Was offenbar noch keiner bemerkt hat, ist eine Änderung in § 18, die nach meiner Meinung nicht ganz klar formuliert.
"Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen, ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder."
und weiter
"Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen."
Demnach dürfte ich mit 2 Angeln mit jeweils 3 Kunstködern mit weniger als 2 cm fischen - will ich aber nicht!
Was ist nun aber mit dem Drop-Shot-System, oder der Barschhegene, oder Faulenzersystem?
Ist die Fortschreibung - "Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen." - so zu verstehen, dass man zwischen Handangel und Spinn- oder Flugangel unterscheidet???
Wenn ich nach Handangel googele stosse ich auf die Haspel (Norwegerangel), aber genau die ist ja wohl nicht gemeint - "Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein" - oder halt eine Angel mit der nicht aktiv geangelt wird?
Da ich mit 2 Handangeln, aber nur mit einer Spinnangel angeln darf, muss es wohl eine Unterscheidung geben!
Fürchte hier sind wieder Diskussionen vorprogrammiert!???