Hallo Dani,
zu Deinen Fragen:
Ein Fischereiberechtigter ist prinzipiell eine Person oder Institution, die das Recht, die Fischerei auszuüben, innehat.
Das Recht oder die Berechtigung dazu kann unterschiedlich zustande gekommen sein.
1) Durch Eigentum
Dir gehört ein kleiner See oder Bach, Du bist Einzeleigentümer. Somit bist Du auch der Rechteinhaber der Fischerei.
Äquivalent zu Immobilien und Grundstücken (Grundbuch) sind solche Fischereirechte in einem Wasserbuch eingetragen.
2) Durch Pacht
Ein Rechteinhaber hat sein Fischereirecht an einen Fischer oder einen Verein gegen ein Entgelt abgetreten (Pachtvertrag).
Der oder die Pächter sind dadurch Rechteinhaber geworden, sie sind zur Ausübung der Fischerei berechtigt, also Fischereiberechtigte. Eine weitere Unterverpachtung ist ebenfalls möglich.
Kontrollen:
Mit dem Recht, die Fischerei auszuüben, ist auch das Recht verbunden, Fischereierlaubnisverträge abzuschließen, sprich: Angelkarten auszugeben.
Wer darf nun kontrollieren?
Ein Rechteinhaber als Einzelperson darf kontrollieren, nach obigen Beispielen ein Eigentümer eines Sees oder ein einzelner Pächter wie ein Fischer.
Ist der Pächter z.B. ein Angelverein, darf nicht jedes Vereinsmitglied automatisch kontrollieren, obwohl der Verein ja der Rechteinhaber ist.
Über Beantragung bei der zuständigen Behörde (Fischereiamt) können für den Verein Fischereiaufseher bestellt werden ... diese sind meist ehrenamtliche Fischereiaufseher, staatlich bestellte gibt es auch noch.
Beide dürfen kraft ihres (Ehren)Amtes kontrollieren ...
Komplettiert wird der Personenkreis mit Kontrollrecht durch Polizisten und Wasserschutzpolizisten.
Gruß, Thomas