Privatepaula
Sonderschule
Mal meine unmaßgebliche Meinung als öffentlich bestellter FA.
Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Der jeweilige Fischereiausübende muss sich ständig in unmittelbarer Nähe seiner ausgelegten Angeln befinden, um bei einem Anbiss sofort reagieren zu können und somit die Waidgerechtigkeit (TierSchG § 17 b) zu gewährleisten.
Das habe ich jetzt grade aus Pescador´s Post so rauskopiert, ich gehe davon aus das der Auszug dem tatsächlichen Gesetzestext entspricht.
Wichtig in diesem Satz ist im besonderen das Wort "unmittelbar".
Dieses besagt, das der Angler sich zur Konztrolle der Angelgeräte keines Mittels bedienen darf, ergo auch keiner Bissanzeiger, wenn diese genutzt werden um einen Zustand zu beenden der eine Kontrolle der Angeln unmöglich macht, das wäre der Schlaf, aber auch Abwesenheit.
Nun lässt es sich aber auch wunderbar gegenteilig argumentieren.
Eine Pose ist auch ein Bissanzeiger und somit auch ein Mittel zur Kontrolle.
Der Gesetzestext spricht aber auch über die Kontrolle über die Ruten. Das ist sicher aus der Absicht resultierend das es zu verhindern gilt das ein Fisch mit Rute verschwindet und verludert. Hier ist eine entsprechende Befestigung auch ein Mittel zur Kontrolle. Und Mittel waren ja nicht zulässig.
Ergo liesse der Gesetzestext nur ein angeln mit einer in der Hand gehaltenen Rute und dem Köder auf Sicht zu. Falsch, bzw nicht ausreichend formuliert ist also der Gesetzestext weil er zuviel Spielraum für Interpretationen lässt.
Zumindest dann wenn man den realen Zustand der ausgeübten Angelei als gegebene Realität und nicht als störenden Umstand sehen will.
Die Praxis, wie ich sie erlebe, sieht so aus das jemand der Bissanzeiger verwendet, auch solche mit Funk, dann immernoch für mich alles richtig macht wenn er sich nicht zuweit vom Angelplatz entfernt.
Was "zu weit" ist, liegt dann in meinem Ermessen. Ich bin aber selber Angler und nehme für einen Gang ins Gebüsch oder zum Auto die Ruten selber nicht aus dem Wasser wenn ich die Dinge, welche der Gesetzestext sicherstellen soll, imernoch selber sicherstellen kann.
Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Der jeweilige Fischereiausübende muss sich ständig in unmittelbarer Nähe seiner ausgelegten Angeln befinden, um bei einem Anbiss sofort reagieren zu können und somit die Waidgerechtigkeit (TierSchG § 17 b) zu gewährleisten.
Das habe ich jetzt grade aus Pescador´s Post so rauskopiert, ich gehe davon aus das der Auszug dem tatsächlichen Gesetzestext entspricht.
Wichtig in diesem Satz ist im besonderen das Wort "unmittelbar".
Dieses besagt, das der Angler sich zur Konztrolle der Angelgeräte keines Mittels bedienen darf, ergo auch keiner Bissanzeiger, wenn diese genutzt werden um einen Zustand zu beenden der eine Kontrolle der Angeln unmöglich macht, das wäre der Schlaf, aber auch Abwesenheit.
Nun lässt es sich aber auch wunderbar gegenteilig argumentieren.
Eine Pose ist auch ein Bissanzeiger und somit auch ein Mittel zur Kontrolle.
Der Gesetzestext spricht aber auch über die Kontrolle über die Ruten. Das ist sicher aus der Absicht resultierend das es zu verhindern gilt das ein Fisch mit Rute verschwindet und verludert. Hier ist eine entsprechende Befestigung auch ein Mittel zur Kontrolle. Und Mittel waren ja nicht zulässig.
Ergo liesse der Gesetzestext nur ein angeln mit einer in der Hand gehaltenen Rute und dem Köder auf Sicht zu. Falsch, bzw nicht ausreichend formuliert ist also der Gesetzestext weil er zuviel Spielraum für Interpretationen lässt.
Zumindest dann wenn man den realen Zustand der ausgeübten Angelei als gegebene Realität und nicht als störenden Umstand sehen will.
Die Praxis, wie ich sie erlebe, sieht so aus das jemand der Bissanzeiger verwendet, auch solche mit Funk, dann immernoch für mich alles richtig macht wenn er sich nicht zuweit vom Angelplatz entfernt.
Was "zu weit" ist, liegt dann in meinem Ermessen. Ich bin aber selber Angler und nehme für einen Gang ins Gebüsch oder zum Auto die Ruten selber nicht aus dem Wasser wenn ich die Dinge, welche der Gesetzestext sicherstellen soll, imernoch selber sicherstellen kann.