Angelkarten aus dem Web?

Der FoPu ist vergleichbar mit einem Privatteich, zu dem ich ich jeden Freund zum Mitangeln einladen kann, der braucht natürlich auch keine Sportfischerprüfung und die (mündliche) Fischereierlaubnis erteile ich ihm.


Das ist aber dann nur bei euch möglich, hier in Bayern darf ich nicht mal an meinen eigenen Teich mit der Angel fischen wenn ich keine Sportfischerprüfung habe.
 
Cliff, Du verwechselst da etwas, nämlich das Inhaben von (selbständigen oder beschränkten) Fischereirechten und die Ausübung der Fischerei.

Bleiben wir bei Deinem Beispiel:

Du besitzt ein Grundstück, auf dem ein Teich liegt, den Du als Forellanlage bewirtschaften willst.
Du bist als Eigentümer zuerst einmal Fischereirechteinhaber mit dem Recht, Fischereierlaubnisverträge abzuschließen, willst Du aber selbst fischen oder fischereilich bewirtschaften, benötigst Du einen Fischereischein (A oder B).
Oder Du verpachtest an den Inhaber eines Fischereischeines (A oder B).

Der Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte), Cliff, bedarf nach

§ 58 (Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds.FischG.), vom 1. Februar 1978, Fischereirecht in Binnengewässern):
(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
4. die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

zwingend der Schriftform, es existieren somit keine, wie von Dir angeführten, rein mündlich erteilten Fischereierlaubnisverträge ...

Letzte Gewissheit über die Fragestellung zum Nutzen einer Handangel in einer Forellenanlage verschafft uns ein Blick in die Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern(Binnenfischereiordnung) vom 6. Juli 1989 (Nieders. GVB1. S. 289)

§ 15
Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.


Somit wissen wir nun: wer keine Sportfischerprüfung abgelegt hat bzw. einen Fischereischein innehat, darf auch in einer Forellenanlage nicht fischen!!!

q.e.d. (quod erat demonstrandum)
 
Ich geb´s langsam auf: Wieder im Irrtum

Hier in Niedersachsen gibt es keine Fischereischeine A und B
, die wurden früher im Osten vom DAV abgenommen, einmal für die Raubfischangel-Prüfung und dann wieder für die Friedfischangel-Prüfung. Das hatte ich Dir aber bereits mitgeteilt!

Dieser Fischereivertrag nach § 58 Nds.FischG gilt nur für öffentliche Gewässer, nicht für Privat-Teiche und Forellenanlagen. Außerdem steht im 58 nichts über die erforderliche Sportfischerprüfung drin.

Auch die VO über die Fischerei in Binnengewässer gilt nur für öffentliche Gewässer, nicht für Forellenanlagen. In Forellenanlagen sollte der Betreiber entweder die Sportfischerprüfung besitzen, oder einen Beruf ausüben, wo es um das Schlachten von Tieren geht oder er hat einen Sachkunde-Nachweis bei der Landwirtschaftskammer in Hannover erbracht.

Du vollziehst Rechtskonstruktionen, die mich nicht nachvollziehbar sind. Man kann sich nicht alles zurecht biegen, damit es dann endlich passt! Hier gilt der Grundsatz: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ..... aber ohne dass man etwas (mehr) da ´reininterpretiert!

Außerdem habe ich das zunächst einmal bei einer bekannten Forellenanlage in Oldenburg und anschließend beim Landesfischerei-Verband Weser-Ems überprüfen lassen, mit dem Ergebnis:

Man braucht in diesem Fall keine Sportfischerprüfung!

Aber wie immer, das Thema war eigentlich ein ganz anderes - Du machst ja oft genug die User darauf aufmerksam, Thomas.

Zitat Thomsen: Das solltest Du als Pressemann Deines Vereins aber eigentlich wissen. Zitat Ende

**********Als Biologe kann man solche Dinge auch nicht immer wissen.

Für mich ist die Sache damit erledigt, weil ich der Meinung bin, dass es wichtigere Sache hier im Forum gibt, als sich über solchen unwichtigen Sachen zu streiten!

Munter bleiben
CLIFF

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Cliff, wir streiten nicht, wir diskutieren ;) ... und zwar von meiner Seite aus emotionslos.
Werd' also bitte nicht persönlich ... das hilft uns bei der Klärung der Frage nicht weiter.

