Schonzeit gilt doch für solche Forellenanlagen nicht, meiner Meinung nach!
Nach zu lesen in AVBayFig § 11 Punkt 9
Zitat: "(9) 1 Abs. 1 bis 8 gelten nicht für1. die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG,
2. Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 22 Abs. 2 bezieht."
Und im Zitat gennaten Artikel des BayFig steht dann:"
Art. 2
Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt."
Also meiner Meinung nach, keine Schonzeit!!