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Die Gemeinde hat grundsätzlich die Möglichkeit, Antragsteller zur Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes aufzufordern oder (soweit die Aufforderung nicht sachgerecht ist oder erfolglos bleibt) selbst ein Führungszeugnis einzuholen (§ 31 Bundeszentralregistergesetz). Die Beiziehung eines Führungszeugnisses wird im Grundsatz nur in Betracht kommen
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unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls vor der erstmaligen Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit für eine Person, die noch keinen vollgültigen Fischereischein hatte (Ausnahme: § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG) oder
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sofern im Einzelfall Anlass zur Annahme besteht, dass Eintragungen im Führungszeugnis Anhaltspunkte gegen die Geeignetheit des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ergeben könnten.
Auf die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 44 Bundeszentralregistergesetz) wird hingewiesen.
Hi,
also ich hab meinen Angelschein mit 15 gemacht und musste ihn letztes Jahr neu beantragen, weil ich meinen anscheinend beim Nachtangeln verlegt habe, und habe beide male kein Führungszeugnis gebracht.
Ist ja nicht so, dass man mit Waffen umgeht, wie beim Jagdschein.
Gruß
Simon
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