Die Fischereischeine A und B bedeuten
A: Sportfischer
B: Berufs- oder Nebenerwerbsfischer

Was Du meintest, ist die sog. DAV-Raubfischqualifikation, noch einmal etwas anderes ...

Darüber hinaus hatten wir das Thema schon einmal, nämlich hier (nur für ein anderes Bundesland):
https://www.fisch-hitparade.de/angeln.php?t=8822&pp=20

Lies Dir mal genau durch, wie eng die Definition in NRW für Privatgewässer ist ... um sie von den von Dir genannten öffentlichen Gewässern abzugrenzen.

Du solltest nochmalig überprüfen, ob die Regelungen für Niedersachsen wirklich komplett anders sind.
Hoffentlich kannten Deine Auskunftgeber die Rechtslage auch wirklich genau ... mit den erstbesten beiden Informationen solltest Du Dich nicht unbedingt zufrieden geben.

Und: das Thema verfehlen wir mit unserer Diskussion nicht, weil jemand, der sich aus dem Web Angelkarten bestellt und in einer Forellenanlage angeln geht (ohne Schein oder Prüfung), u.U. genau in diese Problematik hineinrutschen könnte.

Derjenige würde sich bei uns sicher bedanken, wenn er dann bei einer Kontrolle aufgegriffen würde ... oder?

Die Erörterung solcher Fragen ist schwierig ... und wenn wir letztendlich gemeinsam feststellen, dass es in Niedersachsen wirklich anders als in allen anderen Bundesländern ist, stellt das auch einen veritablen Erkenntnisgewinn für uns alle dar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Cliffhänger schrieb:
Moin, moin,

natürlich stellt unser Verein gerne Gastkarten für Angler aus anderen Vereinen oder Urlauber aus, die hier gerne mal angeln würden.

Wir unterstützen das auch mit Hinweisen zu unseren Gewässern und den Fischen, die dort zu fangen sind.
Ab dem 1.1.2007 wird der Vertrieb der Gastkarten auch wieder von den ortsansässigen Angelgeräte-Geschäften übernommen.

Allerdings bekommt niemand von uns eine Gastkarte, der nicht die Erlangung des Sportfischerprüfungszeugnisses vorweisen kann. Im Klartext: Jemand, der eine Gastkarte haben will, muß die Sportfischerprüfung abgelegt haben!

Das gilt im übrigen, wenn ich recht orientiert bin, für alle Vereine in unserem Landesverband. Selbst wenn der Angelkarten-Vertrieb von einem Verein in Niedersachsen Gastkarten zum Verkauf überlassen bekäme, wie würde er denn feststellen, ob bei dem Gastangler eine solche Sportfischerprüfung vorhanden wäre. Eine Fotokopie per Fax oder e-mail zunächst zu verlangen, wäre doch erstmal sehr umständlich und zweitens könnte jemand eine solche Kopie auch manipulieren. Alles ungeklärte Fragen, die vermutlich nicht zufriedenstellend beantwortet werden können oder?

Munter bleiben
CLIFF

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:vertrag: :nixweiss:


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Lieber Cliff,

uns ist bewusst, dass man an vielen Gewässern den Fischereischein benötigt.

Wir sehen es aber so:

Wenn jemand schwarz angeln gehen möchte, dann nimmt diese Person Ihre Angelausrüsstung und geht schwarz angeln. Hierbei begeht er, je nach Bundesland, eine Ordnungswiedrigkeit bis hin zur Wilderei.

Dass ein Schwarzangler ein Dokument fälscht (Straftat), halten wir für sehr unwahrscheinlich, da er dann viel mehr Probleme verursacht, als nötig wären. Zumal dies Person dann bei einer Prüfung vor Ort beide Dokumente, Fischereischein + Erlaubnisscheine, vorweisen muss.

Wir unsererseits, verlangen vor der Aktivierung des Kontos eines jeden Benutzers einen Nachweis darüber, dass er über die erforderlichen Berechtigungen verfügt.

Theoretisch kann man ja auch diese Dokumente fälschen und die Angelkarten in einem Angelshop kaufen. Macht aber auch niemand.

Beste Grüße

Schropp
 
Zuletzt bearbeitet:
Cliffhänger schrieb:
Dieser Versand mit Gastkarten bleibt für mich unsicher, weil z.B. auch gar nicht sicher ist, dass dieser Gastangler am (Gast-)Gewässer überhaupt kontrolliert wird.

