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Gemäß den Regelungen
• des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) und
• der Verordnung über den zeitlich befristeten Fischereischein vom 8. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 254) - [im folgenden VOzbFS genannt]
ist folgendes zu beachten:
1. Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines
1.1. Antragsvoraussetzungen
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den zeitlich befristeten Fischereischein [VOzbFS] am 01.07.2005 kann jeder Bürger des Landes M-V, jeder Bürger eines anderen Bundeslandes und jeder Bürger eines anderen Staates ohne weitere Voraussetzung der fischereilichen Sachkunde einen zeitlich befristeten Fischereischein zur Ausübung des Fischfanges im Land M-V erwerben.
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