danke schon mal im vorraus für Eure Antworten.
vielleicht kann mir jemand helfen? Aus habe aus Zeitgründen Probleme an den Vorbereitungslehrgängen teilzunehmen; jetzt bin ich auf folgendes gestossen:
Fischereigesetz für das Land Hessen
(Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
vom 19. Dezember 1990
§ 28
Fischerprüfung
(1) Ein Fischereischein kann unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der hessischen Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
Jugendliche für die Erteilung eines Jugendfischereischeines,
beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluß- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
Personen, die bei der für den Staats- Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben,
oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes einen noch gültigen Inland-Fischereischein besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes besessen haben
war von 1975 bis 1995 im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines. (Hessen)
gilt diese Regelung dann auch für mich? Danke schon mal im vorraus für Eure Antworten.
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