Du würdest auch niemandem einen Zeit-Führerschein zusenden, wenn Du nicht wüßtest, dass er auch wirklich die Prüfung bestanden hat oder?

Munter bleiben
CLIFF

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Hallo nochmal,

ich verstehe die Begründung nicht ganz. Der online Versand der Gastkarten ist für Sie unsicher, da nicht sichergestellt wird, ob kontrolliert wird.

A, ist es das gleiche wie beim normalen Verkauf im Angelshop, dort ist es ja auch nicht "sicher gestellt", dass man dann an dem betreffenden Tag kontrolliert wird.

B, muss man ( theoretisch ) nicht kontrolliert werden, da die Dokumente, die am Wasser eingesehen werden, die gleichen sind, wie die Dokumente, die wir bei der Aktivierung des Accounts erhalten.

grüße Schropp
 
Cliffhänger schrieb:
Eine Fotokopie per Fax oder e-mail zunächst zu verlangen, wäre doch erstmal sehr umständlich und zweitens könnte jemand eine solche Kopie auch manipulieren. Alles ungeklärte Fragen, die vermutlich nicht zufriedenstellend beantwortet werden können oder?

Munter bleiben
CLIFF

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:vertrag: :nixweiss:


Hallo,

ich habe das Gefühl, dass Sie etwas voreingenommen an die Sache heran gehen, dass man wahrscheinlich gar keine zufriedenstellende Antwort finden kann. :wein

Ich empfinde es als umständlich, jedes mal zig Kilometer zu fahren, um einen Erlaubnisschein zu erhalten ( Zeit - Arbeit - Unkosten - Umweltbelastung).

Das fälschen der Dokumente erachten wir als sehr unwahrscheinlich und kann nicht nur ausschließlich auf die online verkauften Erlaubnisscheine bezogen werden, da diese Gefahr auch im regulären Verkauf besteht.

grüße
Schropp
 
Zuletzt bearbeitet:
Lieber Schropp (keine Ahnung, ob das sein Nachname oder Vorname ist ?)

....wenn jemand in Deutschland "schwarz angelt", also ohne den erforderlichen Fischereierlaubnisschein an einem Gewässer sitzt und wie auch immer fischt, dann begeht er bundeseinheitlich eine Straftat nach § 293 StGB.

In Niedersachsen wird kein Fischereischein verlangt, und das schon seit Jahren nicht. Wenn jemand einem Fischereiaufseher (das mache ich schon seit 20 Jahren) eine aktuelle Gastkarte vorlegt und dann seinen DAV-Ausweis oder sein VDSF-Büchlein, immer mit Passbild, zeigt, dann reicht das für die Aufsicht. Manche Angler haben aber nur eine Bescheinigung für die absolvierte Sportfischerprüfung (ohne Lichtbild) oder auch das wird nicht mitgeführt, aber eben die Gastkarte und z.B. einen Personalausweis, dann wird auch das akzeptiert.

Wenn jemand eine Gastkarte vorlegt, dann gehe ich davon aus, dass die ausgebende Stelle die Voraussetzungen (Nachweis der Sportfischerprüfung) geprüft hat. D.h., der Nachweis der Sportfischerprüfung hat tatsächlich im Original vorgelegen, keine Kopie oder ein Fax oder auch ein Scan.

Im Klartext: Der Verkauf von Gastkarten in unserer Geschäftsstelle oder demnächst wieder in den zwei Angelgeschäften ist m.E. viel sicherer als der Verkauf über Online, weil hier der Gastangler tatsächlich vor Ort ist und das Original seiner absolvierten Sportfischerprüfung vorzeigt.

Man kann sich doch nicht darauf verlassen, dass dieser Sportsfreund tatsächlich auch noch am Wasser kontrolliert wird, weil wir doch immer wieder lesen, dass vielerorts überhaupt nicht oder kaum noch eine Fischereiaufsicht durchgeführt wird.

Munter bleiben und die Lauscher hoch
CLIFF

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Cliffhänger schrieb:
Lieber Schropp (keine Ahnung, ob das sein Nachname oder Vorname ist ?)

