Hallo, hier ein Auszug aus der Gewässerordnung des Landes Brandenburg:
"3. Angelgeräte
3.1. Anzahl der Angelgeräte
Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen (§ 7 Abs. 3 BbgFischO). Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt werden. Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig setzen, ist verboten. Inhabern von Jugendfischereischeinen sowie Personen, die Fischereiabgabe entrichtet haben, aber nicht im Besitz eines Fischereischeines sind, ist nur der
Gebrauch von zwei Friedfischangeln gem. Pkt. 3.2.1 oder einer Flugangel gem. Pkt. 3.2.3.1 gestattet."
"3.2.2.2. Spinnangel
Sie besteht aus einer Rute mit Rolle und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. An einer Spinnangel dürfen bis zu drei künstliche Köder verwendet werden. Bei Verwendung eines natürlichen Köders ist die Montage weiterer Köder, gleich welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken) aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und der Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei Haken an einer Spinnangel nicht zulässig. Die Verwendung von Pilkern ist
gestattet, wenn diese einen beweglich aufgehängten Haken aufweisen."