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Möchte nochmals auf die Gewässerordnung Im Land Brandenburg Zwecks Zelten hinweisen!
Die Benutzung eines Angelzeltes.SChirmzeltes oder einer anderen Vorrichtung,dieden Schutz vor Witterungsunbilden,aber nicht vorwiegend,den Zweck der Übernachtung dient
( Wetterschutzvorrichtung) ist dem Angler grundsätzlich erlaubt.
.sofern diese Raum nicht mehr als 2 Personen bietet
.über keinen wasserundurchlässigen Boden ( Zeltboden ) verfügt
.gedeckte Farben aufweist und in der Landschaft nicht störend wirkt
WEtterschutzvorrichtungen dürfen in der Nacht,zum Schutz von Witterungsunbilden auch am Tage,benutzt werden,aber nicht länger als 12 Std.ununterbrochen an ein und der selben Stelle stehen.An naturnahen unverbauten Bach -und Flußabschnitte,Kleingewässern,auf Feucht und Nasswiesen in Quellbereichen,Mooren und Sümpfe,sowie in Bruch-Moor-und Auwäldern ist die Benutzung von WEtterschutzvorrichtungen nicht gestattet.
Damit Sportfreunde,sollte jeder hingewiesen werden ,um Unannehmlichkeiten,aus zuschalten.
Und wer hält sich daran? Keiner.
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