....wenn jemand in Deutschland "schwarz angelt", also ohne den erforderlichen Fischereierlaubnisschein an einem Gewässer sitzt und wie auch immer fischt, dann begeht er bundeseinheitlich eine Straftat nach § 293 StGB.


Munter bleiben und die Lauscher hoch
CLIFF

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ups.......Fehler meinerseits. sie haben natürlich recht!

Adler-Auge sei wachsam!

grüße

Florian (Vorname)
Schropp (Nachname)
 
Angelkarten gelten im allgemeinen doch nur in Verbindung mit einem gültigen Fischerreischein. Wer also eine Angelkarte kauft, ohne im Besitz eines gültigen Fischerreischeins zu sein, erwirbt eine ungültige Angelkarte.

M.f.G. Gofi
 
Gofi schrieb:
Angelkarten gelten im allgemeinen doch nur in Verbindung mit einem gültigen Fischerreischein. Wer also eine Angelkarte kauft, ohne im Besitz eines gültigen Fischerreischeins zu sein, erwirbt eine ungültige Angelkarte.

M.f.G. Gofi


Moin zusammen!!

Sorry, Gofi aber da liegst du absolut daneben!

Wie Cliff schon mehrmals geschrieben hat ist in Niedersachsen für das Angeln k e i n Fischereischein erforderlich. Es reicht die Fischereierlaubnis (z. B. Angelkarte des Vereins) und der Personalausweis aus.
In der Praxis wird aber der Perso meist nicht verlangt, weil bei den (erwachsenen) Anglern der Sportfischerpass des VDSF mit vorzulegen ist. In diesem Dokument findet sich ein Lichtbild zur Identifizierung der Person. Ich glaube der DAV gibt so etwas auch aus, weiss das aber nicht genau.

Auch wird neuerdings hier in NI das Prüfungszeugnis, dass nach abgelegter Sportfischerprüfung ausgehändigt wird, mit einem Lichtbild versehen.

Ich selber besitze einen Fischereischein (der übrigens in NI z. Zt. noch auf Lebenszeit augestellt wird -ja, das gibts wirklich noch-, nachzulesen im § 59 Niedersächsisches Fischereigesetz v. 1. Febr. 1978) nur, weil ich auch gerne mal an die Ostsee fahre. Und weil ich mich dann außerhalb von Niedersachsen befinde gilt ein anderes Fischereigesetz (dies ist nämlich ein Landesgesetz und kein Bundesgesetz wie z. B. das Strafgesetzbuch), nämlich das aus Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern etc., eben massgebend ist das Fischereigesetz des Bundeslandes in dem ich mich gerade aufhalte. Worüber ich verpflichtet bin, mich vor Angelbeginn zu informieren!

Daraus ergibt sich übrigens, dass ein Niedersachse, der ausschließlich in der niedersächsischen Nordsee angeln will gar keine Papiere benötigt. Es reicht der Personalausweis aus!

Um noch mal auf die Fischereiprüfung zu kommen:
Auch im Osten, wie im Westen gibt es Sportfreunde, die niemals eine Sportfischerprüfung abgelegt haben und trotzdem einen Fischereischein besitzen, als auch Mitglied in einem Verein sind und fleißig die Vereinsgewässer beangeln. So auch mein Freund Uwe aus Brandenburg, der mich kürzlich hier besucht hat.

Da gibt es nämlich in den jeweiligen Fischereigesetzen Ausnahmen von der Regel. Die aufzuzählen wäre müßig, dass kann jeder Interessierte selber nachlesen.

Also: nicht jeder der ohne Fischereischein angelt begeht eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Und ein Fischereierlaubnischein (Angelkarte) für ein oder mehrere Gewässer ohne Fischereischein ist noch lange nicht ungültig.

Ich weiss, sehr verwirrend und komplex, aber sind das nicht viele unsere Gesetze in diesem unseren Land??? :augen :augen :augen

Hier wurde der § 58 des o. a. Gesetzes zitiert, dazu gehört unbedingt der § 57, welcher nicht ausser acht gelassen werden sollte!

Zum Forellenteich (kommerzieller Betrieb):

Der § 57 des o. a. Gesetzes sagt u. a. sinngemäß:

... wer in einem Gewässer angeln will, bedarf der Erlaubnis des Fischereiberechtigten (durch den Kauf der Angelkarte erteilt!) und hat einen Fischereischein ODER einen Personalausweis mitzuführen .... (MITFÜHREN, nicht dem Verkäufer der Angeltickets in, wie Cliff sich ausdrückt, FoPu vorzeigen!)

