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schadow_mirror
Gast
Klar kenn ich den Passus! Aber wo fängt unmittelbar an und wo hört es auf! Eigentlich könnte dann ein Landwirt auch sagen, dass sein Feld unmittelbar am Haus ist, obwohl es 200 Meter lang ist! Also darf ich es nicht betreten! Eigentlich! Sind 15 Meter unmittelabar dran oder nicht! Und da gibt es Definitionslücken! Muss es bauliche Abtrennungen geben, wie eine Brücke, Pfeiler, Wege? Muss ein Zaun das Haus vom restlichen Grundstück trennen? ( Ist dort gegeben ( Terrassenteil ist mit einem Zaun vom "Garten" getrennt!) Also es nicht mehr unmittelbar!
Du verstehst nicht es geht um diesen Satz ich habe ihn extra rot gemarkert im Text, hier noch mal:öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Das heißt solange das private Recht nicht dagegensteht. Ergo wird alles andere was das Privatgrundstück angeht im Fischereirecht davon ausgenommen weil das Privatrecht darüber steht. Damit ist egal was unmittelbar heißt weil es nicht zur Anwendung kommt. Es sei denn euer Verein hatte bis dahin das Wegerecht von der Stadt dann könnte dieser Paragraph aus dem BGB zur Anwendung kommen.
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. 2Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
Schau dich einfach mal im BGB um da wird dir geholfen.Holt euch doch eine Rechtsauskunft ein dann geht ihr dem Ärger aus dem Weg und wenn ihr im Recht seid kannst du dem Besitzer die lange Nase zeigen, wenn nicht er euch.
BGB:http://bundesrecht.juris.de/bgb/
Gruß
Gerald
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