Für Berlin kann ich das aus deinem Link auch nicht ersehen, ist halt aber nachdem das Fischereigesetz Ländersache ist, überall anders geregelt. Im Bayerischen Fischereigesetz, und diese trifft ja bei Raubfischhunter zu, unter Abteilung V Abs. 71 bis 72 :
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Art. 72
(1) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
(2) 1 Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit
1. die Identität feststellen,
2. die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische,
auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.
http://www.gesetze-bayern.de/jporta...se=1&doc.id=jlr-FischGBY2008rahmen&doc.part=X
Um festzustellen, ob sich denn Fische im Auto befinden, muss er dieses ja erstmal kontrollieren!