Dies gilt, wie gesagt NUR für Niedersachsen und somit kann ich Cliff nur recht geben, wenn er von den oldenburgischen Forellenbetrieben spricht!

Alle andern müssen sich in ihrem Fischereigesetz informieren. Weil das z. B. in Brandenburg ganz anders aussehen kann.
 
KOP schrieb:
Hier wurde der § 58 des o. a. Gesetzes zitiert, dazu gehört unbedingt der § 57, welcher nicht ausser acht gelassen werden sollte!

Zum Forellenteich (kommerzieller Betrieb):

Der § 57 des o. a. Gesetzes sagt u. a. sinngemäß:

... wer in einem Gewässer angeln will, bedarf der Erlaubnis des Fischereiberechtigten (durch den Kauf der Angelkarte erteilt!) und hat einen Fischereischein ODER einen Personalausweis mitzuführen .... (MITFÜHREN, nicht dem Verkäufer der Angeltickets in, wie Cliff sich ausdrückt, FoPu vorzeigen!)

Dies gilt, wie gesagt NUR für Niedersachsen und somit kann ich Cliff nur recht geben, wenn er von den oldenburgischen Forellenbetrieben spricht!

Alle andern müssen sich in ihrem Fischereigesetz informieren. Weil das z. B. in Brandenburg ganz anders aussehen kann.

Hmmm, Herbie ... jetzt widersprecht ihr einander, Du und Cliff.

Cliff sagt: der § 57 (wie der 58er) ist hier nicht anwendbar, da er nur die Verhältnisse an öffentlichen Gewässern beschreibt, nicht aber an Privatgewässern.

Du, Herbie, willst ihn anwenden ... würde ich auch an der Stelle, ein kommerzieller Betrieb hat eben wenig Anschein eines 'Privatgewässers'.

Das mit dem 'Mitführen' ist aber Dialektik, Herbie ... mitgeführt werden muss natürlich, um ggf. vorzuzeigen ...
Der Perso scheint mir in Vorlage für die Beamten auch Garantie genug zu sein, um auch nachträglich überprüfen zu können, ob die kontrollierte Person eine Prüfung absolviert hat oder nicht.

Bitte liefert uns mal genau die für Niedersachsen geltende Definition/Trennung öffentliche/private Gewässer ... dann knacken wir die Nuss noch hübsch gemeinsam ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
So einfach ist das nun auch wieder nicht ...

Thomsen schrieb:
Das mit dem 'Mitführen' ist aber Dialektik, Herbie ... mitgeführt werden muss natürlich, um ggf. vorzuzeigen ...


Moin zusammen

Hab leider wieder wenig Zeit, konnte mich noch nicht weiter schlau machen. Aber zunächst so viel:

Man 'muss' immer nur das machen, was das Gesetz tatsächlich aussagt.
Und hier steht eindeutig nur 'MITFÜHREN'.

Das es natürlich autorisierten Personen per Gesetzeskraft erlaubt ist, sich über die Identität einer Person Gewissheit zu verschaffen, versteht sich dabei von selbst (und das funktioniert vor Ort nun mal am einfachsten über den BPA = Bundespersonalausweis), steht aber im wahrsten Sinne des Worte auf einem anderen Blatt (Gesetz!)

Aber bestimmt NICHT authorisiert ist der Betrieber eines gewerblichen Forellenteiches!

Oder zeigt jemand im Angelladen auch seinen Perso oder sein Prüfungszeugnis vor, weill er 'ne Rute erwerben will (analog das Waffengesetz wenn der z.B. der Jäger sich was Neues gönnen möchte), mit der er später u. U. 'schwarz' - angeln geht?

(Ok, etwas polemisch, wäre aber durchaus denkbar, wenn man die Interpretation weiterspinnt, aber soweit wird es hoffentlich niemals kommen!)

Da spielen wiederum andere Gesetze (z. B. die jeweiligen Polizeigesetze der Länder, die StPO usw.) eine Rolle, wenn es um die Feststellung geht, ob einer seinen BPA dabei hat oder nicht, ob seine Person identifiziert werden muß, oder nicht.


