Hallo,
wo wir gerade die gesetzlichen Bestimmungen zum Fang von einheimischen Krebsen diskutieren.
Es gibt nicht nur Einschränkungen beim Fang, sondern zumindest in NRW, auch gesetzliche Auflagen zum Besatz.
Krebse unterliegen dem Fischereirecht.
Die dort aufgeführten Bestimmungen gelten also auch für Krebse.
Bei ganzjährig geschonten Arten, dazu gehört der Edelkrebs, darf ich Besatz nur tätigen mit Tieren aus NRW Beständen.
Stammen die Tiere aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland, benötige ich eine Ausnahmegenehmigung der oberen Fischereibehörde beim jeweiligen Regierungspräsidium.
Diese Einschränkung gilt für alle Arten, mit ganzjähriger Schonzeit.
Ich darf mir daher nicht einfach aus Bayern per Post Edelkrebse oder Elritzen kommen lassen und diese aussetzen.
Der Grund ist nicht, wie auch schon gehört, der Schutz der heimischen Fischzuchten, sondern die Genetik.
Tiere eines Gebietes stellen sich auf die Gegebenheiten ihrer Umgebung ein und legen auch Änderungen genetisch fest.
Die Krebse aus Hamburg und Bayern haben daher lokale Stämme gebildet und weisen Unterschiede auf.
Wenn diese Stämme getrennt werden, kann sich aus einer Teilpopulation, über lange Zeit, eine neue Art entwickeln.
Diese genetische Vielfalt soll erhalten bleiben und nicht in einem Mischmasch aller Herkünfte untergehen.
Ich fürchte jedoch, hier ist das Kind schon in den Brunnen gefallen.
Diesen Aspekt hat man früher nicht beachtet, ja, es wurde sogar empfohlen, fremde Herkünfte zur Blutauffrischung zu besetzen.
Selbst die meisten Züchter werden nicht sagen können, woher ihre Elterntiere ursprünglich stammen und dem Krebs sieht man nicht an, ob er aus Sieg oder aus der Weichsel stammt.
Hier noch die Quelle.
§ 18 LFVO NRW
(1) Nichteinheimische Fische............
(2) Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.
(3) Künstlich genetisch veränderte Fische...........
winde