@ Welsgeier:
Da liegst Du fast richtig - Deutschland liefert DEUTSCHE Staatsabürger zur Strafrechtlichen Verfolgung nur aus, wenn der Betroffene zustimmt. In Deutschland kann es nicht verhandelt werden, da ein Deutsches Gericht örtlich nicht zuständig ist, da die zu verhandelnde Straftat in keinem Deutschen Gerichtsbezirk stattgefunden hat.
Da der Angeklagte bereits vor Gericht erschienen war (so ist es dem Artikel zu entnehmen), wurde die Anklage bereits verlesen. Damit steht dem Gericht die Verhandlung der Sache in Abwesenheit des Angeklagten zu. Dann wird in Abwesenheit weiter verhandelt, wenn er nicht erscheint und er wird möglicherweise verurteilt. Dann kommt folgendes: Strafgelder über 70 Euro sind mittlerweile EU-weit vollstreckbar. Das bedeutet, die österreichische Justiz übersendet dem zuständigen deutschen Gericht ein amtliches Ersuchen, mit der Bitte, die Strafe beizutreiben. Es liegen keine Hinderungen, die dagegen sprechen vor - die Tat ist auch nach Deutschem Recht strafbar und die gesetzlichen Vorschriften lassen es zu. Das Deutsche Gericht erklärt dann das ausländische Urteil für in Deutschland vollstreckbar und dann wird die Deutsche in der Strafvollstreckung tätig.
Aber betrachten wir das ganze doch erstmal objektiv und ganz sachlich, ob überhaupt eine Verurteilung in Frage käme. Liegt eine Straftat vor, ja oder nein? (Mein Bruder ist Richter, der hat mir das bissle ausposementiert
)
Die Deutschen Richter würden das so sehen:
Auf der einen Seite gibt es den Familienvater, der seinen Kindern was bieten wollte und sich (nach seiner Behauptung - mehr ist es im Moment nämlich nicht) einen Spaß erlaubt hat. Um sein Gesicht zu wahren, hat er gegenüber dem Passanten ebenfalls erzählt, er hätte eine Forelle gefangen. Die Angel und den angeblichen Tiefkühlfisch hat außer der Familie niemand gesehen.
Auf der Anderen Seite gibt es eben die Behauptung gegenüber dem Passanten, er hat den Fisch gefangen. Man muss sich zwar nicht einer Straftat selbst bezichtigen, aber es steht dem nichts im Wege, dies zu tun und sich damit strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
Zur Überlegung zur Urteilsbildung würde es so aussehen:
Ein wichtiger Punkt fehlt dem Richter an dieser Stelle - nämlich der Angeklagte. Das Verhalten in der Hauptverhandlung spielt nämlich eine große Rolle. Der Richter muss sich ein Bild vom Angeklagten machen. Vielleicht ist er ja auch ein Querulant, der gegen alles und jedes vorgeht. (Wie in dem Artikel steht, ist der Vater in Österreich bereits "schwer" bekannt - Es steht aber keine Begründug dafür, worauf es sich bezieht, möglicherweise ist er schon öfter aufgefallen? - Man weiß es hier nicht).
Dann die Aussage des Angeklagten, der behauptet, einen Tiefkühlfisch an die Angel gebunden zu haben. Die hakenlose Angel und den Tiefkühlfisch hat niemand gesehen. Es kann eine bloße Schutzbehauptung sein - es ist sogar das Recht des Angeklagten, zu lügen, es ist eine zulässige Verteidigungsstrategie, da man sich nicht selbst bezichtigen muss. Als Angeklagter kann man - auf die Sache bezogen - auch andere beschuldigen, ohne dafür wegen Verleumdung belangt werden zu können.
Die andere Aussage gegenüber dem Passanten, er habe den Fisch gefangen, ist durchaus glaubwürdig. Viele Schwarzangler lügen und es kommen die abenteuerlichsten Geschichten heraus. Wenn der Richter jetzt die Familie als Zeugen hören würde, müssten diese auch sagen, dass er den Fisch gefangen hat, denn er hat es ja behauptet. Die Familie hat zwar ein Aussageverweigerungsrecht. Aber sie will dem Vater erstmal auch helfen und sagt aus. Und spätestens wenn der Richter nachfragt, wie es an dem Tag war und die Kinder sagen, Papa hat gesagt, er hat den Fisch gefangen, ist das glaubwürdig. Denn alles was im Nachhinein abgesprochen wird, zählt dabei nicht.
Und dann würde der Richter folgendes Urteil verkünden:
Der Angeklagte ist schuldig und wird zu einer Geldstrafe in Höhe von xx Tagessätzen zu je xx,xx Euro verurteilt.
Zur Begründung würde das Gericht folgendes anführen:
Der Angeklagte ist zu verurteilen. Seine Behauptung, es habe sich um einen Tiefkühlfisch und eine hakenlose Angel gehandelt, konnte nicht bewiesen werden.
Der Angeklagte selbst hat zunächst behauptet, er habe den Fisch gefangen. Nach eigener Aussage des Angeklagten hat er auch dem Passanten gegenüber behauptet, den Fisch gefangen zu haben. Die Zeugeneinvernahme hat dies bestätigt. Auch seine Kinder haben bestätigt, dass er selbst behauptet hat, den Fisch gefangen zu haben.
Der Angeklagte hat keine Aussage dazu getroffen, ob der Fisch noch tiefgekühlt oder bereits aufgetaut war. Dem Angeklagten könnte unterstellt werden, dass der Fisch aufgetaut war, um der Behauptung seiner Kinder gegenüber den Eindruck zu erwecken, dass der Fisch wirklich grad gefangen wurde. Einen tiefgekühlten Fisch würden Kinder als solchen erkennen können. Und dann hätte der Vater auch keinen Grund mehr gehabt, gegenüber dem Passanten einen gefangenen Fisch anzugeben.
Es ist auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem gefangenen Fisch um ein bei Lidl gekauftes Produkt gehandelt hat. Ein möglicher Kassenbeleg beweist nichts. Im Übrigen ist es unglaubwürdig, dass jemand "zufällig" tiefgekühlte Forellen in einem Gewässer fängt, in dem diese Fische natürlich vorkommen.
Der Aussage des Angeklagten ist auch im weiteren Sinne unglaubwürdig. Denn man hat keine hakenlose Angel dabei, um Tiefkühlfische zu angeln. Wer in den Urlaub fährt und Angelzeug mitnimmt, will auch angeln gehen. Man führt keine Angel mal eben so mit, um sie nicht benutzen zu wollen. Und da der Angeklagte keinen Angelschein besessen hat, er gleichwohl aber - nach eigener Aussage - Angelzeug dabei hatte, ist seine Absicht ohne Angelschein angeln gehen zu wollen offenkundig. Das führt bei der Gesamtbetrachtung der Umstände zur Verurteilung des Angeklagten.
Noch eine Anmerkung: Der genannte "Streitwert" hat in diesem Fall gar nichts zu suchen, denn es handelt sich um eine Strafsache und Streitwerte haben nur in Zivilprozessen eine Bedeutung.