Man muss also tatsächlich die Gesetze lesen und das Gelesene anwenden, jedoch nichts hineininterpretieren oder sich als selbstverständlich hinzudenken!

Beispiel: Die STVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) sagt eindeutig, dass der Führerschein MITZUFÜHREN und zuständigen Personen auf Verlangen AUSZUHÄNDIGEN ist. -Nicht nur mitführen und vorzeigen, sondern sogar aushändigen!!!- ...was grundlegende Unterschiede sind.

Das ist doch eindeutig, oder?

Das Nieders. Fischereigesetz drückt sich da leider nicht so eindeutig aus, was auch nicht zwingend erforderlich ist. Wie schon eingangs erwähnt, ergibt sich zumeist die Ausweispflicht, oder Erfordernis zur Feststellung einer Person aus den vielen anderen Gesetzen...
 
Hallo Herby,

KOP schrieb:
Man muss also tatsächlich die Gesetze lesen und das Gelesene anwenden, jedoch nichts hineininterpretieren oder sich als selbstverständlich hinzudenken!

In §57 des Nied.sFischG steht aber nichts über 'Mitführen', sondern:

... hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.

Da steht es doch schwarz auf weiß ... ;)

Ein Fischereirechteinhaber (ggf. auch ein Pächter) hat selbstverständlich immer Kontrollbefugnis, somit ist auch ein Betreiber eines gewerblichen Forellenteiches zur Kontrolle autorisiert.

Nun aber nochmal zurück zur Forellanlagen-Problematik in Niedersachsen ... mir ist noch etwas anderes aufgefallen, nämlich das Tierschutzgesetz, wie alle wissen, ein Bundesgesetz (also keine Ländersache mehr).

In ihm heißt es (Dritter Abschnitt, Töten von Tieren):

§ 4
(1) ...Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.

§ 4b

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,

um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,


Das heißt:
Die Erlaubnis zum Töten eines in einer Forellenanlage gefangenen Fisches bedingt ohne Ausnahme einen Sachkundenachweis, entweder einen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (Cliffs Fleischer-Beispiel) oder eben in Form einer abgelegten Fischerprüfung.

Das reine Angeln haben wir jetzt sogar mal außen vor gelassen ...

Für mich bleibt es dabei: ohne Fischereischein kein Angeln (und kein Töten des Fangs) in einer Forellenanlage! Auch nicht in Niedersachsen ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Thomsen schrieb:
Hallo Herby,



In §57 des Nied.sFischG steht aber nichts über 'Mitführen', sondern:

... hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.

Da steht es doch schwarz auf weiß ... ;)

Ein Fischereirechteinhaber (ggf. auch ein Pächter) hat selbstverständlich immer Kontrollbefugnis, somit ist auch ein Betreiber eines gewerblichen Forellenteiches zur Kontrolle autorisiert.

Nun aber nochmal zurück zur Forellanlagen-Problematik in Niedersachsen ... mir ist noch etwas anderes aufgefallen, nämlich das Tierschutzgesetz, wie alle wissen, ein Bundesgesetz (also keine Ländersache mehr).

In ihm heißt es (Dritter Abschnitt, Töten von Tieren):

§ 4
(1) ...Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.

§ 4b

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,

um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,


Das heißt:
Die Erlaubnis zum Töten eines in einer Forellenanlage gefangenen Fisches bedingt ohne Ausnahme einen Sachkundenachweis, entweder einen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (Cliffs Fleischer-Beispiel) oder eben in Form einer abgelegten Fischerprüfung.

Das reine Angeln haben wir jetzt sogar mal außen vor gelassen ...

Für mich bleibt es dabei: ohne Fischereischein kein Angeln (und kein Töten des Fangs) in einer Forellenanlage! Auch nicht in Niedersachsen ...


Ok Ok, Thomas zu zitierst ja richtig, aber offensichtlich liest du nicht richtig und wirfst Begriffe durcheinander.

Du mußt zunächst zwischen Fischereischein unf Fischereierlaubnisschein unterscheiden:
Der Fischereischein ist das Papier, welches staatlicherseits ausgestellt wird, i. d. R. mit Lichtbild, hier ein blaues Formular, auch früher bekannt als 'Jahresfischereischein'.

Der Fischereierlaubnisschein berechtigt jemanden in einem best. Gewässer fischen zu dürfen und wird vom Fischereiberechtigten ausgestellt, z. B. dem verein, dem Fischer, oder dem Besitzer des Forellenteiches.

Selbstverständlich hat der Fischereirechtsinhaber Kontrollbefugnis! Aber NUR für die von ihm ausgestellte Angelerlaubnis = Fischereierlaubnisschein oder die Angelkarte die ich für den Forellenteich gelöst habe.

Lies doch dein eigenes Zitat des § 57! Da steht nichts von Pächter oder Fischereirechtsinhaber, sondern "Polizeibeamten", "m. d. Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten", den "Fischereiaufsehern", sowie "...fischereikundlicher Dienst".

Wo also liest du Pächter oder Fischereiberechtigter???

Zitat:
Für mich bleibt es dabei: ohne Fischereischein kein Angeln (und kein Töten des Fangs) in einer Forellenanlage! Auch nicht in Niedersachsen ...

Wieder falsch!

Ohne Fischereierlaubnisschein kein Angeln....

wäre richtig gewesen. Wir Niedersachsen benötigen immer noch keinen Fischereischein von Staat!!!!


Zum Schlachten der Fische gebe ich dir recht! Hier muss der Betreiber der Forellenanlage Sorge tragen, dass die Fische ordnungsgemäß getötet werden.
Er kann zum Beispiel jemanden abstellen, auch wenn das unrealistisch klingt.
Ähnlich wie bei unseren Kids, wo wir die Fische töten, wenn keine Sportfischerprüfung vorliegt.

Wie macht ihr das im Osten mit den Kollegen, die nie eine Sportfischerprüfung abgelegt haben und trotzdem Angeln und Fische töten?

Würde mich echt mal interessieren.
 
Ich werfe durchaus keine Begrifflichkeiten durcheinander, Herby ...

Du hinkst in der Diskussion etwas hinterher, ich hatte bereits im vorhergegangenen Teil mit Cliff festgestellt, dass Niedersachsen in bezug auf den Fischereischein eine seltsam anmutende Regelung innehat (kann auf Antrag ausgestellt werden, muss aber anscheinend nicht).
Fischereischein heißt: absolvierte Prüfung, denn ohne die wird auch in Niedersachsen kein Fischereischein ausgestellt, oder?

Das, was Du Fischereierlaubnisschein nennst, nenne ich (weiterhin) Fischereierlaubnisvertrag, also allgemein geläufig Angelkarte ... ;)

Wenn, wie Cliff anmerkte, es in Niedersachsen geläufige und verordnete Praxis ist, eine Angelkarte nur bei aktueller Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses oder aber eines Fischereischeines verkaufen zu dürfen, reicht doch die Kontrollbefugnis des Forellenanlagen-Betreibers durchaus aus, oder?

Nur bei begründetem Zweifel müssten Kontrollorgane mit 'höheren Befugnissen' hinzugerufen werden ... aber auch nur dann. Reicht doch ...

Es ist wie üblich: der Umfang der Gesetze genügt ... nur die Überprüfung der Einhaltung derselben hält niemals mit ihnen Schritt.

Wir brauchen mehr Kontrollen: vor allem in Forellenanlagen ... oder wir schaffen Prüfung/Fischereischein einfach EG-weit ab.
In Skandinavien geht's ja schließlich auch ohne .... ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok!

Der Schlusssatz gefällt mir, kann ich nur voll zustimmen!

Aber für mich bleibt trotzdem noch die Frage offen, wie die 'Ostangler', die bekanntlich in großer Zahl keine Sportfischerprüfung abgelegt haben, klar kommen.

Ich habe da das Beispiel meines Freundes Uwe aus Brandenburg vor Augen. Nie die Prüfung gemacht, trotzdem im Verein mit den üblichen Papieren.

Wo haben diese Sportfreunde denn einen Befähigungsnachweis, u. a. zum Töten der Beute?

Vielleicht sollten wir aber auch an dieser Stelle die Diskussion abbrechen. Hat wie immer Spass gemacht! :klatsch
 
KOP schrieb:
Der Schlusssatz gefällt mir, kann ich nur voll zustimmen!

Aber für mich bleibt trotzdem noch die Frage offen, wie die 'Ostangler', die bekanntlich in großer Zahl keine Sportfischerprüfung abgelegt haben, klar kommen.

Solange Florian (sorry!) über die Themenerweiterung nicht komplett unglücklich wird, können wir uns ja weiterhin hier aussprechen ;)

Also .... ich muss nun etwas ausholen:

Die DAV-Raubfischqualifikation bedeutet nichts weiter als die Berechtigung, nach Einführung der allgemeinen (neu-bundesweiten) Prüfungspflicht, also nach Vereinigung der deutschen Teilländer, einen möglichst äquivalenten Abschluss zu den seinerzeitigen Alt-Bundesländern hinzulegen ... sowohl inhaltlich als auch nach den Prüfungsbedingungen.

Man erinnere sich: in einigen Alt-Bundesländern sollten ja nicht einmal Abiturzeugnisse der neuen anerkannt werden ... nach dem Motto: Leistungskurs Marxismus-Leninismus kennen und bewerten wir hier nicht ;)

Allein in meiner Person vereinigen sich z.B. mehrere Ausnahmebestimmungen, auch das mag vielleicht interessant sein (hier: West-Berliner Regelung):
- ich hatte vor 1985 einen Fischereischein (die sog. 'Altangler-Regelung)
- ich genoss eine wissenschaftliche Ausbildung (Bio mit Schwerpunktsetzung Wirbeltiere und aquatische Ökosysteme, Schwerpunkt natürlich Knochenfische), die der Ausbildung eines Fischwirts u.U. gleichzusetzen ist

In beiden Fällen hieße das, dass ich einen Fischereischein auch ohne Prüfung erhalten hätte ...

Aus letztgenannten Gründen hätte ich eigentlich weder Prüfung noch Raubfischqualifikation absolvieren müssen ... die Bescheinigung steckt trotzdem in meiner Tasche.

Allein die Regelung 'vor 1985' zeigt also die damalige Tendenz, einen geübten (weil praktischen) Sportfischer von der 'neuen' Prüfungspflicht zu befreien ... nicht nur im vormaligen Osten, auch im vormaligen Westen. Im Osten wurde dadurch nur eine 'Zusatzqualifikation, eben für Raubfische (Angleichung)' in's Leben gerufen ... alle 'neuen anderen' (nun Ost wie West) wurden der Sportfischerprüfung generell unterworfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
KOP schrieb:
Wo haben diese Sportfreunde denn einen Befähigungsnachweis, u. a. zum Töten der Beute?

Meine Gegefrage zur deiner,wozu brauchen wir überhaupt den Befähigungsnachweis.......??????

Als ich mit dem Angeln angefangen habe,gab es nur eins....Antrag auf einen 5 Jahres Fischereischein,ab zum Amt damit und das wars......bin ich durch die fehlende Sportfischerprüfung damals,schlechter dran gewesen....wusste ich durch aus weniger.......oder hätte ich mich am Wasser falsch verhalten......???? Durch aus nicht.....

Das lesen der Fachzeitschriften lehrt über die Jahre einen wesentlich mehr,als die Sportfischerprüfung.Es ist von Vorteil,wenn es die Möglichkeit eine zu absolvieren gibt,keine Frage,denn aber bitte für Anfänger,Jugendliche und Neulinge....für die das Angeln ,eine ganz neue Welt ist.....

Obwohl ich damals schon etliche abgelaufene Fischereischein bessaß,fand ich es zum kotz.....das man den Befähigungsnachweis erbringen musste,trotz der Tatsache,das man schon einige Jahre praktische Erfahrung mit sich gebracht hatte.....Meine Sportfischerprüfung war ein einziger Witz....man sass in der Runde, schnackte ein wenig in der Runde,wenn einer etwas nicht wusste,wurde mal einfach durch den Prüfer ausgeholfen..........Für mich damals,nix anderes als Geldmacherei........der jenige der bei seiner Ausübung alles richtig machen will,wird sich auch ohne ein Sportfischerprüfung genausten informieren, nachdem wie und dem wo...und der jenige der es nicht für nötig hält und desinteressiert ist,wird selbst nach einer bestandenen Sportfischerprüfung, einen Fehlgriff nach dem anderen machen.....

Meiner Meinung nach,hat sich der Verband in Brandenburg,mit der Entscheidung das Friedfischangeln frei zu geben,völlig ins Abseits befördert.......es ist ein Widerspruch an für sich.....gegenüber vielen Argumenten, die eine Sportfischerprüfung bisher, begründet hatte.
 
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